
Die Europäische Kommission hat zwei luxemburgische Regelungen im Gesamtumfang von 520 Mio. EUR genehmigt, mit denen Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes bei der Dekarbonisierung ihrer Produktionsprozesse unterstützt und Investitionen in strategisch wichtige Wirtschaftszweige gefördert werden sollen, um den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft zu unterstützen. Die Genehmigungen wurden auf der Grundlage des Befristeten Rahmens zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels (im Folgenden „Befristeter Rahmen “) erteilt, den die Kommission am 9. März 2023 angenommen und am 20. November 2023 sowie am 2. Mai 2024 geändert hat.
Die von Luxemburg angemeldeten Regelungen
Luxemburg meldete bei der Kommission auf der Grundlage des Befristeten Rahmens zwei Regelungen mit einer Mittelausstattung von insgesamt 520 Mio. EUR an, die darauf abzielen, i) die Dekarbonisierung industrieller Produktionsprozesse zu fördern („Regelung zur Förderung der Dekarbonisierung“) und ii) Investitionen in die Herstellung von für den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft erforderlicher Ausrüstung zu beschleunigen (im Folgenden „Regelung zur Förderung von Investitionen in strategisch wichtige Wirtschaftszweige“). Im Rahmen beider Regelungen sollen die Beihilfen in Form von Direktzuschüssen gewährt werden.
Die Regelung zur Förderung der Dekarbonisierung steht Unternehmen offen, die im verarbeitenden Gewerbe tätig sind und bislang fossile Brennstoffe verwenden. Voraussetzung für eine Förderung im Rahmen der Regelung ist, dass das Vorhaben eine Verringerung der Treibhausgasemissionen der betreffenden Industrieanlagen um mindestens 40 % gegenüber der Situation vor der Beihilfe bewirkt, indem die Produktionsprozesse elektrifiziert werden.
Die zu fördernden Dekarbonisierungsvorhaben werden auf der Grundlage einer wettbewerblichen Ausschreibung ausgewählt. Dafür wird anhand des beantragten Beihilfebetrags pro Tonne vermiedener Treibhausgasemissionen eine Rangliste der Förderanträge erstellt. Die Vorhaben mit dem niedrigsten Beihilfebedarf werden am höchsten eingestuft, sodass die effizientesten Projekte Fördermittel erhalten. Die Mittelausstattung der Regelung zur Förderung der Dekarbonisierung beläuft sich auf 500 Mio. EUR.
Im Rahmen der Regelung zur Förderung von Investitionen in strategisch wichtige Wirtschaftszweige werden Investitionen in die Herstellung von Batterien, Solarpaneelen, Windkraftanlagen, Wärmepumpen, Elektrolyseuren, Ausrüstung für die Abscheidung, Nutzung und Speicherung von CO2) sowie Schlüsselkomponenten, die in erster Linie als direkte Vorprodukte für die Herstellung solcher Ausrüstung entwickelt und verwendet werden, und auch Investitionen in für die Herstellung solcher Ausrüstung benötigte kritische Rohstoffe gefördert. Diese Regelung ist mit einem Budget von 20 Mio. EUR ausgestattet.
Die Kommission hat festgestellt, dass die beiden von Luxemburg geplanten Regelungen die im Befristeten Rahmen genannten Voraussetzungen erfüllen. So werden die Beihilfen im Rahmen der Regelung zur Förderung der Dekarbonisierung i) höchstens 200 Mio. EUR je Empfänger betragen und ii) unter der Auflage gewährt, dass das Vorhaben innerhalb von 36 Monaten abgeschlossen wird. Die Regelung zur Förderung von Investitionen in strategisch wichtige Wirtschaftszweige wird i) Anreize für die Herstellung wichtiger Ausrüstung für den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft schaffen, wobei ii) die Beihilfeobergrenzen eingehalten werden und iii) die Beihilfen spätestens am 31. Dezember 2025 gewährt werden.
Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass die luxemburgischen Regelungen erforderlich, geeignet und angemessen sind, um den grünen Wandel zu beschleunigen und die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige zu fördern, die für die Umsetzung des REPowerEU-Plans und des Industrieplans zum Grünen Deal von Bedeutung sind, und sie folglich mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den im Befristeten Rahmen festgelegten Voraussetzungen im Einklang stehen.
Daher hat die Kommission die Beihilferegelungen nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.
Hintergrund
Die Europäische Kommission hat am 9. März 2023 den Befristeten Rahmen zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels angenommen, um im Einklang mit dem Industrieplan zum Grünen Deal Maßnahmen in Bereichen zu fördern, die für den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft von entscheidender Bedeutung sind.
Nach dem Befristeten Rahmen können die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2025 Beihilfen gewähren, um den grünen Wandel zu beschleunigen. Möglich sind:
- Maßnahmen zur Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien (Abschnitt 2.5): Die Mitgliedstaaten können Regelungen zur Förderung von Investitionen in alle erneuerbaren Energiequellen mit vereinfachten Ausschreibungen auflegen.
- Maßnahmen für die Dekarbonisierung industrieller Produktionsprozesse (Abschnitt 2.6): Die Mitgliedstaaten können Investitionen in die Dekarbonisierung industrieller Tätigkeiten fördern, um die Abhängigkeit von der Einfuhr fossiler Brennstoffe zu verringern, insbesondere Elektrifizierungs- und Energieeffizienzmaßnahmen sowie die Umstellung auf die Nutzung von erneuerbarem und strombasiertem Wasserstoff, der bestimmte Voraussetzungen erfüllt; die Möglichkeiten zur Förderung der Dekarbonisierung industrieller Prozesse durch die Umstellung auf aus Wasserstoff gewonnene Brennstoffe wurden ausgeweitet.
- Maßnahmen zur weiteren Beschleunigung von Investitionen in Schlüsselsektoren für den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft (Abschnitt 2.8): Die Mitgliedstaaten können Investitionsbeihilfen für die Herstellung strategischer Ausrüstung (wie Batterien, Solarpaneele, Windkraftanlagen, Wärmepumpen, Elektrolyseure sowie Ausrüstung für die Abscheidung, Nutzung und Speicherung von CO2), für die Herstellung von Schlüsselkomponenten sowie für die Gewinnung und das Recycling der dafür benötigten kritischen Rohstoffe gewähren. Die Förderung darf einen bestimmten Prozentsatz der Investitionskosten bzw. bestimmte Beträge nicht übersteigen – abhängig vom Standort, an dem die Investition getätigt wird, und von der Größe des begünstigten Unternehmens. Kleinen und mittleren Unternehmen sowie Unternehmen in benachteiligten Gebieten dürfen mit Blick auf die Kohäsionsziele höhere Beihilfen gewährt werden. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen einzelne Unternehmen stärker unterstützen, wenn die reale Gefahr besteht, dass Investitionen in Länder außerhalb Europas umgelenkt werden, wobei eine Reihe von Vorkehrungen gelten.
Weitere Informationen zum Befristeten Rahmen zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels sind hier abrufbar.
Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des heutigen Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der Kommission zum Thema Wettbewerb unter der Nummer SA.107987 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter Competition Weekly e-News.
Zitate
Die Regelungen im Gesamtumfang von 520 Mio. EUR werden es Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes in Luxemburg erleichtern, ihre industriellen Prozesse in erheblichem Maße zu dekarbonisieren. Außerdem wird die Umstellung von fossilen Brennstoffen auf Strom dazu beitragen, den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft zu beschleunigen. Dabei wird gleichzeitig sichergestellt, dass etwaige Wettbewerbsverzerrungen so gering wie möglich gehalten werden.
Margrethe Vestager, Exekutiv-Vizepräsidentin, zuständig für Wettbewerbspolitik
Einzelheiten
- Datum der Veröffentlichung
- 11. Oktober 2024
- Autor
- Vertretung in Luxembourg