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Vertretung in Luxemburg

Kommission leitet Schritte zur Gewährleistung der vollständigen und fristgerechten Umsetzung von EU-Richtlinien ein

  • Presseartikel
  • 26. September 2024
  • Vertretung in Luxembourg
  • Lesedauer: 7 Min
The Berlaymont Building and European Flags

Die Kommission erlässt eine Reihe von Beschlüssen zu Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten, die nicht mitgeteilt haben, welche Maßnahmen sie zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht ergriffen haben. Dabei sendet die Kommission zunächst Aufforderungsschreiben an alle Mitgliedstaaten, die keine nationalen Maßnahmen zur Umsetzung von Richtlinien gemeldet haben, deren Umsetzungsfrist vor Kurzem abgelaufen ist.  So haben 26 Mitgliedstaaten noch keine vollständige Umsetzung von fünf EU-Richtlinien in den Bereichen Justiz, Stabilität des Finanzsystems, Energie und Umwelt mitgeteilt. Die betreffenden Mitgliedstaaten haben nun zwei Monate Zeit, um auf die Aufforderungsschreiben zu antworten und die Richtlinien vollständig umzusetzen; anderenfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln.

Kommission fordert IRLAND und ÖSTERREICH auf, Maßnahmen zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz in Bezug auf den Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel in Insolvenzverfahren zu melden
Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen Irland und Österreich einzuleiten, die einige Bestimmungen der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz (Richtlinie (EU) 2019/1023) nicht in nationales Recht umgesetzt haben. Nach der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet sicherzustellen, dass die an Restrukturierungsmaßnahmen oder Insolvenz- und Entschuldungsverfahren beteiligten Parteien, einschließlich Restrukturierungsbeauftragte und Justiz- und Verwaltungsbehörden, folgende Vorgänge elektronisch ausführen können: Geltendmachung von Forderungen, Einreichung von Restrukturierungs- oder Tilgungsplänen sowie Mitteilungen an die Gläubiger. Die Richtlinie trat im Juli 2019 in Kraft.  Für die Umsetzung der Bestimmungen über den Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel in Insolvenz-, Restrukturierungs- und Entschuldungsverfahren galt eine längere Frist bis zum 17. Juli 2024. Bis dato haben Österreich und Irland der Kommission keine entsprechenden Maßnahmen mitgeteilt. Die Kommission richtet daher Aufforderungsschreiben an diese Mitgliedstaaten, die nun zwei Monate Zeit haben, um darauf zu reagieren und die Umsetzung abzuschließen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln.

Kommission fordert SPANIEN zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben auf
Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien einzuleiten, weil das Land die Bestimmung betreffend die Vergütung für die letzten beiden Wochen des Elternurlaubs gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1158 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben nicht vollständig in ihr nationales Recht umgesetzt hat.  Mit dieser Richtlinie werden Mindestvorschriften festgelegt, um die Gleichstellung von Männern und Frauen im Hinblick auf Arbeitsmarktchancen und die Behandlung am Arbeitsplatz dadurch zu erreichen, dass Arbeitnehmern, die Eltern oder pflegende Angehörige sind, die Vereinbarkeit von Beruf und Familienleben erleichtert wird. Die Richtlinie, die im Juli 2019 in Kraft getreten war, war in zwei Schritten umzusetzen: Bis zum 2. August 2022 mussten die Mitgliedstaaten die meisten Bestimmungen der Richtlinie in nationales Recht umsetzen, beispielsweise betreffend die Gewährung des Rechts auf zwei Monate nicht übertragbaren und angemessen bezahlten Elternurlaubs. Die Bestimmung betreffend die Bezahlung der letzten zwei Wochen des Elternurlaubs dagegen mussten die Mitgliedstaaten erst bis zum 2. August 2024 in nationales Recht übertragen.  Bis dato hat Spanien der Kommission die vollständige Umsetzung dieser Bestimmung nicht mitgeteilt. Die Kommission richtet daher ein Aufforderungsschreiben an das Land, das nun binnen zwei Monaten auf die Beanstandungen der Kommission reagieren muss. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln. 

Kommission fordert 17 Mitgliedstaaten zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen auf
Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen 17 Mitgliedstaaten (Belgien, Tschechien, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Zypern, Lettland, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien und Finnland) einzuleiten, weil diese Länder der Kommission ihre nationalen Maßnahmen zur vollständigen Umsetzung der Rechnungslegungsrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU), der Transparenzrichtlinie (Richtlinie 2004/109/EG) und der Abschlussprüfungsrichtlinie (Richtlinie 2014/56/EU) in der durch die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Richtlinie (EU) 2022/2464, CRSD) geänderten Fassung nicht mitgeteilt haben. Mit der CRSD wurden neue Vorschriften für die Nachhaltigkeitsberichterstattung eingeführt, wonach große Unternehmen und börsennotierte Unternehmen (keine Kleinstunternehmen) Informationen über die Risiken, denen sie in den Bereichen Umwelt und Soziales ausgesetzt sind, und die möglichen Auswirkungen ihrer Tätigkeiten auf die Menschen und die Umwelt offenlegen müssen. So soll Anlegern und anderen Interessenträgern geholfen werden, die Nachhaltigkeitsleistung von Unternehmen zu bewerten. Die neuen Vorschriften für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen. Ohne eine vollständige Umsetzung kann die Nachhaltigkeitsberichterstattung in der EU nicht harmonisiert werden, und Anleger haben keine Möglichkeit, die Nachhaltigkeitsleistung von Unternehmen bei ihren Investitionsentscheidungen zu berücksichtigen. Die 17 fraglichen Mitgliedstaaten haben noch keine vollständige Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2022/2464 in nationales Recht mitgeteilt. Die Frist lief am 6. Juli 2024 ab. Die Kommission richtet daher Aufforderungsschreiben an diese Mitgliedstaaten, die nun zwei Monate Zeit haben, um darauf zu reagieren und die Umsetzung abzuschließen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln.

Kommission fordert Mitgliedstaaten auf, die vereinbarten Vorschriften zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien umzusetzen
Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben ein Vertragsverletzungsverfahren gegen 26 Mitgliedstaaten einzuleiten, weil diese die überarbeitete Erneuerbare-Energien-Richtlinie in Bezug auf vereinfachte und schnellere Genehmigungsverfahren nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt haben. Die überarbeitete Erneuerbare-Energien-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2023/2413 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001) trat im November 2023 in Kraft; einige Bestimmungen mussten bis zum 1. Juli 2024 in nationales Recht umgesetzt werden. Dazu gehören Maßnahmen zur Vereinfachung und Beschleunigung der Genehmigungsverfahren sowohl für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien als auch für Infrastrukturprojekte zur Einspeisung der zusätzlichen Energie aus erneuerbaren Quellen in das Stromnetz. Betroffen sind außerdem die Festlegung klarer Fristen für die Genehmigungsverfahren für bestimmte Technologien oder bestimmte Arten von Projekten, die Stärkung der Rolle der zentralen Anlaufstelle für Anträge und die Annahme, dass Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien und der damit verbundenen Netzinfrastruktur von überwiegendem öffentlichen Interesse sind. Bis dato hat nur Dänemark die vollständige Umsetzung dieser Bestimmungen fristgerecht bis zum 1. Juli 2024 gemeldet. Die Kommission richtet daher Aufforderungsschreiben an Belgien, Bulgarien, Tschechien, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, die Slowakei, Finnland und Schweden, die nun binnen zwei Monaten reagieren und die Umsetzung abschließen müssen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln.

Kommission fordert die PORTUGAL und die SLOWAKEI zur vollständigen Umsetzung der Richtlinien zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in elektrischen und elektronischen Geräten auf
Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen Portugal und die Slowakei einzuleiten, weil diese Länder die Delegierte Richtlinie (EU) 2024/232 der Kommission zur Änderung der Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Richtlinie 2011/65/EU) hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium und Blei in Kunststoffprofilen für elektrische und elektronische Fenster und Türen mit wiedergewonnenem Hart-Polyvinylchlorid nicht in nationales Recht umgesetzt haben. Mit der Richtlinie 2011/65/EU wird die Verwendung von gefährlichen Stoffen wie Cadmium, Blei und Quecksilber beschränkt, um einen Beitrag zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu leisten. Außerdem regelt sie die umweltgerechte Verwertung und Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten. Unter bestimmten Bedingungen sieht die Richtlinie befristete Ausnahmen von den Beschränkungen für die Verwendung bestimmter Stoffe vor. Kunststoffprofile für elektrische Fenster und Türen, die aus wiedergewonnenem Polyvinylchlorid (PVC) bestehen, können Rückstände von Cadmium und Blei enthalten, da diese früher bei der Herstellung von PVC verwendet wurden. Damit solche Fenster und Türen in der Union in Verkehr gebracht werden dürfen, wurde mit der Delegierten Richtlinie (EU) 2024/232 der Kommission eine Ausnahme gewährt. Diese Ausnahme entspricht einer ähnlichen Ausnahmeregelung gemäß der Verordnung (EU) 2023/923 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 betreffend Blei in wiedergewonnenem PVC, das in nicht elektrischen Fenstern und Türen verwendet wird. Sie gewährleistet ein hohes Maß an Umweltschutz, ermöglicht aber gleichzeitig das Recycling von PVC-Materialien. Die Wiedergewinnung von PVC verbraucht weniger Energie und natürliche Ressourcen als die Verwendung von neuem PVC. Die nationalen Umsetzungsmaßnahmen mussten bis zum 31. Juli 2024 erlassen und veröffentlicht werden. Die Einhaltung dieser Frist ist wichtig für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts in Bezug auf die Produkte, die Gegenstand der genannten Ausnahmeregelung sind. Ohne eine durchsetzbare Ausnahme dürften elektrifizierte Artikel aus wiedergewonnenem PVC, das Rückstände von Cadmium und Blei aufweist, nicht in Verkehr gebracht werden. Dadurch würde die Umstellung auf eine Kreislaufwirtschaft behindert. Die fraglichen Mitgliedstaaten haben es versäumt, der Kommission ihre Maßnahmen mitzuteilen. Die Kommission richtet daher Aufforderungsschreiben an Portugal und die Slowakei, die nun zwei Monate Zeit haben, um darauf zu reagieren und die Umsetzung abzuschließen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln.

Einzelheiten

Datum der Veröffentlichung
26. September 2024
Autor
Vertretung in Luxembourg