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Vertretung in Luxemburg
Presseartikel19. Mai 2022Vertretung in LuxembourgLesedauer: 4 Min

Vertragsverletzungsverfahren im Mai: wichtigste Beschlüsse für Luxemburg

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Übersicht nach Politikfeldern

Die Europäische Kommission leitet regelmäßig rechtliche Schritte gegen Mitgliedstaaten ein, die ihren Verpflichtungen aus dem EU-Recht nicht nachkommen. Mit diesen Verfahren, die verschiedene Sektoren und EU-Politikfelder betreffen, soll eine korrekte und vollständige Anwendung des EU-Rechts im Interesse der Bürgerinnen und Bürger und der Unternehmen gewährleistet werden.

Die wichtigsten Beschlüsse der Kommission werden im Folgenden nach Politikfeldern geordnet vorgestellt. Die Kommission hat zudem beschlossen, 94 Verfahren einzustellen, in denen die Probleme mit den Mitgliedstaaten gelöst wurden und keine weiteren Verfahrensschritte notwendig sind.

Für nähere Informationen über den Ablauf von Vertragsverletzungsverfahren siehe die gesamte Seite mit Fragen & Antworten. Weitere Informationen zu allen gefassten Beschlüssen sind im Register der Beschlüsse über Vertragsverletzungsverfahren zu finden.

Justiz

Aufforderungsschreiben

Europäischer Haftbefehl: Kommission leitet Vertragsverletzungsverfahren gegen LUXEMBURG und RUMÄNIEN wegen nicht ordnungsgemäßer Umsetzung ein

Die Kommission hat heute beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens an Luxemburg (INFR(2022)2018) und Rumänien (INFR(2021)2263) ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, da einige Bestimmungen des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurden, wie die Fristen für die Entscheidung über die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls oder die Übergabe einer gesuchten Person. Der Europäische Haftbefehl ist ein vereinfachtes grenzüberschreitendes justizielles Verfahren für die Übergabe einer gesuchten Person zwecks Strafverfolgung oder Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung. Der Europäische Haftbefehl trat am 1. Januar 2004 an die Stelle der langwierigen Auslieferungsverfahren zwischen den EU-Mitgliedstaaten. Die Kommission hat Aufforderungsschreiben an weitere 24 Mitgliedstaaten gerichtet, die bestimmte Bestimmungen des Rahmenbeschlusses nicht oder nicht vollständig umgesetzt haben. Luxemburg und Rumänien haben jetzt zwei Monate Zeit, um gegenüber der Kommission Stellung zu nehmen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln. 

Energie und Klima

Mit Gründen versehene Stellungnahmen

Energieeffizienz: Kommission fordert von KROATIEN, LUXEMBURG, der SLOWAKEI und SPANIEN vollständige Umsetzung der Energieeffizienz-Richtlinie

Die Kommission hat heute beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an Kroatien (INFR(2020)0529), Luxemburg (INFR(2020)0539), die Slowakei (INFR(2020)0564) und Spanien (INFR(2020)0522) zu richten, weil diese Länder die überarbeitete Energieeffizienz-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2018/2002) zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt haben. Ziele dieser Richtlinie sind die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz und die Festlegung eines verbindlichen Energieeffizienzziels von mindestens 32,5 % bis 2030. Die Mitgliedstaaten hätten die Richtlinie bis spätestens 25. Oktober 2020 umsetzen müssen. Da die vier betreffenden Mitgliedstaaten bis zum Ende der Frist nicht die vollständige Umsetzung der Energieeffizienz-Richtlinie mitgeteilt hatten, erhielten sie im November 2020 Aufforderungsschreiben. Nachdem die Kommission die nationalen Umsetzungsmaßnahmen geprüft hat, ist sie der Auffassung, dass die Richtlinie in Kroatien, Luxemburg, der Slowakei und Spanien nach wie vor nicht vollständig umgesetzt wurde. Die Mitgliedstaaten haben nun zwei Monate Zeit, um zu reagieren. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.

 

Erneuerbare Energien: Kommission fordert KROATIEN, ZYPERN, DEUTSCHLAND, GRIECHENLAND, UNGARN, IRLAND, LUXEMBURG, POLEN, PORTUGAL und RUMÄNIEN zur Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie auf

Die Kommission hat heute beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an Kroatien, (INFR(2021)0248), Zypern (INFR(2021)0169), Deutschland (INFR(2021)0192), Griechenland (INFR(2021)0209), Ungarn (INFR(2021)0256), Irland (INFR(2021)0260), Luxemburg (INFR(2021)0286), Polen (INFR(2021)0317), Portugal (INFR(2021)0326) und Rumänien (INFR(2021)0333) zu richten, weil diese Länder die EU-Vorschriften zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Richtlinie (EU) 2018/2001) nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt haben. Die Richtlinie schafft den rechtlichen Rahmen für die Entwicklung erneuerbarer Energieträger in der EU für die Strom-, Wärme- und Kälteerzeugung sowie den Verkehr. Gemäß der Richtlinie müssen bis 2030 EU-weit mindestens 32 % der Energie aus erneuerbaren Energiequellen stammen, und es müssen Maßnahmen im Hinblick auf die Kostenwirksamkeit von Fördermaßnahmen und die Vereinfachung von Verwaltungsverfahren für Vorhaben im Bereich der erneuerbaren Energien ergriffen werden. Die Richtlinie erleichtert auch die Beteiligung der Bürger/innen an der Energiewende und enthält spezifische Zielvorgaben für die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien in den Bereichen Wärme- und Kälteerzeugung sowie Verkehr bis 2030. Außerdem enthält sie strengere Kriterien für die Gewährleistung der Nachhaltigkeit von Bioenergie. Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht endete am 30. Juni 2021. Im Juli 2021 übermittelte die Kommission ein Aufforderungsschreiben an alle genannten Mitgliedstaaten. Bisher haben Kroatien, Deutschland, Ungarn, Polen, Portugal und Rumänien der Kommission keine klaren und genauen Informationen über die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der einzelnen Bestimmungen der Richtlinie übermittelt. Zypern, Griechenland, Irland und Luxemburg haben nur einen Teil der erforderlichen nationalen Maßnahmen mitgeteilt. Die fraglichen Staaten haben nun zwei Monate Zeit, um ihren Verpflichtungen nachzukommen und dies der Kommission mitzuteilen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union mit den Fällen zu befassen.

 

Einzelheiten

Datum der Veröffentlichung
19. Mai 2022
Autor
Vertretung in Luxembourg