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Vertretung in Luxemburg

Vertragsverletzungsverfahren im Juli: wichtigste Beschlüsse

  • Presseartikel
  • 25. Juli 2024
  • Vertretung in Luxembourg
  • Lesedauer: 58 Min

Übersicht nach Politikfeldern

Die Europäische Kommission leitet regelmäßig rechtliche Schritte gegen Mitgliedstaaten ein, die ihren Verpflichtungen aus dem EU-Recht nicht nachkommen. Mit diesen Verfahren, die verschiedene Sektoren und EU-Politikfelder betreffen, soll eine korrekte und vollständige Anwendung des EU-Rechts im Interesse der Bürgerinnen und Bürger und der Unternehmen gewährleistet werden.

Die wichtigsten Beschlüsse der Kommission werden im Folgenden nach Politikfeldern geordnet vorgestellt. Die Kommission hat zudem beschlossen, 72 Verfahren einzustellen, in denen die Probleme mit den Mitgliedstaaten gelöst wurden und keine weiteren Verfahrensschritte notwendig sind.

Für nähere Informationen über den Ablauf von Vertragsverletzungsverfahren siehe die Seite mit allen Fragen & Antworten. Weitere Informationen zum Werdegang der einzelnen Fälle sind im Register der Beschlüsse über Vertragsverletzungsverfahren zu finden.

 

1. Umwelt

(Weitere Informationen: Adalbert Jahnz – Tel. +32 229-53156; Maëlys Dreux – Tel.: +32 229-54673)

Aufforderungsschreiben

Kommission fordert die NIEDERLANDE, ÖSTERREICH und SLOWENIEN zur Einhaltung der Wasserrahmenrichtlinie auf

Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen die Niederlande (INFR(2022)2161), Österreich (INFR(2024)2162) und Slowenien (INFR(2024)2170) einzuleiten, weil die Länder die Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG) nicht einhalten. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, für jede Flussgebietseinheit ein Maßnahmenprogramm festzulegen, um einen guten Zustand europäischer Gewässer wie Flüsse und Seen zu gewährleisten. Diese Maßnahmen müssen in die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete aufgenommen werden, die alle sechs Jahre zu erstellen und der Kommission zu übermitteln sind. Jedes Maßnahmenprogramm muss grundlegende Maßnahmen zur Begrenzung der Entnahme und Aufstauung verschiedener Arten von Wasser, der Einleitung aus Punktquellen und diffusen Quellen, die Verschmutzung verursachen können, sowie sonstiger erheblicher negativer Auswirkungen auf die Wasserqualität enthalten. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, diese Begrenzungen und die hierfür erteilten Genehmigungen regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren. Eine nachhaltige Wasserbewirtschaftung ist ein Kernelement des europäischen Grünen Deals. In den Niederlanden können Genehmigungen für die Entnahme von Wasser oder für Einleitungen in Gewässer auf unbegrenzte Dauer erteilt werden, ohne dass eine regelmäßige Überprüfung erforderlich ist. Wenn Genehmigungen nach allgemeinen Vorschriften erteilt werden, findet darüber hinaus keine regelmäßige Überprüfung statt. In Österreich wird vor der Verlängerung oder Erteilung einer neuen Genehmigung, die 25 Jahre bei Entnahmen für Bewässerungszwecke und bis zu 90 Jahre für andere Zwecke gelten kann, eine Bewertung durchgeführt. Dieser Zeitraum ist zu lang, um den Anforderungen an eine regelmäßige Überprüfung gerecht zu werden, und entspricht somit nicht den Zielen der Richtlinie. Im slowenischen Recht sind keine klaren Vorschriften für die regelmäßige Überprüfung von Genehmigungen oder Konzessionen für die Wasserentnahme, vorherige Genehmigungen für Einleitungen aus Punktquellen und keine allgemeinen Vorschriften für Einleitungen aus diffusen Quellen festgelegt. Die Kommission richtet daher Aufforderungsschreiben an die Niederlande, Österreich und Slowenien, die nun binnen zwei Monaten reagieren und die von der Kommission festgestellten Mängel beheben müssen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an die Länder zu richten.

Kommission fordert die NIEDERLANDE zum besseren Schutz der Uferschnepfe auf

Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Niederlande (INFR(2024)4014) einzuleiten, weil das Land die Maßnahmen zur Erhaltung der Uferschnepfe gemäß der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG) nicht hinreichend umgesetzt hat. Sowohl im europäischen Grünen Deal als auch in der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 wird darauf hingewiesen, dass der Verlust an biologischer Vielfalt in der EU unbedingt gestoppt werden muss, indem die Artenvielfalt geschützt und wiederhergestellt wird. Die Vogelschutzrichtlinie ist für die Erhaltung der biologischen Vielfalt von entscheidender Bedeutung, da sie dem Schutz der 500 wild lebenden Vogelarten und ihrer Lebensräume in der EU dient. In den Niederlanden geht der Bestand vieler Feldvogelarten seit Jahrzehnten stetig zurück, was in erster Linie auf den Verlust von Lebensräumen und andere Bedrohungen wie Störungen während der Brutzeit zurückzuführen ist. Mit freiwilligen Regelungen wie Subventionen konnte der anhaltende Rückgang des Bestands der Uferschnepfe – eines bekannten Feldvogels – nicht gestoppt werden. Die Behörden müssen wirksamere Maßnahmen ergreifen, wie die Klassifizierung und Bewirtschaftung von Brutgebieten dieser Vogelart. Solche Maßnahmen werden wahrscheinlich auch anderen Feldvogelarten wie dem Kiebitz oder dem Austernfischer zugutekommen, deren Bestände ebenfalls rückläufig sind. Die Kommission richtet daher ein Aufforderungsschreiben an die Niederlande, die nun binnen zwei Monaten auf die von der Kommission vorgebrachten Beanstandungen reagieren müssen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

Kommission fordert SLOWENIEN auf, einen umfassenden Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten zu gewährleisten

Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Slowenien (INFR(2024)2051) einzuleiten, weil das Land die Anforderungen des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Aarhus) nicht vollständig umgesetzt hat. Die nationalen Rechtsvorschriften müssen hinsichtlich der Möglichkeit, Umweltrechtsakte vor Gericht anzufechten, klar und präzise sein. Die Kommission setzt sich dafür ein, die Umweltvorschriften zu fördern und dafür zu sorgen, dass sie weithin verstanden, eingehalten und durchgesetzt werden. Ein sehr wichtiges Element besteht darin sicherzustellen, dass die Bürger/innen und die Zivilgesellschaft die nationalen Gerichte ersuchen können, die Einhaltung der Rechtsvorschriften zu überprüfen. Die slowenischen Rechtsvorschriften stellen nicht sicher, dass Entscheidungen oder Unterlassungen nationaler Behörden in den folgenden umweltpolitischen Bereichen vor Gericht angefochten werden können: Naturschutz, Luftqualität, Abfallwirtschaft und Wasserwirtschaft. Die Kommission richtet daher ein Aufforderungsschreiben an Slowenien, das nun binnen zwei Monaten reagieren und die von der Kommission beanstandeten Mängel beheben muss. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

Kommission fordert ITALIEN zur ordnungsgemäßen Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie auf

Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien (INFR(2024)2097) einzuleiten, weil das Land die Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle in der durch die Richtlinie (EU) 2018/851 geänderten Fassung) nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat. Bei der Abfallrahmenrichtlinie handelt es sich um Rahmenvorschriften der EU, die darauf abzielen, die Erzeugung von Abfällen zu vermeiden oder zu verringern, die Gesamtauswirkungen der Ressourcennutzung zu reduzieren und die Effizienz der Ressourcennutzung zu verbessern. Dies ist unverzichtbar für den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft und die Sicherstellung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der Union. In der geänderten Richtlinie werden verbindliche Zielwerte für das Recycling und die Vorbereitung zur Wiederverwendung von Siedlungsabfällen festgelegt. Ferner werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, ihre Abfallbewirtschaftungssysteme und die Effizienz der Ressourcennutzung zu verbessern. Die Mitgliedstaaten mussten die geänderte Richtlinie bis zum 5. Juli 2020 in nationales Recht umsetzen. Die Kommission hat bereits Vertragsverletzungsverfahren gegen zehn andere Mitgliedstaaten (Bulgarien, Tschechien, Estland, Frankreich, Zypern, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal und Rumänien) eingeleitet. Sie hat festgestellt, dass Italien mehrere Bestimmungen der geänderten Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat, unter anderem in Bezug auf die erweiterte Herstellerverantwortung, die Gewährleistung eines hochwertigen Recyclings, die getrennte Sammlung gefährlicher Abfälle und die Einführung eines elektronischen Rückverfolgbarkeitssystems. Die Kommission übermittelt daher ein Aufforderungsschreiben an Italien, das nun zwei Monate Zeit hat, um auf die vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

Kommission fordert alle Mitgliedstaaten auf, die Zielvorgaben für die Sammlung und das Recycling von Abfällen einzuhalten

Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen Belgien (INFR(2024)2121), Bulgarien (INFR(2024)2128), Tschechien (INFR(2024)2137), Dänemark (INFR(2024)2138), Deutschland (INFR(2024)2122), Estland (INFR(2024)2123), Irland (INFR(2024)2130), Griechenland (INFR(2024)2132), Spanien (INFR(2024)2147), Frankreich (INFR(2024)2141), Kroatien (INFR(2024)2133), Italien (INFR(2024)2142), Zypern (INFR(2024)2131), Lettland (INFR(2024)2144), Litauen (INFR(2024)2143), Luxemburg (INFR(2024)2124), Ungarn (INFR(2024)2134), Malta (INFR(2024)2135), die Niederlande (INFR(2024)2125), Österreich (INFR(2024)2120), Polen (INFR(2024)2126), Portugal (INFR(2024)2145), Rumänien (INFR(2024)2136), Slowenien (INFR(2024)2127), die Slowakei (INFR(2024)2129), Finnland (INFR(2024)2140) und Schweden (INFR(2024)2146) einzuleiten, weil die Länder die Zielvorgaben für die Sammlung und das Recycling von Abfällen nicht einhalten. Auf der Grundlage der neuesten verfügbaren Daten der Mitgliedstaaten haben alle Mitgliedstaaten mehrere Zielvorgaben des geltenden EU-Abfallrechts für die Sammlung und das Recycling von Abfällen nicht erreicht. In der Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/851) sind rechtsverbindliche Ziele für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und zum Recycling von Siedlungsabfällen festgelegt. Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, die Slowakei, Finnland und Schweden haben für 2020 das Ziel von 50 % in Bezug auf die Vorbereitung zur Wiederverwendung und zum Recycling von Siedlungsabfällen (wie Papier, Metall, Kunststoff und Glas) nicht erreicht. Parallel dazu gilt die Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Richtlinie 94/62/EG in der durch die Richtlinie (EU) 2018/852 geänderten Fassung) für alle auf dem europäischen Markt vertriebenen Verpackungen und alle daraus resultierenden Verpackungsabfälle, unabhängig davon, wo sie verwendet werden. Bis zum 31. Dezember 2008 mussten zwischen 55 % und 80 % aller Verpackungsabfälle recycelt werden. Es wurden Recyclingziele für verschiedene Materialien festgelegt, z. B. 60 % für Glas, 60 % für Papier und Karton, 50 % für Metalle, 22,5 % für Kunststoffe und 15 % für Holz, doch viele dieser Zielvorgaben wurden nicht eingehalten. Darüber hinaus schreibt die Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (EEAG) (Richtlinie 2012/19/EU in der durch die Richtlinie (EU) 2024/884 geänderten Fassung) die getrennte Sammlung und ordnungsgemäße Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten vor und legt Ziele für deren Sammlung, Verwertung und Recycling fest. Die jährlich zu erreichende Mindestsammelquote je Mitgliedstaat beträgt 65 % des Durchschnittsgewichts der Elektro- und Elektronikgeräte, die in den drei Vorjahren im betreffenden Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wurden, oder alternativ dazu 85 % der auf dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats anfallenden Elektro- und Elektronik-Altgeräte. Die Mehrheit der Mitgliedstaaten hat es versäumt, genügend Elektro- und Elektronik-Altgeräte getrennt zu sammeln, sodass das EU-Sammelziel verfehlt wurde. Die Mitgliedstaaten sollten ihre Umsetzungsbemühungen intensivieren, um den oben genannten Verpflichtungen nachzukommen. Hierzu könnten sich die Mitgliedstaaten auf die länderspezifischen Empfehlungen des Abfall-Frühwarnberichts 2023 stützen. Dies wird den Mitgliedstaaten auch dabei helfen, die künftigen Ziele für 2025, 2030 und 2035 zu erreichen, die mit den jüngsten Änderungen der EU-Abfallvorschriften festgelegt wurden. Die Kommission richtet daher Aufforderungsschreiben an die 27 Mitgliedstaaten, die nun binnen zwei Monaten reagieren und die von der Kommission festgestellten Mängel beheben müssen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an die Länder zu richten.

Aufforderungsschreiben gemäß Artikel 260 AEUV

Kommission fordert UNGARN zur Einhaltung der Luftqualitätsnormen auf

Die Europäische Kommission hat beschlossen, ein Aufforderungsschreiben nach Artikel 260 AEUV an Ungarn (INFR(2008)2193) zu richten, weil das Land dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 3. Februar 2021 (Rechtssache C-637/18) nicht nachkommt. In diesem Urteil hatte der Gerichtshof festgestellt, dass Ungarn gegen die Luftqualitätsrichtlinie (Richtlinie 2008/50/EG) verstößt. Im europäischen Grünen Deal mit seinem Null-Schadstoff-Ziel wird die vollständige Umsetzung der Luftqualitätsstandards gefordert, um die menschliche Gesundheit und die natürliche Umwelt wirksam zu schützen. Gemäß der Luftqualitätsrichtlinie müssen die Mitgliedstaaten bei den Konzentrationen einiger Schadstoffe in der Luft wie PM10, die erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheit haben, bestimmte Grenzwerte einhalten. Bei Überschreitung dieser Grenzwerte müssen die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um den Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich zu halten. Im Februar 2021 befand der Gerichtshof, dass Ungarn den Tagesgrenzwert für PM10 seit 2005 in drei Luftqualitätsgebieten systematisch und andauernd überschritten und keine geeigneten Maßnahmen ergriffen hatte, um sicherzustellen, dass der Zeitraum der Überschreitungen so kurz wie möglich gehalten wurde. Seit dem Urteil hat Ungarn einige Fortschritte bei der Behebung der Missstände erzielt, und nur in einem Gebiet, dem Sajó-Tal, wurden die Grenzwerte 2022 nach wie vor nicht eingehalten. Mit der Einhaltung wird jedoch frühestens bis 2025 gerechnet; damit wird der im Urteil herausgestellten Schwere des Problems nicht Rechnung getragen. Die Kommission richtet daher ein Aufforderungsschreiben an Ungarn, das nun zwei Monate Zeit hat, um zu reagieren und die Mängel zu beheben. Andernfalls kann die Kommission beschließen, Ungarn an den Gerichtshof der Europäischen Union zurückzuverweisen, und die Verhängung von Geldbußen beantragen.

Mit Gründen versehene Stellungnahmen

Kommission fordert die SLOWAKEI auf, für eine ordnungsgemäße Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser zu sorgen

Die Kommission hat beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Slowakei (INFR (2021)2147) zu richten, weil das Land die Verpflichtungen aus der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Richtlinie 91/271/EWG des Rates) nicht erfüllt. Die Richtlinie zielt darauf ab, die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen, indem vorgeschrieben wird, dass kommunales Abwasser vor der Einleitung in die Umwelt gesammelt und behandelt wird. Städte und Gemeinden sind verpflichtet, die notwendige Infrastruktur für die Sammlung und Behandlung ihres kommunalen Abwassers zu schaffen. Nicht gesammeltes oder unbehandeltes Abwasser kann die menschliche Gesundheit gefährden und Seen, Flüsse, Böden sowie Küstengewässer und das Grundwasser verunreinigen. In der Slowakei gibt es in sechs Gemeinden keine Kanalisation bzw. es wurde nicht für eine angemessene Behandlung des in die Kanalisation eingeleiteten kommunalen Abwassers gesorgt. Die Frist für alle diese Gemeinden lief am 31. Dezember 2015 ab. Die Kommission hatte der Slowakei im Dezember 2021 ein Aufforderungsschreiben übermittelt. Die slowakischen Behörden reagierten auf die geäußerten Bedenken und verminderten die Zahl der nicht konformen Gemeinden von 19 auf sechs. Allerdings wurden nicht alle Bedenken vollständig ausgeräumt. Daher hat die Kommission beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Land zu richten, das nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.

Kommission fordert ÖSTERREICH zur ordnungsgemäßen Umsetzung der EU-Vorschriften über mittelgroße Feuerungsanlagen auf

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Österreich (INFR(2021)2088) zu richten, weil das Land die Richtlinie zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (Richtlinie (EU) 2015/2193) nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt hat. Ziel dieser Richtlinie ist es, die Luftverschmutzung durch die Festlegung von Emissionsgrenzwerten für Emissionen von Schadstoffen aus mittelgroßen Feuerungsanlagen zu verringern. Diese Feuerungsanlagen werden für viele verschiedene Anwendungen eingesetzt (wie Stromerzeugung, Heizung und Kühlung von Haushalten/Wohnungen, Wärme-/Dampferzeugung für industrielle Prozesse). Sie sind eine Hauptquelle für die Verschmutzung der Luft mit Schwefeldioxid, Stickstoffoxid und Staub. Ein Schwerpunkt des europäischen Grünen Deals mit seinem Null-Schadstoff-Ziel ist die Verringerung der Verschmutzung von Luft, Wasser und Boden, die zu den Hauptfaktoren mit Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zählt. Die Einhaltung der im EU-Recht festgelegten Emissionsgrenzwerte und Luftqualitätsstandards ist eine entscheidende Voraussetzung für den wirksamen Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt. Die Kommission hatte im September 2021 beschlossen, ein Aufforderungsschreiben an Österreich zu übermitteln. Seitdem hat Österreich Maßnahmen zur besseren Umsetzung der Richtlinie erlassen. Trotz der erzielten Fortschritte sind einige regionale Vorschriften jedoch noch immer nicht vollständig mit der Richtlinie vereinbar. Die verbleibenden Beschwerdepunkte betreffen insbesondere die Umsetzung der in der Richtlinie enthaltenen Definition des Begriffs „Betreiber“, die Anforderung, dass keine neue mittelgroße Feuerungsanlage ohne Genehmigung oder Registrierung betrieben wird, und die Anforderung, dass der Betrieb von Anlagen ausgesetzt wird, wenn die Nichteinhaltung der Anforderungen zu einer erheblichen Verschlechterung der Luftqualität vor Ort führt. Daher hat die Kommission beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Land zu richten, das nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.

Kommission fordert RUMÄNIEN auf, seine Abfallbehandlung zu verbessern

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Rumänien (INFR(2020)2355) zu richten, weil das Land die Richtlinie über Abfalldeponien (Richtlinie 1999/31/EG) und die Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG in der durch die Richtlinie (EU) 2018/851 geänderten Fassung) nicht ordnungsgemäß anwendet. In der Deponierichtlinie sind Normen für Deponien festgelegt, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, Wasser, Boden und Luft zu verhüten. Gemäß dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass nur behandelte Abfälle deponiert werden. In der Abfallrahmenrichtlinie ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten Abfälle in einer Weise verwerten und entsorgen, die die öffentliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährdet, und Maßnahmen ergreifen, um eine unkontrollierte Ablagerung oder Ableitung von Abfällen und deren unkontrollierte Beseitigung zu verhindern. Die Kommission hatte im November 2021 wegen Mängeln in fünf Deponien und wegen des Versäumnisses Rumäniens, ein integriertes und angemessenes Netz von Abfallbewirtschaftungsanlagen unter Berücksichtigung der besten verfügbaren Techniken aufzubauen, ein Aufforderungsschreiben an Rumänien gerichtet. Nach Prüfung der Antwort der rumänischen Behörden und auf der Grundlage der jüngsten Daten ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass drei Deponien, darunter eine Deponie in Bukarest, nach wie vor nicht den Anforderungen entsprechen und dass die Kapazitäten der rumänischen Anlagen für die Behandlung von gemischten Siedlungs- und Bioabfällen vor der Deponierung nicht ausreichen. Die Kommission hat daher beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Rumänien zu richten, das nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.

Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union

Kommission beschließt, BELGIEN wegen unzureichender Maßnahmen gegen Verunreinigung durch Nitrat vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, Belgien (INFR(2022)2051) vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil es keine ausreichenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Nitratbelastung in der Flämischen Region gemäß der Nitratrichtlinie (Richtlinie 91/676/EWG des Rates) ergriffen hat. Ziel der Richtlinie ist es, Oberflächen- und Grundwasser vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen zu schützen. In den letzten Jahren hat sich die Verschmutzung von Grund- und Oberflächengewässern in der flämischen Region erheblich verschlimmert, sodass diese zu den am stärksten verschmutzten Gewässern in der Europäischen Union gehören. Aus Berichten der flämischen Behörden geht eindeutig hervor, dass die aufeinanderfolgenden flämischen Nitrat-Aktionsprogramme nicht zu Ergebnissen geführt haben und dass die Verschmutzung auch weiterhin übermäßig hoch ist, was eine Gefahr für Mensch und Umwelt darstellt. Im Februar 2023 hatte die Kommission ein Aufforderungsschreiben an Belgien gerichtet und die flämischen Behörden aufgefordert, dringend Maßnahmen gegen die Nitratbelastung zu ergreifen. Auf dieses Schreiben folgte im September 2023 eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Fast fünf Jahre nachdem die belgischen Behörden erstmals anerkannt hatten, dass dringender Handlungsbedarf besteht, hat die flämische Region die erforderlichen Maßnahmen noch immer nicht ergriffen. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass die bisherigen Bemühungen der belgischen Behörden unzureichend waren, und verklagt Belgien folglich vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Weitere Informationen hierzu in der Pressemitteilung.

Kommission beschließt, GRIECHENLAND wegen mangelnder Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, Griechenland (INFR(2020)2021) wegen Nichteinhaltung der in der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Richtlinie 91/271/EWG) festgelegten Verpflichtungen zur Sammlung und Behandlung von Abwasser vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen. Die Richtlinie zielt darauf ab, die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen, indem vorgeschrieben wird, dass kommunales Abwasser vor der Einleitung in die Umwelt gesammelt und behandelt wird. Städte und Gemeinden müssen die notwendige Infrastruktur für die Sammlung und Behandlung ihres kommunalen Abwassers schaffen. Im Mai 2020 hatte die Kommission Griechenland ein Aufforderungsschreiben übermittelt, auf das im Dezember 2021 eine mit Gründen versehene Stellungnahme folgte. Trotz einiger Fortschritte haben die griechischen Behörden die Missstände noch nicht vollständig behoben. Die Kommission ist der Auffassung, dass die bisherigen Bemühungen der griechischen Behörden unzureichend waren, und verklagt Griechenland daher vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Weitere Informationen hierzu in der Pressemitteilung.

Kommission beschließt, FRANKREICH wegen Nichteinhaltung der Trinkwasserrichtlinie vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, Frankreich (INFR(2020)2273) vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil das Land die in der Trinkwasserrichtlinie (Richtlinie (EU) 2020/2184) festgelegte maximale Nitratkonzentration im Trinkwasser nicht einhält. Die Trinkwasserrichtlinie zielt darauf ab, die menschliche Gesundheit vor den schädlichen Auswirkungen von verunreinigtem Trinkwasser zu schützen. In Frankreich lag die Nitratkonzentration im Trinkwasser, mit dem ein Teil der Bevölkerung versorgt wird, lange Zeit über dem Maximalwert. Dies betrifft 107 Wasserversorgungsgebiete in sieben Regionen. Die Kommission hatte Frankreich im Oktober 2020 ein Aufforderungsschreiben übermittelt. Auf dieses Schreiben folgte im Februar 2023 eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Die Kommission ist der Ansicht, dass die bisherigen Bemühungen der französischen Behörden zur vollständigen Behebung der Missstände unzureichend waren, und verklagt Frankreich daher vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Weitere Informationen hierzu in der Pressemitteilung.

Kommission beschließt, FRANKREICH wegen unzureichender Lärmaktionspläne vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, Frankreich (INFR(2013)2006) vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil es keine ausreichenden Lärmaktionspläne für alle Gemeinden und Hauptverkehrsstraßen gemäß der Lärmrichtlinie (Richtlinie 2002/49/EG) angenommen hat. Darin werden Lärmpegel und die erforderlichen zu veranlassenden Gegenmaßnahmen festgelegt, wie z. B. geeignete Stadtplanungs- und Lärmschutzmaßnahmen. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, Lärmkarten zu erstellen, die die Lärmbelastung in Ballungsräumen, entlang wichtiger Eisenbahnstrecken und Hauptverkehrsstraßen und im Umfeld großer Flughäfen darstellen. Diese Karten dienen als Grundlage für die Festlegung von Maßnahmen zur Verringerung der Lärmbelastung in den Lärmaktionsplänen. Sie sind von entscheidender Bedeutung, um die Bürgerinnen und Bürger über die Lärmbelastung zu informieren, der sie ausgesetzt sind, damit sie selbst überprüfen können, ob ihre Behörden ausreichende Maßnahmen ergreifen. Im Mai 2013 übermittelte die Kommission Frankreich ein Aufforderungsschreiben, im Dezember 2017 ein ergänzendes Aufforderungsschreiben und im September 2023 eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Trotz einiger Fortschritte haben die französischen Behörden die Missstände nicht vollständig behoben. Die Kommission ist der Ansicht, dass die bisherigen Bemühungen der französischen Behörden unzureichend waren, und verklagt Frankreich daher vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Weitere Informationen hierzu in der Pressemitteilung.

 

2. Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU

(Weitere Informationen: Johanna Bernsel – Tel.: +32 229-86699; Federica Miccoli – Tel.: +32 229-58300)

Aufforderungsschreiben

Kommission fordert IRLAND zur Einhaltung der EU-Vorschriften für Bauprodukte auf

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Irland (INFR(2024)4003) einzuleiten, weil das Land keine Marktüberwachung gemäß der Bauprodukteverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011) durchführt. Gemäß dieser Verordnung müssen die Behörden die Fertigung und das Inverkehrbringen von Bauprodukten überwachen, bevor diese verwendet werden. Den Feststellungen der Kommission zufolge hatten die irischen Behörden ihre Überwachungstätigkeiten auf fertiggestellte Gebäude oder abgeschlossene Tiefbauprojekte beschränkt. Die Beschränkung der Marktüberwachungstätigkeiten auf Maßnahmen vor Ort gefährdet den freien Verkehr sicherer Bauprodukte in der Union. Aufgrund fehlerhafter Bauprodukte traten bei mehreren Tausend Häusern in Irland sehr schwere Schäden auf. Die Kommission übermittelt daher ein Aufforderungsschreiben an das Land, das nun zwei Monate Zeit hat, um auf die vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

Mit Gründen versehene Stellungnahmen

Kommission fordert BELGIEN und BULGARIEN auf, die Richtlinie über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung ordnungsgemäß umzusetzen

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Belgien (INFR(2023)2155) und eine ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme an Bulgarien (INFR(2021)2206) zu richten, weil die Länder die EU-Vorschriften gemäß der Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht ordnungsgemäß umgesetzt haben. In dieser Richtlinie ist die Verhältnismäßigkeitsprüfung neuer oder geänderter Vorschriften geregelt, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken. Die systematische Bewertung der Berufsreglementierung vor der Annahme oder Änderung von Rechtsvorschriften ist von entscheidender Bedeutung, um ungerechtfertigte Hemmnisse im Binnenmarkt zu verhindern. Die Kommission ist der Auffassung, dass Belgien und Bulgarien die Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt haben, insbesondere die Anforderung, dafür zu sorgen, dass parlamentarische Initiativen und Änderungen tatsächlich einer Verhältnismäßigkeitsprüfung unterzogen werden. Daher hat die Kommission beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Belgien und eine ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme an Bulgarien zu richten. Die beiden Mitgliedstaaten müssen nun binnen zwei Monaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.

Kommission fordert GRIECHENLAND und POLEN auf, die EU-Vorschriften über einheitliche Ladegeräte umzusetzen

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an Griechenland (INFR(2024)0041) und Polen (INFR(2024)0112) zu richten, weil diese Länder die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Verpflichtungen aus der Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Richtlinie (EU) 2022/2380) nicht mitgeteilt haben. Mit dieser Änderung der Funkanlagenrichtlinie (Richtlinie 2014/53/EU) wird eine einheitliche Ladelösung eingeführt. Die Anforderungen an gemeinsame Ladegeräte gelten ab dem 28. Dezember 2024 für alle Mobiltelefone, Tablets, Digitalkameras, Kopfhörer, Headsets, tragbaren Lautsprecher, tragbaren Videospielkonsolen, E-Reader, Ohrhörer, Tastaturen, Mäuse und tragbaren Navigationssysteme. Ab dem 28. April 2026 werden sie auch für Laptops gelten. Die Frist für die Umsetzung der neuen Richtlinie endete am 28. Dezember 2023. Griechenland und Polen haben nach wie vor keine entsprechenden nationalen Maßnahmen notifiziert. Die Kommission hat daher beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an die beiden Mitgliedstaaten zu richten, die nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.

Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union

Kommission beschließt, BELGIEN wegen der Nichteinhaltung der Dienstleistungsrichtlinie vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, Belgien (INFR(2022)4120) wegen der Nichteinhaltung der Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen. Mit der Dienstleistungsrichtlinie soll sichergestellt werden, dass Dienstleister nicht mit ungerechtfertigten Hindernissen konfrontiert sind, wenn sie sich in einem anderen Mitgliedstaat niederlassen oder Dienstleistungen grenzüberschreitend außerhalb ihres Heimatlands erbringen möchten. Nach Ansicht der Kommission stellen die belgischen Vorschriften zu den finanzielle Sicherheiten, die im Zusammenhang mit dem Verkauf von Wohnungen „im zukünftigen Zustand der Fertigstellung“ (Verkauf ab Plan) erforderlich sind, ein ungerechtfertigtes Hindernis für die Erbringung von Bauleistungen dar. Das belgische Recht fordert von Unternehmern, die kein belgisches Zertifizierungssystem durchlaufen haben, eine finanzielle Sicherheit in Höhe von 100 %, während von zugelassenen Auftragnehmern lediglich eine Sicherheit von 5 % verlangt wird. Der Zugang zum belgischen Zertifizierungssystem ist für nicht belgische Unternehmer übermäßig schwierig. Dieses Hindernis erschwert es Bauunternehmen, die nicht in Belgien ansässig sind, sich Märkte zu erschließen und Dienstleistungen grenzübergreifend zu erbringen; außerdem hemmt es ihr Wachstum. Privatpersonen sowie zahlreiche Unternehmen, die diese Dienstleistungen in Anspruch nehmen, können deshalb nicht die wettbewerbsfähigsten und innovativsten Dienstleistungen nutzen, die auf dem Binnenmarkt verfügbar sind. Die Kommission ist der Auffassung, dass die bisherigen Bemühungen der Behörden unzureichend waren, und verklagt Belgien daher vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Weitere Informationen hierzu in der Pressemitteilung.

Kommission beschließt, GRIECHENLAND vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil das Land die EU-Rechtsvorschriften über die Anerkennung von Berufsqualifikationen nicht korrekt umgesetzt hat

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, Griechenland (INFR(2022)4078) vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil das griechische Recht nicht den EU-Rechtsvorschriften über die Anerkennung von Berufsqualifikationen entspricht. Die EU-Rechtsvorschriften erleichtern es Berufsangehörigen, ihre Dienstleistungen in verschiedenen Mitgliedstaaten zu erbringen. Die Kommission ist insbesondere der Ansicht, dass die griechischen Vorschriften nicht mit der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Einklang stehen.  Nach griechischem Recht müssen Schulleiter/innen aus anderen Mitgliedstaaten ein komplizierteres Verfahren für die Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen durchlaufen, um in Griechenland arbeiten zu können. Dies verstößt gegen die Richtlinie und erschwert den Zugang zum griechischen Arbeitsmarkt für einige Berufsangehörige. Die Kommission ist der Auffassung, dass die bisherigen Bemühungen der Behörden unzureichend waren, und verklagt Griechenland daher vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Weitere Informationen hierzu in der Pressemitteilung.

Kommission beschließt, BULGARIEN wegen Beschränkungen der vorübergehenden Erbringung von Sozialdienstleistungen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, Bulgarien (INFR(2019)2153) vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil das Land die Höchstdauer für die vorübergehende grenzüberschreitende Erbringung von Sozialdienstleistungen, etwa in den Bereichen Beratungs- und Interessenvertretungsdienste, gemeinnützige Arbeit, Therapie und Rehabilitation, Fortbildung und Pflege, auf sechs Monate pro Jahr begrenzt hat. Das bulgarische Gesetz über Sozialdienstleistungen verstößt gegen die Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG sowie gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Die Mitgliedstaaten können keine Höchstdauer für die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen festlegen. Der Begriff der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen beruht auf verschiedenen Aspekten wie Dauer, Regelmäßigkeit, Periodizität und Kontinuität der Dienstleistungen. Die Mitgliedstaaten dürfen von Wirtschaftsakteuren nicht verlangen, dass sie für Dienstleistungen eine ständige Niederlassung in ihrem Hoheitsgebiet errichten.

Die Kommission ist der Auffassung, dass die bisherigen Bemühungen der Behörden unzureichend waren, und verklagt Bulgarien daher vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Weitere Informationen hierzu in der Pressemitteilung.

 

3. Justiz

(Weitere Informationen: Christian Wigand - Tel.: +32 229-62253; Cristina Torres Castillo – Tel.: +32 229-90679; Jördis Ferroli – Tel.: +32 229-92729; Yuliya Matsyk –Tel.: +32 229-62716)

Aufforderungsschreiben

Kommission fordert SLOWENIEN zu ordnungsgemäßer Umsetzung der EU-Vorschriften zur Bekämpfung von Betrug zulasten des Haushalts der Union auf

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, ein ergänzendes Aufforderungsschreiben an Slowenien (INFR(2021)2267) zu richten, weil das Land die Richtlinie (EU) 2017/1371 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug („PIF-Richtlinie“) nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt hat. Die Richtlinie soll den Schutz des EU-Haushalts stärken, indem die Definitionen, Sanktionen und Verjährungsfristen für gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten harmonisiert werden. Außerdem bildet sie die Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA). Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht lief am 6. Juli 2019 aus. Im Februar 2022 richtete die Kommission ein erstes Aufforderungsschreiben an Slowenien. Die Kommission war unter anderem der Auffassung, dass Slowenien den Begriff „öffentlicher Bediensteter“ nicht ordnungsgemäß umgesetzt hatte und keine – wie in der Richtlinie vorgeschrieben – Haftung juristischer Personen für Straftaten vorsah, die von einem führenden Mitglied einer juristischen Person begangen wurden. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit gegen die PIF-Richtlinie verstößt, worauf im vorhergehenden Schreiben nicht Bezug genommen worden war. Die Kommission richtet daher ein ergänzendes Aufforderungsschreiben an Slowenien, das nun zwei Monate Zeit hat, um zu antworten und auf die von der Kommission vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

Mit Gründen versehene Stellungnahmen

Kommission fordert von IRLAND, KROATIEN, UNGARN und ÖSTERREICH nachdrücklich die Einhaltung der grenzüberschreitenden justiziellen Verfahren im Zusammenhang mit dem Europäischen Haftbefehl

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, ergänzende Aufforderungsschreiben an Irland (INFR(2020)2072) und Kroatien (INFR(2021)211) sowie mit Gründen versehene Stellungnahmen an Ungarn (INFR(2021)2071) und Österreich (INFR(2020)2307) zu richten, weil diese Länder den Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates) nicht einhalten. Der Europäische Haftbefehl ist ein vereinfachtes grenzüberschreitendes justizielles Verfahren für die Übergabe einer gesuchten Person zwecks Strafverfolgung oder Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung. Der Haftbefehl wurde zum 1. Januar 2004 eingeführt und ersetzt die langwierigen Auslieferungsverfahren, die zuvor zwischen den EU-Mitgliedstaaten galten. Im Oktober 2020 hatte die Kommission Aufforderungsschreiben an Irland, im Dezember 2020 an Österreich, im Juni 2021 an Ungarn und im September 2021 an Kroatien gerichtet. Darüber hinaus übermittelte sie im November 2023 ergänzende Aufforderungsschreiben an Österreich und Ungarn. Nach Prüfung der neuen von Irland und Kroatien verabschiedeten Änderungsgesetze hat die Kommission festgestellt, dass zu den im ersten Aufforderungsschreiben dargelegten Beanstandungen neue hinzugekommen sind. Irland hat die Bestimmungen über Abwesenheitsurteile, die Bestimmung der zuständigen Behörden, die Lage in Erwartung der Entscheidung und konkurrierende internationale Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß umgesetzt. Kroatien hat die Bestimmungen über die vom Ausstellungsmitgliedstaat in bestimmten Fällen zu gewährenden Garantien und über die Lage in Erwartung der Entscheidung nicht ordnungsgemäß umgesetzt. Ungarn hat die Bestimmungen über konkurrierende internationale Verpflichtungen nicht vollständig und die Bestimmungen über Ablehnungsgründe, Abwesenheitsurteile und die Lage in Erwartung der Entscheidung nicht ordnungsgemäß umgesetzt. Österreich hat die Bestimmungen über Vorrechte und Befreiungen nicht vollständig und die Bestimmungen über fakultative Ablehnungsgründe nicht ordnungsgemäß umgesetzt. Die Kommission richtet daher ergänzende Aufforderungsschreiben an Irland und Kroatien und mit Gründen versehene Stellungnahmen an Österreich und Ungarn; die Länder müssen nun binnen zwei Monaten reagieren und die von der Kommission festgestellten Mängel beheben. Ohne eine zufriedenstellende Antwort kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an Irland und Kroatien zu übermitteln und Österreich und Ungarn vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen.

Kommission fordert die SLOWAKEI zur ordnungsgemäßen Umsetzung der EU-Vorschriften über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand und auf Kommunikation bei Freiheitsentzug auf

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, eine ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme an die Slowakei (INFR(2023)2008) zu richten, weil das Land die Richtlinie über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand und auf Benachrichtigung bei Freiheitsentzug (Richtlinie 2013/48/EU) nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat. Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie bis zum 27. November 2016 umsetzen. Die Richtlinie ist eine von sechs Richtlinien des EU-Rechtsrahmens für gemeinsame Mindeststandards für faire Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass die Rechte von Verdächtigen und beschuldigten Personen ausreichend geschützt werden. Sie stärkt das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweilige Strafrechtspflege und erleichtert damit die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen. In der heute übermittelten ergänzenden mit Gründen versehenen Stellungnahme macht die Kommission Mängel hinsichtlich der ordnungsgemäßen Umsetzung des Anwendungsbereichs der Verfahrensrechte und hinsichtlich der Abweichungen vom Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand geltend. Aufgrund der Nichteinhaltung der Richtlinie hatte die Kommission der Slowakei im Juni 2023 ein Aufforderungsschreiben übermittelt, auf das im November 2023 eine mit Gründen versehene Stellungnahme folgte. Obwohl einige der Mängel zwischenzeitlich behoben wurden, geben neue Gesetzesänderungen in der Slowakei, insbesondere in Bezug auf die Definition des Begriffs „Verdächtiger“, Anlass zu neuen Bedenken. Daher hat die Kommission beschlossen, eine ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme an die Slowakei zu richten, die nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.

Kommission fordert ESTLAND zur Umsetzung der Vorschriften zum Schutz von Personen auf, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Estland (INFR(2024)0033) zu richten, weil das Land es versäumt hat, gemäß der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Richtlinie (EU) 2019/1937), Maßnahmen zur Einrichtung interner Meldekanäle in mittleren Unternehmen mitzuteilen. Unter anderem verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass Privatunternehmen mit 50 oder mehr Beschäftigten Kanäle und Verfahren für interne Meldungen einrichten, damit ihre Beschäftigten Verstöße gegen EU-Vorschriften vertraulich melden können. Die Mitgliedstaaten mussten der Kommission diese Maßnahmen bis zum 17. Dezember 2023 mitteilen. Im Januar 2024 hatte die Kommission ein Aufforderungsschreiben an Estland wegen Nichtmitteilung der einschlägigen Umsetzungsmaßnahmen gerichtet. Estland hat zwar die entsprechenden Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt; diese treten aber erst am 1. Januar 2025 in Kraft. Daher hat die Kommission beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Land zu richten, das nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.

Kommission leitet die nächsten Schritte gegen das VEREINIGTES KÖNIGREICH ein, um die Einhaltung der EU-Vorschriften über die Freizügigkeit der EU-Bürger/innen und ihrer Familienangehörigen und die Umsetzung des Austrittsabkommens sicherzustellen*

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Vereinigte Königreich (INFR(2020)2202) zu richten, weil das Land die EU-Vorschriften zur Freizügigkeit der EU-Bürger und ihrer Familienangehörigen nicht eingehalten hat. Nach Auffassung der Kommission hatte das Vereinigte Königreich den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in mehrfacher Hinsicht mangelhaft umgesetzt, die die EU-Bürgerinnen und -Bürger im Rahmen des Austrittsabkommens weiterhin betreffen. Dies gilt insbesondere für das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Artikel 21 AEUV), die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Artikel 45 AEUV) und die Niederlassungsfreiheit (Artikel 49 AEUV) sowie die Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie aus dem Jahr 2004. In diesem Zusammenhang hatte die Kommission im Mai 2020 ein Aufforderungsschreiben an das Vereinigte Königreich gerichtet. Nach Prüfung der Antwort des Vereinigten Königreichs stellte die Kommission fest, dass einige Punkte nicht behandelt wurden, insbesondere in Bezug auf EU-Bürger/innen oder ihre Familienangehörigen (z. B. Kinder unter Vormundschaft oder Mitglieder der erweiterten Familie) bei der Ausübung der Freizügigkeit, die Begünstigte des Austrittsabkommens sein sollten. Das Vereinigte Königreich hat nun zwei Monate Zeit, um auf das Schreiben zu antworten und die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen. Gemäß dem Austrittsabkommen kann die Kommission Vertragsverletzungsverfahren, die vor Ablauf des Übergangszeitraums eingeleitet wurden, in Bezug auf bis zum Ende des Übergangszeitraums geltende Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs weiterverfolgen.

Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union

Kommission beschließt, TSCHECHIEN und UNGARN vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil die Länder die Rechtsvorschriften über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand und auf Kommunikation bei Freiheitsentzug nicht ordnungsgemäß umgesetzt haben

Die Europäische Kommission hat beschlossen, Tschechien (INFR(2021)2107) und Ungarn (INFR(2021)2137) vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil diese Länder die Richtlinie über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand und auf Kommunikation bei Freiheitsentzug (Richtlinie 2013/48/EU) nicht ordnungsgemäß umgesetzt haben. Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie bis zum 27. November 2016 umsetzen. Am 23. September 2021 hatte die Kommission ein Aufforderungsschreiben an Tschechien gerichtet, in dem sie beanstandete, dass bestimmte von Tschechien mitgeteilte nationale Umsetzungsmaßnahmen die Anforderungen der Richtlinie nicht erfüllten. Am 28. September 2023 folgte eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Nach Prüfung der Antworten Tschechiens bleibt die Kommission bei ihrer Auffassung, dass eine der Bestimmungen der Richtlinie in Bezug auf mögliche Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt wurde. In Bezug auf Ungarn hatte die Kommission am 12. November 2021 ein Aufforderungsschreiben und am 14. Juli 2023 eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt. Nach Prüfung der Antworten Ungarns kam stellte die Kommission fest, dass die der Kommission mitgeteilten Rechtsvorschriften nach wie vor nicht den Anforderungen der Richtlinie entsprechen. Insbesondere vertritt die Kommission die Auffassung, dass Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand aufgrund von Ermittlungserfordernissen und der Verzicht auf das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurden. Die Kommission hat daher beschlossen, Tschechien und Ungarn vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen. Weitere Informationen hierzu in der Pressemitteilung für Ungarn und in der Pressemitteilung für Tschechien.

Kommission beschließt, BULGARIEN wegen nicht ordnungsgemäßer Umsetzung der Vorschriften über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren vor dem Gerichtshof zu verklagen

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, Bulgarien (INFR(2021)2098) vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil das Land die Richtlinie über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (Richtlinie 2012/13/EU) nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat. Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie bis zum 2. Juni 2014 umsetzen. Am 23. September 2021 hatte die Kommission ein Aufforderungsschreiben an Bulgarien gerichtet, weil das Land die Richtlinie nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt hatte. Am 28. September 2023 übermittelte die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie die im Aufforderungsschreiben dargelegten Beanstandungen erneut vorbrachte. Bulgarien hat die von der Kommission beanstandeten Mängel noch nicht vollständig behoben, etwa die nicht ordnungsgemäße Umsetzung des Anwendungsbereichs der Richtlinie in Bezug auf Personen, die tatsächlich verdächtigt werden, eine Straftat begangen zu haben, das Recht auf Belehrung über die Rechte, das Recht auf eine Erklärung der Rechte in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls und das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte. Weitere Informationen hierzu in der Pressemitteilung.

 

4. Energie

(Weitere Informationen: Tim McPhie – Tel.: +32 229-58602; Giulia Bedini – Tel.: +32 229-58661; Ana Crespo-Parrondo – Tel.: +32 229-81325)

Aufforderungsschreiben

Kommission fordert Ungarn nachdrücklich auf, den Standpunkt der Union zu EU-internen Schiedsverfahren im Rahmen des Vertrags über die Energiecharta nicht zu untergraben und sich an die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu halten

Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn (INFR(2024)2206) einzuleiten, weil das Land den Standpunkt der Union auf internationaler Ebene in Bezug auf das Verbot von EU-internen Schiedsverfahren zwischen Investoren und Staaten im Rahmen des Vertrags über die Energiecharta (ECV) untergräbt und sich nicht an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hält.

Am 26. Juni 2024 unterzeichneten die EU und 26 Mitgliedstaaten eine Erklärung zu den rechtlichen Folgen des Urteils in der Rechtssache Komstroy, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass die Schiedsklausel des ECV nicht auf Streitigkeiten zwischen einem Mitgliedstaat und einem Investor aus einem anderen Mitgliedstaat über eine Investition des Investors im zuerst genannten Mitgliedstaat anwendbar ist. Diese Erklärung ergänzte eine am selben Tag geschlossene Übereinkunft, in der der seit Langem vertretene Standpunkt der Union klargestellt wurde, dass die im ECV vorgesehene Schiedsklausel in den Beziehungen zwischen einem EU-Investor und einem EU-Land oder der Union nicht anwendbar ist und nie anwendbar war. Am selben Tag nahm Ungarn eine einseitige Erklärung an, dass das Komstroy-Urteil nur für künftige EU-interne Schiedsverfahren zwischen Investoren und Staaten gelte. Diese einseitige Erklärung sieht ferner vor, dass sie erst nach einer Änderung des Vertrags über die Energiecharta zur Anwendung käme.

Die Kommission stellt fest, dass die einseitige Erklärung Ungarns im Widerspruch zur Entscheidung des Gerichtshofs sowie zum Standpunkt der Union gegenüber Schiedsgerichten und Gerichten von Drittländern steht. Ferner stellt die Kommission fest, dass Ungarn dadurch, dass es offen einen einseitigen, anderen Standpunkt zum Ausdruck bringt, gegen den in Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verstößt, wonach die Mitgliedstaaten den Standpunkt der Union auf internationaler Ebene nicht untergraben dürfen. Darüber hinaus scheint Ungarn, indem es einer Auslegung durch den Gerichtshof widerspricht, den endgültigen, verbindlichen und bindenden Charakter der Urteile des Gerichtshofs zu missachten. Diese Grundsätze sind in Artikel 19 des Vertrags über die Europäische Union und in den Artikeln 267 und 344 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie in den allgemeinen Grundsätzen der Autonomie, des Vorrangs, der Wirksamkeit und der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts verankert.

Die Kommission hat daher beschlossen, ein Aufforderungsschreiben an Ungarn zu übermitteln. Das Land muss nun binnen zwei Monaten auf die von der Kommission vorgebrachten Beanstandungen reagieren. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

 

5. Beschäftigung und soziale Rechte

(Weitere Informationen: Veerle Nuyts – Tel.: +32 229-96302; Ignazio Cocchiere – Tel.: +32 229-82261;

Aufforderungsschreiben

Kommission fordert GRIECHENLAND nachdrücklich auf, diskriminierende Beschäftigungsbedingungen an öffentlichen Schulen zu vermeiden

Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland (INFR(2024)4013) einzuleiten, weil das Land die Richtlinie 1999/70/EG des Rates, die die Diskriminierung befristet Beschäftigter verbietet, nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat. Nach dem griechischen Recht sind die Arbeitsbedingungen für befristet beschäftigte Lehrkräfte an öffentlichen Schulen weniger günstig als für unbefristet beschäftigte Lehrkräfte, z. B. in Bezug auf Mutterschaftsurlaub und Krankschreibung. Die Kommission richtet daher ein Aufforderungsschreiben an Griechenland, das nun binnen zwei Monaten auf die Beanstandungen der Kommission reagieren muss. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

Kommission fordert SPANIEN nachdrücklich auf, diskriminierende Beschäftigungsbedingungen im öffentlichen Sektor zu unterlassen

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, ein zweites ergänzendes Aufforderungsschreiben an SPANIEN (INFR(2014)4224) zu richten, weil das Land die Richtlinie 1999/70/EG des Rates, die die Diskriminierung befristet Beschäftigter verbietet, nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat. Nach dem spanischen Recht sind die Arbeitsbedingungen für befristet Beschäftigte im öffentlichen Sektor in Spanien weniger günstig als für unbefristet Beschäftigte (z. B. in Bezug auf Urlaubsansprüche). Der Kommission zufolge stellt dies eine gegen EU-Recht verstoßende Diskriminierung dar, weshalb sie 2014 dieses Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat. Spanien hat die Vorschriften seither zwar geändert, aber das Problem der Diskriminierung bleibt bestehen. In ihrem zweiten ergänzenden Aufforderungsschreiben geht die Kommission auf die Ungleichbehandlung bei der Berechnung des Dienstalters, dem Anspruch auf bestimmte Urlaubsarten oder den Aufstiegsmöglichkeiten ein. Spanien hat nun zwei Monate Zeit, um die von der Kommission festgestellten Mängel zu beheben. Andernfalls kann die Kommission mit Gründen versehene Stellungnahmen übermitteln.

Mit Gründen versehene Stellungnahmen

Kommission fordert GRIECHENLAND zur Einhaltung der EU-Vorschriften über Familienleistungen auf

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Griechenland (INFR(2023)2097) zu richten, weil das Land gegen die EU-Vorschriften über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung (EG) Nr. 883/2004) und die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Verordnung (EU) Nr. 492/2011 sowie Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)) verstößt. Gemäß dem griechischen Recht können EU-Staatsangehörige nur dann Familienleistungen beantragen, wenn sie sich in den letzten fünf Jahren gemeinsam mit ihren Kindern in Griechenland aufgehalten haben. Ferner können Drittstaatsangehörige, die unter die EU-Vorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit fallen (weil sie beispielsweise aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Griechenland gezogen sind), erst nach zwölf Jahren in Griechenland Familienleistungen beantragen. Nach Auffassung der Kommission ist diese Rechtsvorschrift diskriminierend und verstößt gegen EU-Recht. Zudem sind nach den EU-Vorschriften über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit jegliche Wohnorterfordernisse für den Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit wie Familienleistungen verboten. Die Kommission hat daher beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Griechenland zu richten, das nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.

Kommission fordert DEUTSCHLAND, KROATIEN, die NIEDERLANDE, SCHWEDEN und SLOWENIEN auf, den europäischen Rechtsakt zur Barrierefreiheit in ihr nationales Recht umzusetzen

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an Deutschland (INFR(2022)0295), Kroatien (INFR(2022)0306), Schweden (INFR(2022)0322) und Slowenien (INFR(2022)0324) sowie eine ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme an die Niederlande (INFR(2022)0315) zu richten, weil diese Länder die EU-Vorschriften über die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen (Richtlinie (EU) 2019/882 (europäischer Rechtsakt zur Barrierefreiheit)) nicht in ihr nationales Recht umgesetzt haben. Diese Mitgliedstaaten haben der Kommission bislang nur eine teilweise Umsetzung mitgeteilt. Nach dem europäischen Rechtsakt zur Barrierefreiheit müssen wichtige Produkte und Dienstleistungen wie Telefone, Computer, E-Books, Bankdienstleistungen und elektronische Kommunikationsdienste für Menschen mit Behinderungen barrierefrei zugänglich sein. Dies wird dazu beitragen, die aktive Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – mehr als 100 Millionen europäischen Bürgerinnen und Bürgern – an der Gesellschaft, auch an Bildung und Beschäftigung, zu erhöhen und ihre Autonomie und Mobilität zu verbessern. Unternehmen und Dienstleistungen müssen bis 2025 eine Reihe einheitlicher EU-Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Die Kommission hatte im Juli 2022 Aufforderungsschreiben an 24 Mitgliedstaaten und im April 2023 an drei weitere Mitgliedstaaten gerichtet, da diese nicht mitgeteilt hatten, welche Maßnahmen sie zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie ergriffen haben. Im Juli 2023 richtete die Kommission mit Gründen versehene Stellungnahmen an fünf Mitgliedstaaten, weil diese weiterhin keine Maßnahmen zur vollständigen Umsetzung mitgeteilt hatten. Die Kommission hat heute beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an Deutschland, Kroatien, Schweden und Slowenien sowie eine ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme an die Niederlande zu richten, die nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.

Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union

Kommission beschließt, BULGARIEN wegen mangelnder Umsetzung des europäischen Rechtsakts zur Barrierefreiheit in nationales Recht vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen

Die Europäische Kommission hat beschlossen, Bulgarien (INFR(2022)0290) vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil das Land den europäischen Rechtsakt zur Barrierefreiheit (Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen) nicht in nationales Recht umgesetzt hat. Bulgarien hatte zwar angekündigt, einen Gesetzentwurf zur Umsetzung des europäischen Rechtsakts zur Barrierefreiheit vorzuschlagen und ihn der Nationalversammlung im Dezember 2023 vorzulegen, jedoch hat das Land bislang keine förmliche Mitteilung übermittelt. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass der europäische Rechtsakt zur Barrierefreiheit noch nicht in bulgarisches nationales Recht umgesetzt wurde. Die Kommission ist der Auffassung, dass die bisherigen Bemühungen der Behörden unzureichend waren, und verklagt Bulgarien daher vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Weitere Informationen hierzu in der Pressemitteilung.

Kommission beschließt, DEUTSCHLAND vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil es die Rechte mobiler EU-Arbeitnehmerinnen und -Arbeitnehmer auf Familienleistungen nicht gewahrt hat

Die Europäische Kommission hat beschlossen, Deutschland (INFR(2021)4039) vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil es die Rechte mobiler Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten in Bezug auf die Höhe der ihnen gewährten Familienleistungen nicht gewahrt hat. Diese Verletzung der Rechte mobiler Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist eine Diskriminierung und ein Verstoß gegen das EU-Recht zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung (EG) Nr. 883/2004) und zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Verordnung (EU) Nr. 492/2011 und Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union).

Bayern hat im Jahr 2018 ein neues System für Familienleistungen für Einwohner Bayerns mit Kleinkindern (bis zu drei Jahren) eingeführt. Nach diesem System erhalten EU-Staatsangehörige, deren Kinder in einem Mitgliedstaat leben, in dem die Lebenshaltungskosten unter denen in Bayern liegen, niedrigere Leistungen. Die Kommission ist der Auffassung, dass die bisherigen Bemühungen der Behörden unzureichend waren, und verklagt Deutschland daher vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Weitere Informationen hierzu in der Pressemitteilung.

Kommission beschließt, ITALIEN vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil es die Rechte mobiler EU-Arbeitnehmerinnen und -Arbeitnehmer auf Familienleistungen nicht gewahrt hat

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, Italien (INFR(2022)0322) vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil es die Rechte mobiler Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gewährung von Familienleistungen nicht gewahrt hat. Diese Verletzung der Rechte mobiler Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist eine Diskriminierung und ein Verstoß gegen das EU-Recht zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung (EG) Nr. 883/2004) und zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Verordnung (EU) Nr. 492/2011 und Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Im März 2022 hatte Italien eine neue Familienleistung für unterhaltsberechtigte Kinder („Assegno unico e universale per i figli a carico“) eingeführt. Auf diese Leistung haben Arbeitnehmer, die nicht seit mindestens zwei Jahre in Italien wohnen oder deren Kinder nicht in Italien wohnen, keinen Anspruch. Die Kommission ist der Auffassung, dass die bisherigen Bemühungen der Behörden unzureichend waren, und verklagt Italien daher vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Weitere Informationen hierzu in der Pressemitteilung.

 

6. Finanzdienstleistungen

(Weitere Informationen: Francesca Dalboni – Tel.: +32 229-88170; Marta Pérez-Cejuela – Tel.: +32 229-63770)

Aufforderungsschreiben

Kommission fordert SPANIEN auf, die Freiheiten des Binnenmarkts im Rahmen der nationalen Vorschriften über Zusatzrentensysteme zu gewährleisten

Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien (INFR(2024)4009) wegen gewisser Einschränkungen betrieblicher und privater Altersversorgungssysteme durch nationale Vorschriften einzuleiten. Das in Spanien geltende Verbot, über die steuerlich abzugsfähigen Höchstbeträge hinaus Beiträge in betriebliche und private Altersversorgungssysteme einzuzahlen, könnte die Arbeitnehmerfreizügigkeit, den freien Dienstleistungs- und Kapitalverkehr sowie die Niederlassungsfreiheit beeinträchtigen, die in den Verträgen verankert sind. Das Vertragsverletzungsverfahren richtet sich zwar gegen dieses Verbot, das die Binnenmarktfreiheiten und den Zugang zu Zusatzrenten in unzulässiger Weise einschränken könnte, doch werden die steuerlich abzugsfähigen Beträge nicht beanstandet. Ferner könnte die Tatsache, dass Spanien zwar die nationale, nicht aber die grenzüberschreitende Übertragung individueller Rentenansprüche in Zusatzrentensysteme zulässt, gegen die Freiheiten des Binnenmarktes verstoßen. Die Kommission richtet daher ein Aufforderungsschreiben an das Land, das nun binnen zwei Monaten auf die Beanstandungen der Kommission reagieren muss. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

Kommission fordert UNGARN auf, die Geldwäscherichtlinie ordnungsgemäß in nationales Recht umzusetzen

Die Europäische Kommission hat beschlossen, ein ergänzendes Aufforderungsschreiben an Ungarn (INFR(2023)2098) zu richten, weil das Land die Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt hat. Das erste Aufforderungsschreiben an Ungarn vom September 2023 betraf die Lizenzierung von Dienstleistungsanbietern für virtuelle Vermögenswerte. Zudem ist die Kommission der Ansicht, dass der ungarische Rechtsrahmen die Vollständigkeit des nationalen Registers wirtschaftlicher Eigentümer nicht gewährleistet, da Private-Equity-Fonds nicht ins Register aufgenommen werden.  Die Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche spielen eine entscheidende Rolle im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Bisherige Geldwäscheskandale haben gezeigt, dass auf EU-Ebene strengere Vorschriften erforderlich sind. Gesetzeslücken in einem Mitgliedstaat wirken sich auf die EU insgesamt aus. Die EU-Vorschriften sollten daher wirksam umgesetzt und überwacht werden, um die Kriminalität zu bekämpfen und unser Finanzsystem zu schützen. Die Kommission richtet daher ein ergänzendes Aufforderungsschreiben an Ungarn, das nun binnen zwei Monaten auf die Beanstandungen der Kommission reagieren muss. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

Kommission fordert neun Mitgliedstaaten auf, die Änderungen der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten vollständig in nationales Recht umzusetzen

Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen Bulgarien (INFR(2024)2175), Spanien (INFR(2024)2178), Italien (INFR(2024)2179),Zypern (INFR(2024)2176), Litauen (INFR(2024)2180), Österreich (INFR(2024)2174), Polen (INFR(2024)0036), Portugal (INFR(2024)2185) und die Slowakei (INFR(2024)2186) einzuleiten, weil diese Länder die mit der Verordnung (EU) 2022/2036 eingeführten Änderungen der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (Richtlinie 2014/59/EU (BRRD) im Hinblick auf die aufsichtliche Behandlung global systemrelevanter Institute und die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Bankengruppen nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt haben. Die mit der Verordnung (EU) 2022/2036 eingeführten Änderungen der BRRD sind wichtig, um eine vollständige Angleichung in der EU an die Standards des Rates für Finanzstabilität zur Gesamtverlustabsorptionskapazität (TLAC) global systemrelevanter Institute (G-SRI) zu gewährleisten. Die Änderungen sind insbesondere erforderlich, um die Risikopositionen von G-SRI aus der EU gegenüber Tochterunternehmen mit Sitz in einem Drittland angemessen widerzuspiegeln und die Kapazität der größten EU-Bankengruppen, finanziellen Schocks standzuhalten, weiter zu verbessern. Ferner sollte mit den Änderungen eine vollständige Harmonisierung der aufsichtlichen Behandlung der internen Ressourcen für Verlustabsorption und Rekapitalisierung zwischengeschalteter Unternehmen der Gruppe erreicht werden, die für die Abwicklungsfähigkeit von Banken wichtig ist. Ohne die Umsetzung dieser technischen, aber wichtigen Maßnahmen wird es nicht möglich sein, das erforderliche Maß an Harmonisierung im einheitlichen EU-Rahmen für den Bankensektor zu erreichen. Die Kommission richtet daher Aufforderungsschreiben an Bulgarien, Spanien, Italien, Zypern, Litauen, Österreich, Polen, Portugal und die Slowakei, die nun binnen zwei Monaten auf die Beanstandungen der Kommission reagieren müssen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

Kommission fordert SPANIEN und PORTUGAL auf, die Verordnung über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt vollständig umzusetzen

Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien (INFR(2024)2187) und Portugal (INFR(2024)2188) einzuleiten, weil diese Länder der Kommission keine Vorschriften über verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Maßnahmen bei Verstößen gegen die Verordnung über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (Verordnung (EU) 2019/1238) mitgeteilt haben. Bei dem Paneuropäischen Privaten Pensionsprodukt handelt es sich um einen freiwilligen privaten Altersvorsorgeplan, der den Verbraucherinnen und Verbrauchern eine europaweite Möglichkeit bietet, für den Ruhestand zu sparen. Dieses Produkt soll den Sparern größere Wahlmöglichkeiten eröffnen, ihnen wettbewerbsfähigere Produkte zur Auswahl stellen und gleichzeitig ein hohes Maß an Verbraucherschutz gewährleisten. PEPPs können von einem breiten Spektrum von Finanzdienstleistern wie Versicherungen, Vermögensverwaltungsgesellschaften, Banken, bestimmten Wertpapierfirmen und bestimmten Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung angeboten werden. Die Kommission übermittelt Aufforderungsschreiben an Spanien und Portugal, die nun binnen zwei Monaten auf die Beanstandungen der Kommission reagieren müssen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln.

Kommission fordert SCHWEDEN auf, der schwedischen Finanzaufsichtsbehörde die Befugnis zu erteilen, den Handel auf einem geregelten Markt bei Verstößen gegen die Transparenzrichtlinie zu verbieten

Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Schweden (INFR(2024)4015) einzuleiten, weil das Land die Transparenzrichtlinie (Richtlinie 2004/109/EG) nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat, da die schwedische Finanzaufsichtsbehörde nicht befugt ist, den Handel auf einem geregelten Markt zu verbieten, wenn sie berechtigte Gründe für die Annahme hat, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie bzw. der zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften nicht eingehalten wurden. Die Transparenzrichtlinie enthält Vorschriften für die Veröffentlichung regelmäßiger und laufender Informationen durch Unternehmen, die an geregelten Märkten in der EU zugelassen sind. Die Mitgliedstaaten müssen eine zentrale zuständige Verwaltungsbehörde benennen, die sicherstellt, dass die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen angewandt werden. Zudem muss jede zuständige Behörde mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Befugnissen ausgestattet sein. Die Kommission richtet daher ein Aufforderungsschreiben an Schweden, das nun binnen zwei Monaten auf die Beanstandungen der Kommission reagieren muss. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

Kommission fordert SCHWEDEN auf, die mit der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen eingeführten neuen Vorschriften für die Nachhaltigkeitsberichterstattung durch Unternehmen ordnungsgemäß umzusetzen

Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Schweden (INFR(2024)2195) einzuleiten, weil das Land seine Rechtsvorschriften nicht mit der Rechnungslegungsrichtlinie, der Transparenzrichtlinie und der Abschlussprüfungsrichtlinie in der durch die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen geänderten Fassung in Einklang gebracht hat. Mit der CSRD werden neue Vorschriften für die Nachhaltigkeitsberichterstattung durch Unternehmen eingeführt. Diese Regeln gelten je nach Unternehmensgröße für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen. Gemäß den von Schweden erlassenen nationalen Umsetzungsmaßnahmen müssen die Unternehmen mit der Berichterstattung für Geschäftsjahre ab bzw. nach dem 1. Juli 2024 beginnen. Dies steht nicht im Einklang mit der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, da Schweden die Einführung der Nachhaltigkeitsberichterstattung um ein halbes Jahr verzögert. Durch diese Verzögerung besteht die Gefahr, dass Schweden ungleiche Wettbewerbsbedingungen für EU-Unternehmen aus verschiedenen Mitgliedstaaten schafft.

Die Kommission richtet daher ein Aufforderungsschreiben an Schweden, das nun binnen zwei Monaten auf die Beanstandungen der Kommission reagieren muss. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

Mit Gründen versehene Stellungnahmen

Kommission fordert 12 Mitgliedstaaten auf, die Änderungen der Richtlinie über Kreditdienstleister und Kreditkäufer vollständig in nationales Recht umzusetzen

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an Belgien (INFR(2024)0006), Bulgarien (INFR(2024)0013), Spanien (INFR(2024)0047), Italien (INFR(2024) 0074), Zypern (INFR(2024)001), Litauen (INFR(2024)0079), Ungarn (INFR(2024)0067), die Niederlande (INFR(2024)0103), Österreich (INFR(2024)0000), Polen (INFR(2024)0111), Portugal (INFR(2024)0117) und Finnland (INFR(2024)0059) zu richten, weil diese Länder die Richtlinie über Kreditdienstleister und Kreditkäufer nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt haben.

Das Hauptziel der Richtlinie (EU) 2021/2167 besteht darin, Kreditdienstleistern und Kreditkäufern die Möglichkeit zu geben, in der gesamten Europäischen Union tätig zu sein und gleichzeitig die Rechte von Kreditnehmern zu wahren. Der Richtlinie zufolge müssen Kreditkäufer und Kreditdienstleister z. B. in gutem Glauben, redlich und professionell handeln und mit den Kreditnehmern in einer Weise kommunizieren, die weder eine Schikane, Nötigung noch ungebührliche Beeinflussung darstellt.

Die Kommission hat daher beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an Belgien, Bulgarien, Spanien, Italien, Zypern, Litauen, Ungarn, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal und Finnland zu richten, die nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.

 

7. Steuern und Zollunion

(Weitere Informationen: Francesca Dalboni – Tel.: +32 229-88170; Saul Goulding – Tel.: +32 229-64735)

Aufforderungsschreiben

Kommission fordert die NIEDERLANDE auf, ihre Vorschriften zur Besteuerung von Investitionsfonds mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen

Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Niederlande (INFR 2024/4017) einzuleiten, weil das Land die niederländische Steuerermäßigungsregelung nicht auf mit inländischen Investitionsfonds vergleichbare ausländische Investitionsfonds ausgeweitet hat. Das niederländische Recht sieht eine Ermäßigung der Dividendensteuer vor, die Investitionsfonds auf Dividenden von Unternehmen gezahlt haben, an denen sie Anteile halten, indem die von dem niederländischen Unternehmen, das die Dividenden ausschüttet, gezahlte Steuer verrechnet wird. Diese Ermäßigung wird aufgrund der zu entrichtenden Dividendensteuer (und ähnlicher ausländischer Steuern) gewährt. Im Gegensatz zu niederländischen Investitionsfonds können ausländische Investitionsfonds die von niederländischen Unternehmen gezahlte Dividendensteuer auf Dividenden, die sie ausschütten und die ausländische Investitionsfonds anschließend an ihre eigenen Anleger weitergeben, nicht verrechnen. Die niederländische Steuerermäßigungsregelung macht es daher für ausländische Investitionsfonds weniger attraktiv, für niederländische Anleger tätig zu werden und in Anteile von in den Niederlanden ansässigen Unternehmen zu investieren. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Regelung eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellt, da die niederländische Regelung eine Ungleichbehandlung zum Nachteil von Investitionsfonds anderer EU-Mitgliedstaaten und EWR-Staaten bewirkt. Dies ist nach Artikel 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum grundsätzlich verboten. Die Kommission richtet daher ein Aufforderungsschreiben an die Niederlande, die nun binnen zwei Monaten auf die von der Kommission vorgebrachten Beanstandungen reagieren müssen. Andernfalls kann sie beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union

Kommission fordert BELGIEN auf, diskriminierende Bedingungen für die Steuerbefreiung von Vergütungen aus Spareinlagen abzuschaffen

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, Belgien (INFR(2015)4212) für die Beibehaltung diskriminierender Bedingungen bei der Anwendung der Steuerbefreiung von Vergütungen aus Spareinlagen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen. Die Kommission ist der Auffassung, dass das belgische Steuerbefreiungssystem, das auf Einkünfte aus Spareinlagen Anwendung findet, diskriminierende Bedingungen beim Zugang von Dienstleistern mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zum belgischen Bankenmarkt auferlegt und daher gegen den freien Dienstleistungsverkehr (Artikel 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 36 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) verstößt. Im Anschluss an Vorabentscheidungsverfahren bestätigte der Gerichtshof der Europäischen Union am 8. Juni 2017 und am 27. März 2023 die Verletzung der oben genannten Freiheit durch belgisches Recht. Die Kommission hatte im Juli 2023 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Belgien gerichtet. Die Kommission ist der Auffassung, dass die bisherigen Bemühungen der Behörden unzureichend waren, und verklagt Belgien daher vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Weitere Informationen hierzu in der Pressemitteilung.

 

8. Mobilität und Verkehr

(Weitere Informationen: Adalbert Jahnz – Tel.: +32 229-53156; Anna Wartberger – Tel.: +32 29-82054)

Aufforderungsschreiben

Kommission fordert 17 Mitgliedstaaten auf, das Leistungssystem und die Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste ordnungsgemäß anzuwenden

Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Bulgarien (INFR(2024)2075), Tschechien (INFR(2024)2026), Dänemark (INFR(2024)2086), Estland (INFR(2024)2087), Irland (INFR(2024)2090), Spanien (INFR(2024)2088), Kroatien (INFR(2024)2024), Italien (INFR(2024)2091), Lettland (INFR(2024)2092), Ungarn (INFR(2024)2076), Malta (INFR(2024)2093), Österreich (INFR(2024)2085), Polen (INFR(2024)2027), Portugal (INFR(2024)2094), Rumänien (INFR(2024)2095), die Slowakei (INFR(2024)2028) und Finnland (INFR(2024)2089) einzuleiten, weil diese Länder bestimmte Vorschriften des Leistungssystems und der Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum nicht ordnungsgemäß anwenden. Nach den Verordnungen über den einheitlichen europäischen Luftraum (Verordnung (EG) Nr. 549/2004 und Verordnung (EG) Nr. 550/2004) müssen die Mitgliedstaaten die gemeinsamen Kosten zwischen Streckenflugsicherungsdiensten und Flugsicherungsdiensten für den An- und Abflug anhand einer transparenten Methode anteilig zuweisen. Die Mitgliedstaaten müssen in ihre Leistungspläne auch Anreizregelungen für das Erreichen der Leistungsziele aufnehmen. Die festgestellten Probleme betreffen die unangemessene Höhe oder Zuweisung der Kosten, die den Fluggesellschaften in Rechnung gestellt werden, sowie die unzureichenden finanziellen Anreize für Dienstleister. Die nicht ordnungsgemäße Umsetzung von EU-Vorschriften wirkt sich nicht nur auf die Einnahmen von Flugsicherungsorganisationen, sondern auch auf die Höhe der von den Fluggesellschaften als Kunden dieser Dienstleister zu zahlenden Gebühren aus. Die Kommission richtet daher Aufforderungsschreiben an diese 17 Mitgliedstaaten, die nun binnen zwei Monaten auf die Beanstandungen der Kommission reagieren müssen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln.

Kommission fordert ITALIEN und LUXEMBURG auf, eine wirksame Sanktionsregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum einzuführen

Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien (INFR(2024)2190) und Luxemburg (INFR(2024)2191) einzuleiten, weil diese Länder keine wirksame und verhältnismäßige Sanktionsregelung für den durch die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 geschaffenen Rechtsrahmen für den einheitlichen europäischen Luftraum eingeführt haben. In Italien umfasst die Sanktionsregelung weder die gemeinsamen Vorhaben noch das Leistungssystem und die Gebührenregelung in vollem Umfang. In Luxemburg gilt die Regelung nicht für Luftraumnutzer, andere Akteure des Flugverkehrsmanagements und gemeinsame Vorhaben. Die Kommission übermittelt daher Aufforderungsschreiben an Italien und Luxemburg, die nun binnen zwei Monaten auf die Beanstandungen der Kommission reagieren müssen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

Ergänzendes Aufforderungsschreiben nach Artikel 258 AEUV

Kommission fordert UNGARN und SCHWEDEN auf, die Umsetzung des europäischen Masterplans für das Flugverkehrsmanagement weiter voranzubringen

Die Europäische Kommission hat beschlossen, ergänzende Aufforderungsschreiben an Ungarn (INFR(2023)2054) und Schweden (INFR(2023)2060) zu richten, weil diese Länder nicht alle technischen Lösungen eingeführt haben, die für die Umsetzung des europäischen Masterplans für das Flugverkehrsmanagement (Durchführungsverordnung (EU) 2021/116 der Kommission) vorgesehen sind. In Beantwortung der ersten Aufforderungsschreiben der Kommission vom 14. Juli 2023 hatten beide Mitgliedstaaten zusätzliche Informationen übermittelt.  Nach einer Neubewertung des Stands der Durchführung in beiden Mitgliedstaaten kam die Kommission zu dem Schluss, dass nach wie vor Bedenken bestehen. Die Kommission richtet daher ergänzende Aufforderungsschreiben an Ungarn und Schweden, die nun binnen zwei Monaten auf die Beanstandungen der Kommission reagieren müssen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

Mit Gründen versehene Stellungnahmen

Kommission fordert DEUTSCHLAND, KROATIEN, UNGARN und ÖSTERREICH zur Einhaltung der EU-Abstimmungsregeln in der Donaukommission auf

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an Deutschland (INFR(2022)0246), Kroatien (INFR(2022)0247), Ungarn (INFR(2022)0248) und Österreich (INFR(2022)0245) zu richten, weil diese Länder ihren Verpflichtungen aus den EU-Verträgen nicht nachgekommen sind, wenn in der Donaukommission Empfehlungen angenommen werden, die EU-Vorschriften berühren oder deren Anwendungsbereich ändern könnten. Auf der Plenartagung vom 14. Dezember 2021 stimmten diese Länder für einen Beschluss über die Anerkennung von Schiffspersonaldokumenten, der unter die Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt (Richtlinie (EU) 2017/2397) und die Richtlinie hinsichtlich der Übergangsmaßnahmen für die Anerkennung von Zeugnissen aus Drittländern (Richtlinie (EU) 2021/1233) fällt. Hierzu waren sie nicht vom Rat der Europäischen Union ermächtigt, und sie verstießen damit gegen die ausschließliche Außenkompetenz der EU und den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit. Am 15. Juli 2022 hatte die Kommission Aufforderungsschreiben an diese Mitgliedstaaten übermittelt, die in ihren Antworten vom 15. November 2022 dem Standpunkt der Kommission widersprachen. Nach Prüfung der Argumente der Mitgliedstaaten hält die Kommission an ihrer Auffassung fest, dass Deutschland, Kroatien, Ungarn und Österreich gegen Artikel 4 Absatz 3 EUV über den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, Artikel 3 Absatz 2 AEUV über die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss internationaler Übereinkünfte und Artikel 218 Absatz 9 AEUV über das Verfahren zur Aussetzung der Anwendung einer Übereinkunft verstoßen haben. Die Kommission hat daher beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an Deutschland, Kroatien, Ungarn und Österreich zu richten, die nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.

 

9. Digitale Wirtschaft

(Weitere Informationen: Thomas Regnier – Tel.: +32 229-91099; Patricia Poropat – Tel.: +32 229-80485)

Aufforderungsschreiben

Kommission fordert BELGIEN, SPANIEN, KROATIEN, LUXEMBURG, die NIEDERLANDE und SCHWEDEN zur Einhaltung des EU-Gesetzes über digitale Dienste auf

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen Belgien (INFR(2024)2164), Spanien (INFR(2024)2165), Kroatien (INFR(2024)2166), Luxemburg (INFR(2024)2168), die Niederlande (INFR(2024)2163) und Schweden (INFR(2024)2169) einzuleiten. Diese Mitgliedstaaten haben entweder die zuständigen Behörden, die Koordinatoren für digitale Dienste, für die Umsetzung des Gesetzes über digitale Dienste nicht benannt und/oder diesen Behörden keine Befugnis zur Ausführung der im Gesetz vorgeschriebenen Aufgaben erteilt. Mit dem Gesetz über digitale Dienste soll der Online-Raum sicherer werden. Die Mitgliedstaaten hatten bis zum 17. Februar 2024 Zeit, diese Behörden im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste zu benennen. Die Koordinatoren für digitale Dienste beaufsichtigen Online-Vermittler (wie Online-Plattformen), die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, und sind die erste Anlaufstelle für Bürger/innen und Unternehmen, um Beschwerden im Zusammenhang mit diesen zu lösen. Die Mitgliedstaaten haben zwei Monate Zeit, um zu reagieren und die von der Kommission aufgezeigten Mängel zu beheben. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an die Länder zu richten.

Kommission fordert IRLAND zur Einhaltung des EU-Daten-Governance-Rechtsakts auf

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Irland (INFR(2024)2189) einzuleiten, weil das Land keine zuständige Behörde für die Durchführung des Daten-Governance-Rechtsakts benannt hat. Der Daten-Governance-Rechtsakt erleichtert die sektor- und grenzübergreifende gemeinsame Datennutzung zwischen EU-Mitgliedstaaten, was Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen zugutekommen soll. Der Rechtsakt stärkt das Vertrauen in die gemeinsame Datennutzung, indem Regeln für die Neutralität von Anbietern von Datenvermittlungsdiensten eingeführt werden, fördert freiwillige Verfahren zur gemeinsamen Datennutzung und erleichtert die Weiterverwendung bestimmter im Besitz öffentlicher Stellen befindlicher Daten. Der Rechtsakt gilt seit dem 24. September 2023. Die zuständigen Behörden sind für die Registrierung datenaltruistischer Organisationen (im Rahmen des Datenaltruismus erteilen Nutzer/innen und Unternehmen ihre Einwilligung/Genehmigung zur Nutzung ihrer Daten für Ziele von allgemeinem Interesse, z. B. medizinische Forschungsprojekte) und für die Benachrichtigung der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten verantwortlich. Das Land muss nun binnen zwei Monaten auf die von der Kommission vorgebrachten Beanstandungen reagieren. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

Kommission fordert ITALIEN auf, die Dienstleistungsfreiheit in Verbindung mit der Richtlinie über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten einzuhalten

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien (INFR(2017)4092) einzuleiten, weil das italienische Gesetz über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte gegen die Dienstleistungsfreiheit im Sinne des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit der Richtlinie (2014/26/EU) über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechte verstößt. Die Kommission fordert Italien auf, den generellen Ausschluss unabhängiger Verwertungseinrichtungen von der Erbringung von Vermittlungsdiensten im Bereich des Urheberrechts in Italien anzugehen. In einem kürzlich ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union wurde festgestellt, dass die italienischen Rechtsvorschriften eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellen, soweit sie es unabhängigen Verwertungseinrichtungen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nicht erlauben, in Italien ihre Dienstleistungen der Wahrnehmung von Urheberrechten zu erbringen. Italien hat nun zwei Monate Zeit, um auf die Argumente der Kommission zu antworten. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

*Aktualisiert am 25. Juli um 12:47 Uhr

Einzelheiten

Datum der Veröffentlichung
25. Juli 2024
Autor
Vertretung in Luxembourg