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Vertretung in Luxemburg
Presseartikel7. März 2022Vertretung in LuxembourgLesedauer: 3 Min

Kommission genehmigt Fördergebietskarte 2022-2027 für Luxemburg

Drapeaux Luxembourg - Union européenne

Die Europäische Kommission hat die vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2027 für die Gewährung von Regionalbeihilfen geltende Fördergebietskarte Luxemburgs auf der Grundlage der überarbeiteten Regionalbeihilfeleitlinien genehmigt.

Die neuen Regionalbeihilfeleitlinien, die von der Kommission am 19. April 2021 angenommen wurden, sind am 1. Januar 2022 in Kraft getreten. Sie ermöglichen es den Mitgliedstaaten, den Aufholprozess der am stärksten benachteiligten Gebiete Europas zu unterstützen und die Ungleichheiten in Bezug auf wirtschaftliches Wohlergehen, Einkommen und Arbeitslosigkeit zu verringern. Diese Kohäsionsziele sind ein zentrales Anliegen der Union. Mit Blick auf den ökologischen und digitalen Wandel bieten die neuen Leitlinien den Mitgliedstaaten mehr Möglichkeiten zur Unterstützung von Gebieten, die einen Übergang oder strukturelle Herausforderungen wie einen Bevölkerungsrückgang bewältigen müssen.

Gleichzeitig werden in den überarbeiteten Regionalbeihilfeleitlinien solide Schutzmechanismen beibehalten, um die Mitgliedstaaten daran zu hindern, durch den Einsatz öffentlicher Mittel auf die Verlagerung von Arbeitsplätzen von einem Mitgliedstaat in einen anderen hinzuwirken. Dies muss unbedingt verhindert werden, um den fairen Wettbewerb im Binnenmarkt zu wahren.

In der Fördergebietskarte für Luxemburg sind die beiden luxemburgischen Gebiete, die für regionale Investitionsbeihilfen in Betracht kommen, mit Angabe der dort geltenden Beihilfehöchstintensität aufgeführt. Die Beihilfeintensität ist der Höchstbetrag, der pro Empfänger als staatliche Beihilfe gewährt werden kann, ausgedrückt als Prozentsatz der beihilfefähigen Investitionskosten.

Nach den überarbeiteten Regionalbeihilfeleitlinien kommen Gebiete, in denen insgesamt 7,50 % der luxemburgischen Bevölkerung leben, als „C-Fördergebiete“ nach der Ausnahme des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) für regionale Investitionsbeihilfen in Betracht:

Um regionale Ungleichheiten zu beseitigen, hat Luxemburg zwei Gebiete, in denen insgesamt 43 032 Einwohner bzw. 6,78 % der luxemburgischen Bevölkerung leben, als sogenannte nicht prädefinierte C-Fördergebiete ausgewiesen. Eines dieser Gebiete umfasst die beiden Gemeinden Dudelange und Bettembourg, das andere die drei Gemeinden Wiltz, Winseler und Kiischpelt. In beiden Gebieten beträgt die Beihilfehöchstintensität für große Unternehmen 10 %. Die Beihilfehöchstintensität für Erstinvestitionen mit beihilfefähigen Kosten von bis zu 50 Mio. EUR kann dort bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte und bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte angehoben werden.

Hintergrund

In Europa bestehen schon immer erhebliche regionale Ungleichheiten, was das wirtschaftliche Wohlergehen, die Einkommen und die Arbeitslosigkeit anbelangt. Regionalbeihilfen sollen die wirtschaftliche Entwicklung von benachteiligten Gebieten in Europa voranbringen. Dabei sollen jedoch gleiche Wettbewerbsbedingungen in den Mitgliedstaaten gewahrt werden. 

In den Regionalbeihilfeleitlinien sind die Voraussetzungen, unter denen Regionalbeihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können, präzisiert und die Kriterien festgelegt, anhand deren zu bestimmen ist, ob ein Gebiet die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a oder c AEUV erfüllt und somit als A- bzw. C-Fördergebiet ausgewiesen werden kann. In den Anhängen der Leitlinien sind die am stärksten benachteiligten Gebiete, die A-Fördergebiete, d. h. die Gebiete in äußerster Randlage und die Gebiete, deren Pro-Kopf-BIP nicht mehr als 75 % des EU-Durchschnitts beträgt, sowie die prädefinierten C-Fördergebiete, d. h. ehemalige A-Fördergebiete und Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte, aufgeführt.

Die Mitgliedstaaten können anhand bestimmter Kriterien nicht prädefinierte C‑Fördergebiete ausweisen, bis ihr (in Anhang I oder II der Leitlinien festgelegter) maximaler Anteil der Bevölkerung in nicht prädefinierten C-Fördergebieten ausgeschöpft ist. Sie müssen den Vorschlag für ihre Fördergebietskarte bei der Kommission zur Genehmigung anmelden.

Die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses wird über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb unter der Nummer SA.101785 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter Competition Weekly e-News.

Einzelheiten

Datum der Veröffentlichung
7. März 2022
Autor
Vertretung in Luxembourg