Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, Belgien und Luxemburg vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil diese Länder die Richtlinie über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand und auf Kommunikation bei Freiheitsentzug (Richtlinie 2013/48/EU) nicht ordnungsgemäß umgesetzt haben. Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie bis zum 27. November 2016 umsetzen.
Am 23. September 2021 hatte die Kommission ein Aufforderungsschreiben an Belgien gerichtet, weil ihrer Auffassung nach die folgenden Aspekte der Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden waren: das Recht Minderjähriger auf praktischen und wirksamen Zugang zu einem Rechtsbeistand, Abweichung vom Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand aufgrund der geografischen Entfernung sowie Abweichungen vom Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren. Am 14. Juli 2023 folgte eine mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission. Da Belgien in seiner Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme nicht die ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie nachgewiesen hat, hat die Kommission beschlossen, das Land vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen.
Am 12. November 2021 hatte die Kommission ein Aufforderungsschreiben an Luxemburg gerichtet, weil ihrer Auffassung nach die Bestimmungen betreffend die Unterrichtung des Trägers der elterlichen Verantwortung oder eines anderen geeigneten Erwachsenen von Amts wegen über den Freiheitsentzug eines Kindes und Ausnahmen davon nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden waren. Am 1. Juni 2023 übermittelte sie eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Da Luxemburg in seiner Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme nicht die ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie nachgewiesen hat, hat die Kommission beschlossen, das Land vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen.
Hintergrund
Die EU setzt sich dafür ein, dass die Grundrechte von Verdächtigen und beschuldigten Personen gewahrt werden. Für die Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen eines Mitgliedstaats durch die anderen Mitgliedstaaten bedarf es gemeinsamer Mindestanforderungen. Mit der Annahme von sechs Richtlinien über die Verfahrensrechte von Verdächtigen und beschuldigten Personen hat die EU bereits große Fortschritte erzielt.
Die EU hat Vorschriften erlassen über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen (Richtlinie 2010/64/EU), das Auskunftsrecht (Richtlinie 2012/13/EU), das Recht auf einen Rechtsbeistand (Richtlinie 2013/48/EU), das Recht auf Prozesskostenhilfe (Richtlinie (EU) 2016/1919), das Recht auf die Unschuldsvermutung und das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung (Richtlinie (EU) 2016/343) sowie die besonderen Verfahrensgarantien für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (Richtlinie (EU) 2016/800).
Weitere Informationen
Rechte von Verdächtigen und Beschuldigten
Datenbank über Vertragsverletzungsverfahren
EU-Vertragsverletzungsverfahren
Vertragsverletzungsverfahren gegen Belgien (INFR(2021)2106)
Vertragsverletzungsverfahren gegen Luxemburg (INFR(2021)2139)
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Einzelheiten
- Datum der Veröffentlichung
- 7. Februar 2024
- Autor
- Vertretung in Luxembourg