Die Europäische Kommission hat auf der Grundlage des im Jahr 2019 angenommenen Leitfadens strengere Leitlinien für die ethischen Standards herausgegeben, die für die Mitglieder der Kommission gelten, die sich am Wahlkampf um Sitze im Europäischen Parlament beteiligen. Darüber hinaus wurden spezielle Leitlinien für die Teilnahme an Wahlkämpfen in den Mitgliedstaaten ausgearbeitet.
Beide stützen sich auf Stellungnahmen des unabhängigen Ethikausschusses der Kommission und werden die einheitliche Anwendung des Verhaltenskodex für die Mitglieder der Europäischen Kommission gewährleisten.
Seit 2018 dürfen Mitglieder der Kommission an Wahlkämpfen um Sitze im Europäischen Parlament teilnehmen, ohne unbezahlten Urlaub zu nehmen. Die Leitlinien bauen auf den Erfahrungen bei der Europawahl 2019 auf, bei der diese neue Regelung erstmals angewandt wurde, und ebenso auf den Erfahrungen mit der Teilnahme von Kommissionsmitgliedern an Wahlkämpfen in den Mitgliedstaaten in den Vorjahren. Sie sorgen insbesondere für eine klare Trennung zwischen den Aufgaben der Kommission und den Wahlkampfaktivitäten.
Die Kommissionsmitglieder unterliegen für die Europawahl folgenden verschärften Vorschriften:
- Sie dürfen sich nicht an Wahlkampfaktivitäten beteiligen, bevor die Präsidentin oder das Kollegium über ihre Absicht, an dem Wahlkampf teilzunehmen, unterrichtet wurde.
- Sie müssen sicherstellen, dass sie für die kontinuierliche Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen, z. B. für die Teilnahme an den Plenartagungen und Ausschusssitzungen des Europäischen Parlaments sowie an den Sitzungen des Kollegiums und des Rates.
- Sie müssen für den Wahlkampf und für sämtliche Erklärungen oder Kommentare im Namen einer Partei oder einer Kandidatin bzw. eines Kandidaten einen separaten Social-Media-Account einrichten.
- Sie dürfen keine personellen oder materiellen Ressourcen der Kommission für Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Wahlkampf in Anspruch nehmen (etwa für den Entwurf von Reden oder Dokumenten, die Organisation von Reisen usw.).
- Sie müssen für eine klare Trennung zwischen Dienstreisen im Rahmen ihrer Aufgaben bei der Kommission und Wahlkampfreisen sorgen.
Darüber hinaus ist in den heute angenommenen Leitlinien festgelegt, dass sämtliche finanziellen oder materiellen Leistungen zur Unterstützung des Wahlkampfs und der daran Beteiligten an die Partei oder die Wahlkampforganisation selbst zu richten und streng von den persönlichen finanziellen Interessen des Kommissionsmitglieds zu trennen sind.
Sollte sich während des Wahlkampfs eine Situation ergeben, die nach vernünftigem Ermessen den Eindruck eines Interessenkonflikts im Sinne des Verhaltenskodex erwecken könnte, muss das dort festgeschriebene Vorgehen für Interessenkonflikte befolgt werden.
In Bezug auf Wahlen in den Mitgliedstaaten ist im Verhaltenskodex festgelegt, dass Kommissionsmitglieder, die sich zur Wahl stellen oder anderweitig aktiv am Wahlkampf beteiligen möchte, anders als bei der Europawahl ihr Amt bei der Kommission für die gesamte Dauer der aktiven Beteiligung, mindestens jedoch während des Wahlkampfs, ruhen lassen müssen. Auch in den Leitlinien für Wahlkämpfe in den Mitgliedstaaten wird klar zwischen einer aktiven und einer inaktiven Beteiligung unterschieden.
Hintergrund
Gemäß der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission und nach dem Inkrafttreten des jüngsten Verhaltenskodex im Jahr 2018 können sich Kommissionsmitglieder am Wahlkampf für die Wahl zum Europäischen Parlament beteiligen, ohne ihr Amt bei der Kommission vorübergehend ruhen lassen zu müssen. Dabei müssen sie auch die Grundsätze der Unabhängigkeit, Integrität und Zurückhaltung gemäß Artikel 245 des Vertrags wahren.
Mit den speziellen Leitlinien für Kommissionsmitglieder für die Teilnahme an Wahlkämpfen in den Mitgliedstaaten kommt die Kommission auch ihrer Selbstverpflichtung nach, die sie der Europäischen Bürgerbeauftragten gegenüber eingegangen ist.
Weitere Informationen
Wortlaut von Artikel 245 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU
Einzelheiten
- Datum der Veröffentlichung
- 24. Januar 2024
- Autor
- Vertretung in Luxembourg