Die Kommission leitet eine Reihe von Vertragsverletzungsverfahren gegen verschiedene Mitgliedstaaten ein, die keine Mitteilung über Maßnahmen zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht gemacht haben („Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtmitteilung“). Dabei sendet die Kommission zunächst ein Aufforderungsschreiben an die Mitgliedstaaten, die keine nationalen Maßnahmen zur Umsetzung von Richtlinien gemeldet haben, deren Umsetzungsfrist vor Kurzem abgelaufen ist. Im vorliegenden Fall haben 25 Mitgliedstaaten noch keine Maßnahmen zur vollständigen Umsetzung von acht EU-Richtlinien in den Bereichen Gesundheit, Umwelt, Verkehr, Verteidigung und Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion mitgeteilt. Die betroffenen Mitgliedstaaten haben nun zwei Monate Zeit, um auf die Aufforderungsschreiben zu antworten und die Umsetzung der Richtlinien abzuschließen; anderenfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln.
EU-Rechtsvorschriften über Saatgut und Pflanzenvermehrungsmaterial: Ausnahmeregelungen für ökologische/biologische Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten und von Gemüsearten, die für die ökologische/biologische Produktion geeignet sind
Damit Erzeuger ökologische/biologische Sorten verwenden können, die für die ökologische/biologische Produktion geeignet sind, wurden mit der Richtlinie (EU) 2022/1647 und der Richtlinie (EU) 2022/1648 für solche Sorten Ausnahmen von den allgemeinen Vorschriften der Richtlinie 2003/90/EG über die Sorteneintragung und in Bezug auf bestimmte landwirtschaftliche Pflanzenarten (insbesondere Getreide) und Gemüsearten eingeführt. Die Kommission richtet Aufforderungsschreiben an vier Mitgliedstaaten (Belgien, Luxemburg, Ungarn und die Slowakei), weil sie vor Ablauf der Frist am 30. Juni 2023 nicht die vollständige Umsetzung dieser Ausnahmeregelungen in nationales Recht mitgeteilt haben.
EU-Pflanzenschutzrecht: unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge auf Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen sowie Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung
Mit der Richtlinie (EU) 2022/2438 wurden die Richtlinien 93/49/EWG und 2014/98/EU in Bezug auf pflanzengesundheitliche Anforderungen für Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen bzw. Pflanzen von Obstarten geändert. Ziel war es, diese Anforderungen an vor Kurzem vorgenommene Änderungen an der Verordnung (EU) 2019/2072 anzupassen, in der einheitliche Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen festgelegt sind. Zudem wurde mit der Richtlinie (EU) 2022/2438 die Richtlinie 2014/98/EU geändert, indem die Geltungsdauer von Übergangsmaßnahmen für die Erzeugung von Saat- und Pflanzgut von Pflanzen von Obstarten verlängert wurde.
Die Kommission richtet Aufforderungsschreiben an acht Mitgliedstaaten (Dänemark, Italien, Zypern, Luxemburg, Ungarn, Portugal, die Slowakei und Finnland), weil sie vor Ablauf der Frist am 30. Juni 2023 keine nationalen Maßnahmen zur vollständigen Umsetzung mitgeteilt haben.
Offenlegung von Steuerinformationen: öffentliche länderspezifische Berichterstattung über die Höhe der Körperschaftsteuer
Gemäß der Richtlinie (EU) 2021/2101 müssen alle im EU-Binnenmarkt tätigen und in der Union dauerhaft präsenten multinationalen Unternehmen mit einem Umsatz von über 750 Mio. EUR einen Bericht darüber veröffentlichen, wie viel Körperschaftsteuer sie in jedem einzelnen Mitgliedstaat sowie in nicht kooperativen Ländern und Gebieten zahlen. Diese Berichte enthalten auch zusätzliche Informationen, z. B. über die Zahl der Beschäftigten oder den Umsatz pro Land. Die Kommission richtet heute Aufforderungsschreiben an 17 Mitgliedstaaten (Belgien, Bulgarien, Tschechien, Estland, Griechenland, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien und Finnland), weil sie vor Ablauf der Frist am 22. Juni 2023 keine nationalen Maßnahmen zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie mitgeteilt haben.
Offenlegung von Steuerinformationen: öffentliche länderspezifische Berichterstattung über die Höhe der Körperschaftsteuer
Gemäß der Richtlinie (EU) 2021/2101 müssen alle im EU-Binnenmarkt tätigen und in der Union dauerhaft präsenten multinationalen Unternehmen mit einem Umsatz von über 750 Mio. EUR einen Bericht darüber veröffentlichen, wie viel Körperschaftsteuer sie in jedem einzelnen Mitgliedstaat sowie in nicht kooperativen Ländern und Gebieten zahlen. Diese Berichte enthalten auch zusätzliche Informationen, z. B. über die Zahl der Beschäftigten oder den Umsatz pro Land. Die Kommission richtet heute Aufforderungsschreiben an 17 Mitgliedstaaten (Belgien, Bulgarien, Tschechien, Estland, Griechenland, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien und Finnland), weil sie vor Ablauf der Frist am 22. Juni 2023 keine nationalen Maßnahmen zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie mitgeteilt haben.
Einzelheiten
- Datum der Veröffentlichung
- 20. Juli 2023
- Autor
- Vertretung in Luxembourg