
Die Europäische Kommission leitet regelmäßig rechtliche Schritte gegen Mitgliedstaaten ein, die ihren Verpflichtungen aus dem EU-Recht nicht nachkommen. Mit diesen Verfahren, die verschiedene EU-Politikfelder betreffen, soll eine korrekte und vollständige Anwendung des EU-Rechts im Interesse der Bürgerinnen und Bürger und der Unternehmen gewährleistet werden. Die wichtigsten Beschlüsse der Kommission werden im Folgenden nach Politikfeldern geordnet vorgestellt. Gleichzeitig stellt die Kommission 72 Verfahren ein, in denen die Probleme mit den betreffenden Mitgliedstaaten gelöst wurden und keine weiteren Verfahrensschritte notwendig sind.
Gleichzeitig leitet die Europäische Kommission Schritte gegen mehrere EU-Mitgliedstaaten ein, die es versäumt haben, Maßnahmen zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht mitzuteilen. Die Frist für die Umsetzung der fraglichen zehn Richtlinien ist kürzlich abgelaufen. Die Kommission richtet daher Aufforderungsschreiben an diese Mitgliedstaaten, die anschließend zwei Monate Zeit haben, um darauf zu reagieren und die Umsetzung der Richtlinien abzuschließen. Andernfalls kann die Kommission den nächsten Verfahrensschritt in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme einleiten. Die Kommission fordert sie daher nachdrücklich auf, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um ihr nationales Recht mit den EU-Anforderungen in Einklang zu bringen.
Die Durchsetzungsmaßnahmen der Kommission und die Einhaltung des EU-Rechts durch die Mitgliedstaaten können anhand von interaktiven Karten und anpassbaren Grafiken verfolgt werden. Weitere Informationen zum Werdegang der einzelnen Fälle und zu sämtlichen Beschlüssen über Vertragsverletzungsverfahren sind im Register der Beschlüsse über Vertragsverletzungsverfahren zu finden. Für nähere Informationen über den Ablauf des EU-Vertragsverletzungsverfahrens siehe die Seite mit allen Fragen & Antworten.
Vertragsverletzungsverfahren im Januar: wichtigste Beschlüsse betreffend Luxemburg
Kommission fordert Dänemark, Italien und Luxemburg auf, die Einhaltung der Wasserrahmenrichtlinie zu gewährleisten
Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen Dänemark (INFR(2025)2209), Italien (INFR(2025)2207) und Luxemburg (INFR(2025)2216) einzuleiten, weil diese Länder die Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG) – insbesondere die Verpflichtung zur regelmäßigen Überprüfung der erteilten Genehmigungen – nicht ordnungsgemäß umgesetzt haben. Die vollständige Umsetzung der EU-Wasserqualitätsstandards ist eine entscheidende Voraussetzung für den wirksamen Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, für jede Flussgebietseinheit ein Maßnahmenprogramm festzulegen, um den guten Zustand europäischer Gewässer wie Flüsse und Seen zu gewährleisten. Jedes Maßnahmenprogramm muss Maßnahmen zur Kontrolle verschiedener Arten von Belastungen für Wasserkörper, wie z. B Wasserentnahme oder Einleitungen aus Punktquellen und diffusen Quellen, enthalten. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, diese Kontrollmaßnahmen, einschließlich etwaiger erteilter Genehmigungen, regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren, um festzustellen, ob die bestehenden Maßnahmen ihren Ziele noch entsprechen. In Dänemark werden Genehmigungen zur Wasserentnahme nicht überprüft, obwohl ihre Gültigkeitsdauer bis zu 30 Jahre betragen kann. Dies steht nicht im Einklang mit den Zielen der Richtlinie. Darüber hinaus befreien die dänischen Rechtsvorschriften Eigentümer von Grundstücken an Flussufern von der Verpflichtung, eine Genehmigung zur Wasserentnahme einzuholen, um ihre Nutztiere mit Flusswasser zu versorgen. Insgesamt verfügen 215 Wasserversorgungsanlagen über keine gültige Entnahmegenehmigung. Die italienischen Rechtsvorschriften sehen keine Registrierung jeder Wasserentnahme- oder Aufstauungsgenehmigung vor, beispielsweise für die Aufstauung von Wasser mittels eines Staudamms. Darüber hinaus werden Konzessionen nicht regelmäßig überprüft, obwohl die Gültigkeitsdauer 30 oder 40 Jahre betragen kann. Dies steht nicht im Einklang mit den Zielen der Richtlinie. Luxemburg hat die Verpflichtung zur regelmäßigen Überprüfung von Genehmigungen zur Wasserentnahme nicht ordnungsgemäß umgesetzt. In Luxemburg sind Genehmigungen für die Grundwasserentnahme, die ab 2015 erteilt wurden, sieben Jahre lang gültig. Die vor 2015 erteilten Genehmigungen bleiben jedoch unbegrenzt gültig, und es besteht keine Verpflichtung, sie im Hinblick auf die Ziele der Richtlinie regelmäßig zu überprüfen. Es ist auch keine regelmäßige Überprüfung von unbefristeten Genehmigungen für die Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern und die Einleitung in solche Gewässer vorgesehen. Die Kommission richtet daher Aufforderungsschreiben an Dänemark, Italien und Luxemburg, die nun zwei Monate Zeit haben, um darauf zu reagieren und die von der Kommission aufgezeigten Mängel zu beheben. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen zu versenden.
Kommission fordert Mitgliedstaaten zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie über im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge auf
Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen 21 Mitgliedstaaten (Belgien, Bulgarien, Tschechien, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Kroatien, Irland, Zypern, Lettland, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Finnland und Schweden) einzuleiten, weil diese Länder es versäumt haben, der Kommission die vollständige Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2673 über im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge in nationales Recht mitzuteilen. Die Richtlinie enthält Vorschriften zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei Finanzdienstleistungen, die im Fernabsatz, z. B. per Telefon oder online, verkauft werden, insbesondere durch die Einführung einer Schaltfläche für den Widerruf, die es Verbraucherinnen und Verbrauchern ermöglicht, einen Vertrag mit einem einzigen Klick zu widerrufen. Die Mitgliedstaaten hatten bis zum 19. Dezember 2025 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Bis dato haben 21 Mitgliedstaaten der Kommission die vollständige Umsetzung der Richtlinien nicht mitgeteilt. Die Kommission richtet daher Aufforderungsschreiben an die Mitgliedstaaten, die nun binnen zwei Monaten reagieren und der Kommission die vollständige Umsetzung in nationales Recht mitteilen müssen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an sie zu richten.
Kommission fordert Mitgliedstaaten zur vollständigen Umsetzung der neuen Vorschriften für die Steuertransparenz und den Informationsaustausch im Bereich der Kryptowerte auf
Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen 12 Mitgliedstaaten (Belgien, Bulgarien, Tschechien, Estland, Griechenland, Spanien, Zypern, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Polen und Portugal) einzuleiten, weil diese es versäumt haben, die Richtlinie (EU) 2023/2226 vollständig umzusetzen. Mit dieser Richtlinie wird die Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (Richtlinie 2011/16/EU) geändert, um Steuertransparenz und Informationsaustausch in Bezug auf Kryptowerte zu ermöglichen und den Informationsaustausch über Finanzkonten zu verbessern. Die zügige und vollständige Umsetzung der Richtlinie durch alle Mitgliedstaaten ist von entscheidender Bedeutung für mehr Steuertransparenz und die Bekämpfung von Steuervermeidung und Steuerhinterziehung bei Kapitalerträgen. Die Kommission richtet daher Aufforderungsschreiben an Belgien, Bulgarien, Tschechien, Estland, Griechenland, Spanien, Zypern, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Polen und Portugal, die nun binnen zwei Monaten darauf reagieren, die Umsetzung der Richtlinie abschließen und der Kommission ihre Maßnahmen mitteilen müssen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an sie zu richten.
Kommission fordert Mitgliedstaaten zur vollständigen Umsetzung der geänderten Richtlinie über intelligente Verkehrssysteme auf
Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen Belgien, Tschechien, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien und Finnland) einzuleiten, weil diese einige Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2023/2661 zur Änderung der Richtlinie 2010/40/EU über intelligente Verkehrssysteme (IVS) nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt haben. Mit der geänderten Richtlinie soll auf das Aufkommen neuer Mobilitätsoptionen im Straßenverkehr, von Mobilitäts-Apps sowie vernetzter und automatisierter Mobilität reagiert werden. Eingeführt wurden mehrere neue Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit kooperativer IVS (C-ITS), einstweilige Maßnahmen in Notfällen, die obligatorische Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Interessenträgern, die Verfügbarkeit von Daten und die Einführung von Diensten sowie die Vereinfachung der Berichterstattung sowohl für die Richtlinie als auch für ihre delegierten Rechtsakte, einschließlich der Festlegung einer gemeinsamen Vorlage und gemeinsamer zentraler Leistungsindikatoren. Es wurden zwei Anhänge mit Listen von Datensätzen und Diensten hinzugefügt, die für die Einführung von IVS als entscheidend erachtet werden. Auch wurde die Rolle der nationalen Zugangspunkte bei der Bereitstellung von Daten anerkannt. Bislang haben die 20 oben genannten Mitgliedstaaten die vollständige Umsetzung der geänderten IVS-Richtlinie nicht fristgemäß bis zum 21. Dezember 2025 mitgeteilt, weswegen die Kommission ihnen nun Aufforderungsschreiben übermittelt. Die betreffenden Mitgliedstaaten müssen binnen zwei Monaten darauf reagieren, die Umsetzung abschließen und dies der Kommission mitteilen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln.
Kommission fordert Mitgliedstaaten zur vollständigen Umsetzung der neuen Vorschriften für einen besseren Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vor Asbest auf
Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen 10 Mitgliedstaaten einzuleiten, weil diese es versäumt haben, Maßnahmen zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2668 in nationales Recht mitzuteilen. Die Umsetzungsfrist endete am 21. Dezember 2025. Mit der Richtlinie wird die Richtlinie 2009/148/EG geändert, indem niedrigere Grenzwerte für die berufsbedingte Exposition und zusätzliche Maßnahmen zur Verringerung der Gefährdung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch Asbest, einen hochgefährlichen, krebserregenden Stoff, eingeführt werden. Die Richtlinie ist Teil eines ganzheitlichen Konzepts der Kommission zum besseren Schutz von Mensch und Umwelt sowie für eine asbestfreie Zukunft. Bislang haben Zypern, Estland, Griechenland, Spanien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal und die Slowakei der Kommission keine Maßnahmen zur vollständigen Umsetzung der neuen Vorschriften in nationales Recht mitgeteilt. Die Kommission richtet daher Aufforderungsschreiben an diese Mitgliedstaaten, die nun binnen zwei Monaten reagieren, die Umsetzung der Richtlinie abschließen und der Kommission die entsprechenden Maßnahmen mitteilen müssen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln.
Kommission fordert Mitgliedstaaten auf, alle Vorschriften über die Zusammensetzung, die Kennzeichnung und die Bezeichnung von Honig, Fruchtsäften, Konfitüren und Trockenmilch zu aktualisieren
Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen 11 Mitgliedstaaten (Belgien, Tschechien, Irland, Frankreich, Zypern, Luxemburg, Malta, Österreich, Polen, Slowenien und die Slowakei) einzuleiten, weil diese es versäumt haben, die Richtlinie (EU) 2024/1438 vollständig umzusetzen. Mit dieser Richtlinie wurden die sogenannten Frühstücksrichtlinien geändert, in denen gemeinsame Vorschriften für die Zusammensetzung, Verkehrsbezeichnung, Etikettierung und Aufmachung von Honig (Richtlinie 2001/110/EG), Fruchtsäften (Richtlinie 2001/112/EG), Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem (Richtlinie 2001/113/EG) sowie Trockenmilch (Richtlinie 2001/114/EG) festgelegt sind. Ziel ist es, den freien Verkehr dieser Produkte im Binnenmarkt zu gewährleisten und den Verbraucherinnen und Verbrauchern zu helfen, fundierte Entscheidungen zu treffen. Gemäß der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten unter anderem die Vorschriften über die verpflichtende Ursprungskennzeichnung von Honig ändern, zusätzliche Kategorien von Fruchtsäften (zuckerreduzierte Fruchtsäfte) einführen und auf dem Etikett die Angabe „Fruchtsäfte enthalten nur von Natur aus vorkommende Zucker“ zulassen. Außerdem sehen sie die Möglichkeit vor, den vorgeschriebenen Fruchtgehalt in Konfitüren zu erhöhen, den Begriff „Marmelade“ als Synonym für „Konfitüre“ zuzulassen und die Kennzeichnung von Trockenmilch zu modernisieren. Die vollständige Umsetzung der Vorschriften über die Zusammensetzung und Kennzeichnung bestimmter Frühstückslebensmittel gewährleistet deren freien Verkehr im Binnenmarkt und hilft den Verbraucherinnen und Verbrauchern, fundierte Entscheidungen zu treffen. Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie (EU) 2024/1438 bis zum 14. Dezember 2025 in nationales Recht umsetzen. Während Tschechien, Irland und Polen angegeben haben, dass sie die Richtlinie nur teilweise in nationales Recht umsetzen, haben die anderen genannten Mitgliedstaaten keinerlei Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt. Die Kommission richtet daher Aufforderungsschreiben an die Mitgliedstaaten, die die Richtlinie nicht oder nur teilweise umgesetzt haben. Diese müssen nun binnen zwei Monaten darauf reagieren, die Umsetzung abschließen und dies der Kommission mitteilen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln.
Einzelheiten
- Datum der Veröffentlichung
- 30. Januar 2026
- Autor
- Vertretung in Luxembourg