
Die Europäische Kommission hat Meta eine ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelt, der zufolge sie beabsichtigt anzuordnen, dass Meta den WhatsApp-Zugang von KI-Assistenten anderer Anbieter zu denselben Bedingungen wiederherstellen muss, wie sie vor der Änderung der Geschäftspolitik von Meta am 15. Oktober 2025 galten. Die Kommission beabsichtigt dies, obwohl Meta am 4. März 2026 Änderungen angekündigt hat.
Dies ist ein weiterer Schritt im Verfahren zur Verhängung einstweiliger Maßnahmen der Kommission, die Meta im Rahmen der Untersuchung eines möglichen Missbrauchs seiner marktbeherrschenden Stellung durch die Beschränkung des Zugangs von KI-Assistenten anderer Anbieter zu seiner Messaging-Anwendung WhatsApp auferlegt werden sollen. Er folgt auf eine Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 9. Februar 2026, in der die Kommission ihre vorläufige Auffassung darlegte, dass Meta gegen die EU-Kartellvorschriften verstoßen hat, indem es KI-Assistenten Dritter den Zugang zu WhatsApp und die Interaktion mit WhatsApp-Nutzern verwehrte.
In der heutigen ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte prüfte die Kommission die Entscheidung von Meta, KI-Assistenten anderer Anbieter gegen Zahlung einer Gebühr wieder Zugang zu WhatsApp zu gewähren. Die Kommission hat vorläufig festgestellt, dass mit dieser Geschäftspolitik dieselbe Wirkung wie mit dem vorherigen Zugangsverbot erzielt wird. Das Verhalten von Meta könnte Wettbewerber daran hindern, in den rasch wachsenden Markt für KI-Assistenten einzutreten oder dort zu expandieren.
Die Kommission beabsichtigt daher, einstweilige Maßnahmen zu verhängen, um zu verhindern, dass diese Änderung der Geschäftspolitik dem Markt ernsten und nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügt. Zuvor hat Meta Gelegenheit, sich zu den Beschwerdepunkten zu äußern und seine Verteidigungsrechte auszuüben. Die einstweiligen Maßnahmen sollen in Kraft bleiben, bis die Kommission ihre Untersuchung abgeschlossen und einen abschließenden Beschluss über das Verhalten von Meta erlassen hat.
In einem gesonderten Einleitungsbeschluss hat die Kommission in Zusammenarbeit mit der italienischen Wettbewerbsbehörde heute ihre Untersuchung auch auf Italien ausgeweitet, sodass die Feststellungen der Kommission nun den gesamten EWR betreffen werden. Italien war zuvor von der Untersuchung der Kommission ausgeschlossen worden, da die italienische Wettbewerbsbehörde eine eigene Untersuchung in dieser Angelegenheit eingeleitet hatte.
Die Untersuchung der Kommission
Am 15. Oktober 2025 kündigte Meta eine Aktualisierung seiner WhatsApp-Nutzerbedingungen für Firmenkunden an, durch die von anderen Unternehmen angebotene KI-Assistenten mit allgemeinem Verwendungszweck de facto ab dem 15. Januar 2026 von WhatsApp ausgeschlossen werden.
Am 4. Dezember 2025 leitete die Kommission im Rahmen dieser laufenden Untersuchung ein förmliches Verfahren ein und übermittelte Meta am 9. Februar 2026 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, in der sie darlegte, dass das Verhalten von Meta auf den ersten Blick gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften verstoße und dass die Kommission beabsichtige, einstweilige Maßnahmen zu verhängen. Am 2. März 2026 übermittelte Meta seine Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte.
Am 4. März 2026 veröffentlichte Meta eine überarbeitete Geschäftspolitik, mit der der Ausschluss aufgehoben, aber ein Preisrahmen für von anderen Unternehmen angebotene KI-Assistenten mit allgemeinem Verwendungszweck eingeführt wurde.
In der heutigen ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte teilt die Kommission Meta mit, dass die überarbeitete Geschäftspolitik offenbar dieselbe Wirkung hat, d. h. KI-Assistenten Dritter von WhatsApp ausschließt, und somit auf den ersten Blick gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften verstößt. Um einen schweren und irreparablen Schaden für den Wettbewerb zu verhindern, beabsichtigt die Kommission anzuordnen, dass Meta bis zum Erlass eines abschließenden Kommissionsbeschlusses über sein Verhalten den WhatsApp-Zugang von KI-Assistenten Dritter zu denselben Bedingungen wie vor dem 15. Oktober 2025 wiederherstellen muss.
Die Übermittlung einer Mitteilung der Beschwerdepunkte in Bezug auf einstweilige Maßnahmen greift dem endgültigen Ergebnis des Verfahrens nicht vor. Meta hat jetzt Gelegenheit, sich zu den Bedenken der Kommission zu äußern.
Hintergrund
Meta mit Sitz in den USA ist ein multinationales Technologieunternehmen. Seine bekanntesten Produkte sind soziale Netzwerke wie Facebook und Instagram sowie Kommunikationsanwendungen für Verbraucher wie WhatsApp und Messenger. Außerdem betreibt Meta Online-Werbedienste und entwickelt Produkte im Bereich der virtuellen und erweiterten Realität. Meta bietet einen KI-Assistenten mit allgemeinem Verwendungszweck, Meta AI, an und hat kürzlich ein ähnliches Produkt, Manus AI, erworben.
Nach Artikel 102 AEUV und Artikel 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR-Abkommen“) ist die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung verboten, durch die der Handel beeinträchtigt und der Wettbewerb im Binnenmarkt verhindert oder einschränkt werden könnte. Die Durchführung des Artikels 102 AEUV ist in der Verordnung 1/2003 geregelt.
Nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung 1/2003 kann die Kommission einstweilige Maßnahmen anordnen, wenn auf den ersten Blick („prima facie“) ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliegt und Schutzmaßnahmen dringend erforderlich sind, weil die Gefahr eines ernsten, nicht wiedergutzumachenden Schadens für den Wettbewerb besteht.
Die Mitteilung der Beschwerdepunkte ist ein förmlicher Schritt im Rahmen des Verfahrens zur Verhängung einstweiliger Maßnahmen durch die Kommission. Die Kommission unterrichtet die Beteiligten schriftlich von ihren vorläufigen Feststellungen. Die Beteiligten können daraufhin die Untersuchungsakte der Kommission einsehen, schriftlich Stellung nehmen und eine mündliche Anhörung beantragen, um Vertretern der Kommission und der nationalen Wettbewerbsbehörden ihren Standpunkt darzulegen.
Kommt die Kommission, nachdem die Parteien ihre Verteidigungsrechte ausgeübt haben, zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für einstweilige Maßnahmen erfüllt sind, kann sie einen Beschluss zur Verhängung solcher Maßnahmen erlassen. Der Erlass einstweiliger Maßnahmen greift den endgültigen Ergebnissen der Prüfung durch die Kommission nicht vor.
Weitere Informationen
Weitere Informationen können auf der Webseite der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission über das öffentlich zugängliche Register unter der Nummer AT.41034 eingesehen werden.
Einzelheiten
- Datum der Veröffentlichung
- 16. April 2026
- Autor
- Vertretung in Luxembourg