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Vertretung in Luxemburg

Freier Dienstleistungsverkehr: Kommission ergreift Maßnahmen zur Gewährleistung eines gut funktionierenden Binnenmarkts für Dienstleistungen

  • Presseartikel
  • 15. Februar 2023
  • Vertretung in Luxembourg
  • Lesedauer: 8 Min
Rule of Law

Die Kommission hat heute 24 Verfahren gegen mehrere Mitgliedstaaten wegen Verstößen gegen dienstleistungsbezogene Rechtsvorschriften eingeleitet. Diese Entscheidungen wurden getroffen, um die korrekte Umsetzung der Vorschriften für ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Binnenmarkts für Dienstleistungen sicherzustellen.

Dienstleistungen sind für die Wirtschaft der EU von entscheidender Bedeutung, denn sie machen rund 70 % des BIP der EU und einen ebenso großen Anteil an der Beschäftigung in der EU aus. Die fehlende oder unsachgemäße Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften ist ein Grund dafür, dass der Binnenmarkt für Dienstleistungen hinter den Erwartungen zurückbleibt. Jüngsten Studien zufolge beläuft sich der langfristige potenzielle Nutzen der Beseitigung von Hindernissen für den Markt für Dienstleistungen innerhalb der EU auf 279 bis 457 Mrd. EUR an zusätzlichem jährlichen BIP. Im kürzlich veröffentlichten jährlichen Binnenmarktbericht wird gleichermaßen hervorgehoben, wie ein wirklich integrierter Binnenmarkt eine Voraussetzung dafür ist, dass Europa die aktuellen geopolitischen Herausforderungen bewältigen und eine resiliente und weltweit wettbewerbsfähige europäische Wirtschaft aufbauen kann.

Die Kommission ist fest entschlossen, alle zur Verfügung stehenden Instrumente zu nutzen, um weiter Hindernisse für Unternehmen, die grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen wollen, zu beseitigen und ihnen die Geschäftstätigkeit zu erleichtern. Diese Hindernisse vereiteln, dass der Binnenmarkt für Dienstleistungen sein volles Potenzial entfaltet. Der Dienstleistungssektor und die nach wie vor bestehenden Hürden verdienen besondere Aufmerksamkeit im Zuge der Bemühungen um die Stärkung der Erholung und Resilienz der EU.

Die Kommission setzt sich unablässig dafür ein, dass Mitgliedstaaten Beschränkungen auf dem Binnenmarkt für Dienstleistungen mithilfe aller zur Verfügung stehenden Instrumente verringern. So lag der Schwerpunkt der Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten im Rahmen der Taskforce für die Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften (SMET) insbesondere auf gemeinsamen Anstrengungen zur Vereinfachung des Rechtsrahmens und zum Abbau administrativer Hindernisse – auch im Dienstleistungssektor. Das Problemlösungsnetz für den Binnenmarkt (SOLVIT) ist ein weiteres Instrument, das Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen, wenn sie grenzüberschreitend umziehen oder Geschäfte tätigen, pragmatische Lösungen für Probleme bei der Anerkennung ihrer EU-Rechte durch Behörden bietet. Darüber hinaus hat die Kommission in den letzten Jahren unentwegt entschlossene Durchsetzungsmaßnahmen ergriffen. Diese Maßnahmen haben zu spürbaren Verbesserungen bei der Integration des Binnenmarkts für Dienstleistungen geführt, sodass die Kommission heute 18 Fälle einstellen konnte.

Diese Erfolge betreffen die überarbeitete Richtlinie über Berufsqualifikationen und folgen zwei großen Serien von Vertragsverletzungsverfahren, die 2018/2019 eingeleitet wurden. Die heute eingestellten Fälle werden konkrete Vorteile für Unternehmen und Arbeitskräfte mit sich bringen, die Dienstleistungen in der gesamten EU erbringen wollen, z. B.:

  • die Abschaffung der Verpflichtung zur Ablegung einer spezifischen Sprachprüfung für Angehörige der Gesundheitsberufe in Polen, wenn diese auf andere Weise die betreffenden Kenntnisse nachweisen können;
  • die Abschaffung der Verpflichtung zur Ablegung einer spezifischen Sprachprüfung, die auch die Prüfung nicht damit zusammenhängender Kompetenzen von Angehörigen der Gesundheitsberufe in den Niederlanden umfasste;
  • die Gewährleistung beschleunigter Verfahren für die Anerkennung von Berufsqualifikationen in Portugal;
  • die Beseitigung unverhältnismäßiger Beschränkungen für die Arbeit als Touristen- und Bergführer in Bulgarien.

Zudem gewährleistet Rumänien nun die automatische Anerkennung der Berufsbezeichnung von EU-Rechtsanwälten im Einklang mit der Richtlinie über die Niederlassung von Rechtsanwälten, wodurch die Freizügigkeit von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in der EU erleichtert wird.

Darüber hinaus tragen die eingestellten Fälle im Zusammenhang mit der unvollständigen oder nicht ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in nationales Recht dazu bei, dass die Mitgliedstaaten die Verhältnismäßigkeitsprüfung in der Praxis korrekt anwenden und somit die Einführung ungerechtfertigter und unverhältnismäßiger Vorschriften sowie die Störung des Binnenmarkts für Dienstleistungen verhindern.

Die heute verabschiedeten Durchsetzungsmaßnahmen sind darauf zurückzuführen, dass Mitgliedstaaten Kernvorschriften für den Binnenmarkt nicht rechtzeitig ordnungsgemäß in ihre nationalen Rechtsrahmen integriert oder nicht sichergestellt haben, dass ihre nationalen Rechtsrahmen mit den EU-Vorschriften in Einklang stehen, wodurch Hürden in wichtigen Dienstleistungssektoren geschaffen werden.

EU-Richtlinie über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung von Berufsreglementierungen

Gemäß der Richtlinie über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen müssen die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass die von ihnen eingeführten Anforderungen für Berufe notwendig und ausgewogen sind. Mit einer Reihe von in der Richtlinie vorgesehenen Kriterien soll vermieden werden, dass qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern in einem anderen Mitgliedstaat der Zugang zu einem breiten Spektrum von Berufen oder deren Ausübung durch unnötig aufwendige nationale Vorschriften erschwert wird. Die Richtlinie ist ein wirksames Instrument, mit dem Berufsangehörigen der Zugang zu reglementierten Tätigkeiten und deren Ausübung EU-weit erleichtert wird.

Von dem Problem sind viele Europäerinnen und Europäer betroffen: Etwa 50 Mio. Menschen (22 % aller Erwerbstätigen in Europa) arbeiten in Berufen, deren Ausübung auf Personen mit bestimmten Qualifikationen beschränkt ist oder in denen – z. B. im Fall von Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälten oder Apothekerinnen bzw. Apothekern – das Führen eines bestimmten Titels geschützt ist. Oft gelten auch spezifische Anforderungen dafür, wie der Beruf ausgeübt werden kann, etwa Beschränkungen hinsichtlich der Personen, die an diesen Unternehmen Beteiligungen halten können, oder Anforderungen in Bezug auf die Werbung für diese Dienstleistungen. Wenn gewährleistet ist, dass solche Vorschriften gerechtfertigt und verhältnismäßig sind, bringt dies konkrete Vorteile für die Menschen in Europa, von denen sowohl die Berufsangehörigen als auch die Verbraucherinnen und Verbraucher profitieren.

Die Kommission hat entschieden, elf zusätzliche Aufforderungsschreiben an Bulgarien, Frankreich, Griechenland, Kroatien, Lettland, die Niederlande, Österreich, die Slowakei, Tschechien, Ungarn und Zypern sowie ein Aufforderungsschreiben an Estland zu richten, um sicherzustellen, dass vor der Einführung von Berufsreglementierungen durch parlamentarische Änderungen eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen wird.

Darüber hinaus hat die Kommission entschieden, fünf mit Gründen versehene Stellungnahmen an Deutschland, Litauen, Polen, Slowenien und Spanien zu richten, da diese Mitgliedstaaten die EU-Richtlinie über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung von Berufsreglementierungen nicht ordnungsgemäß umgesetzt haben. In diesen mit Gründen versehenen Stellungnahmen wird insbesondere auf die fehlende Berücksichtigung aller einschlägigen Maßnahmen bei den Verhältnismäßigkeitsprüfungen bzw. auf die fehlende Umsetzung der erforderlichen Verfahrensgarantien oder bestimmter Kriterien für diese Prüfungen eingegangen.

Die heute zur Gewährleistung ihrer ordnungsgemäßen Umsetzung ergriffenen Maßnahmen werden dazu beitragen, dass im Einklang mit den Zielen des EU-Aktionsplans zur Durchsetzung des EU-Binnenmarkts keine unverhältnismäßigen Hindernisse im Binnenmarkt entstehen oder diese beseitigt werden.

Durchsetzung der Dienstleistungsrichtlinie

Mit der Dienstleistungsrichtlinie sollen die Hemmnisse für den Handel mit Dienstleistungen innerhalb der EU beseitigt werden. Durch sie wurden die Verwaltungsverfahren für Dienstleister vereinfacht, die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie Unternehmen, die Dienstleistungen in Anspruch nehmen, gestärkt und die Zusammenarbeit zwischen den EU-Ländern gefördert. Außerdem verpflichtet die Dienstleistungsrichtlinie die Mitgliedstaaten dazu, sämtliche absoluten Verbote der kommerziellen Kommunikation – einschließlich aller absoluten Verbote einer Form der kommerziellen Kommunikation – für reglementierte Berufe aufzuheben.

  • Verbot von kommerzieller Kommunikation für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Werbebeschränkungen für juristische Dienstleistungen beeinträchtigen die Unternehmensentwicklung und die Kundenakquisition. Ferner behindern sie die Entwicklung von Werbung in sozialen Netzwerken und somit auch den Übergang in ein digitales Zeitalter. Es hat sich gezeigt, dass der Abbau solcher regulatorischen Hindernisse bei Unternehmensdienstleistungen den Wettbewerb und die Dynamik des Sektors erhöht, was wiederum zu einer höheren Allokationseffizienz und zu niedrigeren Preisen für die Verbraucherinnen und Verbraucher führt.

Die Kommission hat daher beschlossen, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Malta, Polen und Slowenien einzuleiten, da sie ein absolutes Verbot von Werbung für Tätigkeiten von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten verhängt haben, was gegen die Dienstleistungsrichtlinie verstößt.

  • Hindernisse für die Tätigkeiten von Immobilienmaklerinnen und Immobilienmaklern

Die Kommission hat entschieden, Vertragsverletzungsverfahren gegen Zypern wegen des Verbots der Zusammenarbeit mit anderen Berufen der Immobilienbranche und gegen Slowenien wegen der Festsetzung von Mindesttarifen für bestimmte Immobilienvermittlungsdienste einzuleiten.

Ein Rundschreiben der zuständigen zyprischen Behörde verbietet es natürlichen Personen, die nicht als Immobilienmakler in Zypern registriert sind, Anteile an Immobilienagenturen zu halten. Die Verpflichtung, dass in Zypern registrierte Immobilienmakler 100 % der Anteile halten müssen, ist eine unverhältnismäßige Maßnahme, die gegen die Dienstleistungsrichtlinie verstößt.

Per slowenischem Gesetz wurden Preisbeschränkungen für bestimmte Immobilienvermittlungsdienste eingeführt, was einen Verstoß gegen die Dienstleistungsrichtlinie darstellt.

  • Bauleistungen

Die Kommission hat beschlossen, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Belgien einzuleiten, da es eine unverhältnismäßige Garantieregelung eingeführt hat. Durch diese sind bestimmte Baudienstleister dazu verpflichtet, eine Finanzgarantie zu leisten, um die von ihren Kundinnen und Kunden geleisteten Zahlungen zu decken.

Die Garantieregelung, die Belgien sogenannten nicht zugelassenen Auftragnehmern für den Bau und Verkauf von zu bauenden oder im Bau befindlichen Wohnbauten auferlegt hat, sieht einen deutlich höheren Satz (100 %) als für zugelassene Auftragnehmer (5 %) vor. Dies schränkt die Niederlassungsfreiheit bzw. Dienstleistungsfreiheit von ausländischen Auftragnehmern sowie von Nicht-Bauunternehmen (wie Immobilienentwicklungsunternehmen) ein.

Nach Ansicht der Kommission verstößt das belgische Gesetz, mit dem diese Garantieregelung vorgeschrieben wird, gegen mehrere Bestimmungen der Dienstleistungsrichtlinie.

  • Konzessionen für Küstengebiete

Die Kommission hat entschieden, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien einzuleiten, da es das Land versäumt hat, ein transparentes und neutrales Auswahlverfahren für die Erteilung von Konzessionen für Küstengebiete sicherzustellen. Zudem verstößt die Möglichkeit, bestehende Konzessionen ohne Rechtfertigung um bis zu 75 Jahre zu verlängern, nach Ansicht der Kommission gegen EU-Vorschriften.  

Im spanischen Küstengesetz ist die Möglichkeit vorgesehen, dass „Konzessionen“ („Genehmigungen“ im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie) für den Bau dauerhafter Räumlichkeiten (z. B. für die Bewirtung, die Agrarwirtschaft, die Papier- oder Chemieindustrie usw.) in dem sogenannten „öffentlichen Küstenbereich“ außerhalb von Häfen ohne offenes und transparentes Auswahlverfahren gewährt werden können. Darin ist außerdem die Möglichkeit vorgesehen, die Laufzeit der Konzessionen – wiederum ohne Auswahlverfahren – um bis zu 75 Jahre zu verlängern. Dieses Gesetz verstößt gegen die Dienstleistungsrichtlinie.

Hintergrund

Die Notwendigkeit, Hindernisse im Dienstleistungsbereich zu beseitigen, ist besonders groß: Dem kürzlich veröffentlichten jährlichen Binnenmarktbericht zufolge bestehen nach wie vor 60 % der Hindernisse, mit denen Unternehmen vor 20 Jahren konfrontiert waren. Zu den von den Interessenträgern aus der Wirtschaft bestätigten Hindernissen zählen komplexe nationale Verfahren und fehlende Informationen über diese Verfahren, unverhältnismäßige nationale Anforderungen im Dienstleistungsbereich sowie aufwendige Verwaltungsanforderungen für die Erbringung von Dienstleistungen, auch in Bezug auf die Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Obschon der Rechtsrahmen für einen reibungslos funktionierenden Binnenmarkt für Dienstleistungen in den Verträgen und in den EU-Rechtsvorschriften festgelegt wurde, behindert die unterlassene oder nicht ordnungsgemäße Umsetzung und Anwendung dieser Bestimmungen auf nationaler Ebene weiterhin den freien Dienstleistungsverkehr. Aus diesem Grund hat die Kommission einen mehrdimensionalen Ansatz für die Durchsetzung entwickelt, der nicht nur „klassische“ gezielte und strategische Durchsetzungsmaßnahmen umfasst, sondern auch die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten in Foren wie der Taskforce für die Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften und anderen speziellen Expertengruppen, die Unterstützung der Mitgliedstaaten durch ausführliche Leitfäden und die Vermeidung von Hindernissen durch die Richtlinie über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung und die Transparenzrichtlinie für den Binnenmarkt sowie die Mitteilungsinstrumente der Dienstleistungsrichtlinie.   

Weitere Informationen

Datenbank über Vertragsverletzungsverfahren

EU-Vertragsverletzungsverfahren

Link zu den Vertragsverletzungsverfahren im Februar 2023

Einzelheiten

Datum der Veröffentlichung
15. Februar 2023
Autor
Vertretung in Luxembourg