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Vertretung in Luxemburg
Presseartikel31. Oktober 2022Vertretung in LuxembourgLesedauer: 5 Min

Gesetz über digitale Märkte: Vorschriften für digitale Torwächter zur Gewährleistung offener Märkte treten in Kraft

Morgen wird das EU-Gesetz über digitale Märkte in Kraft treten. Die neue Verordnung wird unlauteren Praktiken von Unternehmen, die als Torwächter in der Online-Plattformwirtschaft fungieren, ein Ende setzen.

Digital Markets Act

Morgen wird das EU-Gesetz über digitale Märkte in Kraft treten. Die neue Verordnung wird unlauteren Praktiken von Unternehmen, die als Torwächter in der Online-Plattformwirtschaft fungieren, ein Ende setzen. Die Verordnung wurde von der Kommission im Dezember 2020 vorgeschlagen und im März 2022 vom Europäischen Parlament und vom Rat in Rekordzeit verabschiedet.

Im Gesetz über digitale Märkte ist festgelegt, wann eine große Online-Plattform als „Torwächter“ einzustufen ist. Dabei handelt es sich um digitale Plattformen, die gewerblichen Nutzern als wichtiges Zugangstor zu Verbrauchern dienen und aufgrund dieser Stellung die Macht haben, als privater Akteur die Regeln festzulegen und somit den Marktzugang in der digitalen Wirtschaft zu kanalisieren. Um etwaige Probleme anzugehen, legt das Gesetz über digitale Märkte eine Reihe von Verpflichtungen fest, die solche Torwächter einhalten müssen, unter anderem Verbote bestimmter Verhaltensweisen. 

Benennung der Torwächter   

Unternehmen, die einen oder mehrere der im Gesetz über digitale Märkte aufgeführten sogenannten „zentralen Plattformdienste“ betreiben, gelten als Torwächter, wenn sie die nachstehend beschriebenen Anforderungen erfüllen. Betroffen sind folgende Dienstleistungen: Online-Vermittlungsdienste wie solche zum Herunterladen von Computer- oder Handyprogrammen, Online-Suchmaschinen, soziale Netzwerke, bestimmte Kommunikationsdienste, Video-Sharing-Plattform-Dienste, virtuelle Assistenten, Webbrowser, Cloud-Computing-Dienste. Betriebssysteme, Online-Marktplätze und Online-Werbedienste.

Es gibt drei Hauptkriterien, aufgrund derer ein Unternehmen in den Anwendungsbereich des Gesetzes über digitale Märkte gelangt:

  1. binnenmarktrelevante Größe: wenn ein Unternehmen einen bestimmten jährlichen Mindestumsatz im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) erzielt und einen zentralen Plattformdienst in mindestens drei EU-Mitgliedstaaten anbietet,
  2. Kontrolle über ein wichtiges Zugangstor für gewerbliche Nutzer zu Endnutzern: wenn das Unternehmen einen zentralen Plattformdienst bereitstellt, der mindestens 45 Millionen in der Union niedergelassene oder aufhältige monatlich aktive Endnutzer und mindestens 10 000 in der Union niedergelassene jährlich aktive gewerbliche Nutzer hat,
  3. gefestigte und dauerhafte Position: wenn das zweite Kriterium in den drei vorhergehenden Geschäftsjahren erreicht wurde.

Weitere Informationen zum Verfahren zur Benennung von Torwächtern finden Sie in den Fragen und Antworten zum Gesetz über digitale Märkte. 

Eine klare Liste von Verpflichtungen und Verboten 

Das Gesetz über digitale Märkte enthält eine Liste von Verpflichtungen und Verboten, die die Torwächter in ihrem täglichen Betrieb einhalten müssen, damit faire und offene digitale Märkte gewährleistet sind. Diese Verpflichtungen werden dazu beitragen, dass Unternehmen auf Märkten als Wettbewerber tätig werden und dort die Torwächter auf der Grundlage der Vorzüge ihrer Produkte und Dienstleistungen herausfordern und ihnen ihre Position streitig machen können, wodurch ihnen mehr Spielraum für Innovationen geboten wird.

Wenn ein Torwächter beispielsweise seine eigenen Waren oder Dienstleistungen begünstigt oder gewerbliche Nutzer seiner Dienste daran hindert, Verbraucher zu erreichen, kann das Wettbewerb verhindern und zu weniger Innovation, geringerer Qualität und höheren Preisen führen. Wenn also ein solcher Torwächter unlautere Praktiken anwendet, indem er z. B. unfaire Bedingungen für den Zugang zu seinem Store für Softwareanwendungen festlegt oder das Installieren von Anwendungen aus anderen Quellen verhindert, müssen die Verbraucher in der Regel mehr bezahlen oder werden sogar ganz der Vorteile beraubt, die alternative Dienste möglicherweise mit sich bringen würden.

Nächste Schritte 

Mit seinem Inkrafttreten wird das Gesetz über digitale Märkte in seine entscheidende Umsetzungsphase eintreten. Ab dem 2. Mai 2023, also in sechs Monaten, soll es dann Anwendung finden. Ab dann müssen potenzielle Torwächter innerhalb von zwei Monaten und spätestens bis zum 3. Juli 2023 der Kommission mitteilen, wenn ihre zentralen Plattformdienste die im Gesetz über digitale Märkte festgelegten Schwellenwerte erreichen.

Sobald die Kommission die vollständige Mitteilung erhalten hat, verfügt sie über 45 Arbeitstage, um zu prüfen, ob das betreffende Unternehmen die Kriterien erfüllt, und es als Torwächter zu benennen (der späteste Termin dafür wäre der 6. September 2023). Nach ihrer Benennung haben Torwächter sechs Monate Zeit, um die Anforderungen des Gesetzes über digitale Märkte zu erfüllen. Diese Frist läuft spätestens am 6. März 2024 ab

Um die Durchsetzung des Gesetzes über digitale Märkte vorzubereiten, arbeitet die Kommission bereits jetzt aktiv mit Interessenträgern aus der Industrie zusammen, damit die wirksame Einhaltung der neuen Vorschriften sichergestellt ist. Darüber hinaus wird die Kommission in den kommenden Monaten eine Reihe technischer Arbeitssitzungen abhalten, um die Ansichten der Interessenträger zur Einhaltung der im Gesetz über digitale Märkte festgelegten Torwächter-Pflichten zu bewerten. Das erste dieser Arbeitstreffen wird am 5. Dezember 2022 stattfinden und vor allem die Vorzugsbehandlung eigener Produkte und Dienstleistungen zum Gegenstand haben.

Die Kommission arbeitet zudem an einer Durchführungsverordnung, die Bestimmungen zu den Verfahrensaspekten der Mitteilung enthält. 

Hintergrund 

Zusammen mit dem Vorschlag für ein Gesetz über digitale Dienste schlug die Kommission im Dezember 2020 das Gesetz über digitale Märkte vor, um die negativen Folgen bestimmter Verhaltensweisen von Online-Plattformen, die als digitale Torwächter fungieren, für den EU-Binnenmarkt anzugehen.

Das Gesetz über digitale Märkte wird mittels einer soliden Aufsichtsstruktur durchgesetzt. Zwar ist lediglich die Kommission befugt, diese Vorschriften durchzusetzen, aber sie wird dabei eng mit den Behörden in den EU-Mitgliedstaaten zusammenarbeiten. Sie kann Zwangsgelder und Geldbußen in Höhe von bis zu 10 % des weltweiten Umsatzes eines Unternehmens und bis zu 20 % bei wiederholten Verstößen verhängen. Bei systematischen Verstößen kann die Kommission überdies verhaltensbezogene oder gegebenenfalls strukturelle Abhilfemaßnahmen anordnen, die erforderlich sind, um die Wirksamkeit der Verpflichtungen zu gewährleisten, einschließlich eines Verbots weiterer Übernahmen.

Darüber hinaus verleiht das Gesetz über digitale Märkte der Kommission die Befugnis, Marktuntersuchungen durchzuführen, um dafür zu sorgen, dass die in der Verordnung festgelegten Verpflichtungen in einer sich ständig weiterentwickelnden Wirklichkeit digitaler Märkte stets auf dem neuesten Stand gehalten werden.

Weitere Informationen

Im Amtsblatt der EU veröffentlichter Text

Gesetz über digitale Märkte – Fragen und Antworten (aktualisiert)

Informationen zum Gesetz über digitale Märkte

Einzelheiten

Datum der Veröffentlichung
31. Oktober 2022
Autor
Vertretung in Luxembourg