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Vertretung in Luxemburg
Presseartikel20. Mai 2022Vertretung in LuxembourgLesedauer: 6 Min

Staatliche Beihilfen: Kommission genehmigt Regelung Luxemburgs im Umfang von 500 Mio. EUR zur Unterstützung von Unternehmen infolge der Invasion der Ukraine durch Russland

Drapeaux Luxembourg - Union européenne

Die Europäische Kommission hat eine Regelung genehmigt, mit der Luxemburg vor dem Hintergrund der Invasion der Ukraine durch Russland Unternehmen aller Wirtschaftszweige mit insgesamt bis zu 500 Mio. EUR unterstützen will. Die Regelung wurde auf der Grundlage des am 23. März 2022 von der Kommission erlassenen Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen genehmigt, in dem die Kommission, gestützt auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), anerkennt, dass das Wirtschaftsleben in der EU beträchtlich gestört ist.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission, Margrethe Vestager, erklärte dazu: 

„Diese mit 500 Mio. EUR ausgestattete Garantieregelung versetzt Luxemburg in die Lage, die wirtschaftlichen Auswirkungen des Kriegs, den Putin in der Ukraine führt, abzumildern und Unternehmen in allen Sektoren, die von der derzeitigen geopolitischen Krise und den damit verbundenen Sanktionen betroffen sind, weiter zu unterstützen. Wir stehen an der Seite der Ukraine und des ukrainischen Volkes. Gleichzeitig arbeiten wir weiterhin eng mit den Mitgliedstaaten zusammen, damit die nationalen Unterstützungsmaßnahmen rechtzeitig sowie auf koordinierte und effiziente Weise eingeführt werden können und gleichzeitig faire Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt gewahrt bleiben.“

Unterstützungsmaßnahme Luxemburgs

Luxemburg hat auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens eine Darlehensgarantieregelung im Umfang von 500 Mio. EUR bei der Kommission angemeldet, über die Unternehmen infolge der Invasion der Ukraine durch Russland Liquiditätshilfen gewährt werden sollen.

Angesichts der durch die gegenwärtige geopolitische Lage bedingten großen wirtschaftlichen Unsicherheit soll die Regelung dafür sorgen, dass bedürftigen Unternehmen ausreichende Liquidität zur Verfügung steht. Dazu sollen staatliche Garantien für neue Unternehmensdarlehen gewährt werden, damit die Banken weiterhin Kredite an die Realwirtschaft ausreichen können.

Die Maßnahme steht Unternehmen aller Größen und Sektoren offen, die in Luxemburg tätig sind, mit Ausnahme des Finanzsektors.

Im Rahmen der Regelung kann für bis zu 90 % des Darlehensbetrags eine staatliche Garantie gewährt werden und dürfen die Darlehen eine Laufzeit von bis zu sechs Jahren haben.

Der Darlehenshöchstbetrag pro Empfänger, der durch die staatliche Garantie gedeckt werden darf, entspricht entweder i) 15 % des durchschnittlichen jährlichen Gesamtumsatzes des Beihilfeempfängers in einem vorab festgelegten Zeitraum oder ii) 50 % der Energiekosten des Unternehmens in einem Zwölfmonatszeitraum.

Die Kommission hat festgestellt, dass die von Luxemburg angemeldete Regelung die im Befristeten Krisenrahmen genannten Voraussetzungen erfüllt. So gilt Folgendes: i) Die Laufzeit der Darlehen darf höchstens sechs Jahre betragen, ii) die jährlichen Zinssätze für die Darlehen stehen mit den im Befristeten Krisenrahmen festgelegten Mindestsätzen im Einklang und iii) die Garantien werden spätestens am 31. Dezember 2022 gewährt.

Darüber hinaus wird die Förderung unter anderem an folgende Auflagen zur Vermeidung übermäßiger Wettbewerbsverzerrungen geknüpft: i) Der Beihilfebetrag, den ein Unternehmen erhält, muss in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang seiner wirtschaftlichen Tätigkeit stehen und ii) die mit der Maßnahme gewährten Vorteile müssen über die Finanzintermediäre so weit wie möglich an die Endbegünstigten weitergegeben werden.

Die Kommission ist zu dem Schluss gekommen, dass die von Luxemburg angemeldete Garantieregelung erforderlich, geeignet und angemessen ist, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben, und daher mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und den im Befristeten Krisenrahmen festgelegten Voraussetzungen im Einklang steht.

Folglich hat die Kommission die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Hintergrund

Die Europäische Kommission hat am 23. März 2022 einen Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen angenommen, der die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt, den in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum zu nutzen, um infolge der Invasion der Ukraine durch Russland die Wirtschaft zu stützen.

Der Befristete Krisenrahmen sieht vor, dass die Mitgliedstaaten folgende Arten von Beihilfen gewähren können:

  • Beihilfen begrenzter Höhe in jeglicher Form – bis zu 35 000 EUR für von der Krise betroffene Unternehmen, die in der Landwirtschaft, Fischerei oder Aquakultur tätig sind, und bis zu 400 000 EUR für von der Krise betroffene Unternehmen aus anderen Wirtschaftszweigen,
  • Liquiditätshilfen in Form von staatlichen Garantien und zinsvergünstigten Darlehen sowie
  • Beihilfen zur Entschädigung für die höheren Energiepreise. Die Beihilfen können in jeglicher Form gewährt werden und sollen die Unternehmen, insbesondere energieintensive Unternehmen, von einem Teil der Mehrkosten entlasten, die ihnen aufgrund der außergewöhnlich hohen Gas- und Strompreise entstehen. Die Gesamtbeihilfe je Empfänger darf sich zu keinem Zeitpunkt auf mehr als 30 % der beihilfefähigen Kosten oder mehr als 2 Mio. EUR belaufen. Wenn dem Unternehmen Betriebsverluste entstehen, können jedoch weitere Beihilfen erforderlich sein, um die Weiterführung der betreffenden wirtschaftlichen Tätigkeit zu gewährleisten. Daher sind die Beihilfeintensitäten bei energieintensiven Unternehmen höher, und die Mitgliedstaaten können über diese Obergrenzen hinausgehende Beihilfen von bis zu 25 Mio. EUR – bzw. bei Unternehmen, die in besonders betroffenen Sektoren und Teilsektoren tätig sind, von bis zu 50 Mio. EUR – gewähren.

Von Russland kontrollierte Unternehmen, die mit Sanktionen belegt wurden, können die Regelung nicht in Anspruch nehmen.

Der Befristete Krisenrahmen enthält eine Reihe von Vorkehrungen:

  • Verhältnismäßigkeit: Der Beihilfebetrag, der einem Unternehmen gewährt werden kann, muss in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang seiner wirtschaftlichen Tätigkeit sowie zu dem Ausmaß stehen, in dem es von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise betroffen ist, und
  • Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Regelung: Der Begriff „energieintensiver Betrieb“ ist beispielsweise definiert als ein Unternehmen, dessen Energiebeschaffungskosten mindestens 3 % seines Produktionswertes ausmachen.

Der Befristete Krisenrahmen gilt bis zum 31. Dezember 2022. Um für Rechtssicherheit zu sorgen, wird die Kommission vor Ablauf dieser Frist prüfen, ob eine Verlängerung erforderlich ist. Außerdem wird die Kommission Inhalt und Anwendungsbereich des Rahmens während seiner Geltungsdauer vor dem Hintergrund der Entwicklungen auf den Energie- und anderen Vorleistungsmärkten sowie der allgemeinen Wirtschaftslage fortlaufend überprüfen.

Der Befristete Krisenrahmen ergänzt die umfangreichen Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, Maßnahmen im Einklang mit den geltenden EU-Beihilfevorschriften zu konzipieren. Zum Beispiel können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der EU-Beihilfevorschriften Unternehmen unterstützen, die mit Liquiditätsengpässen zu kämpfen haben und dringend Rettungsbeihilfen benötigen. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten Unternehmen auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für Einbußen entschädigen, die ihnen direkt durch ein außergewöhnliches Ereignis – wie die aktuelle Krise – entstanden sind.

Am 19. März 2020 hat die Kommission vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie bereits einen Befristeten Rahmen erlassen, der am 3. April, 8. Mai, 29. Juni und 13. Oktober 2020 sowie am 28. Januar und 18. November 2021 geändert wurde.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb der Kommission unter der Nummer SA.102724 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter Competition Weekly e-News.

Weitere Informationen zu dem Befristeten Krisenrahmen und anderen Maßnahmen der Kommission zur Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Invasion der Ukraine durch Russland sind hier abrufbar.

 

Einzelheiten

Datum der Veröffentlichung
20. Mai 2022
Autor
Vertretung in Luxembourg