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Vertretung in Luxemburg
Presseartikel13. März 2024Vertretung in LuxembourgLesedauer: 31 Min

Vertragsverletzungsverfahren im März: wichtigste Beschlüsse

Übersicht nach Politikfeldern

Die Europäische Kommission leitet regelmäßig rechtliche Schritte gegen Mitgliedstaaten ein, die ihren Verpflichtungen aus dem EU-Recht nicht nachkommen. Mit diesen Verfahren, die verschiedene Sektoren und EU-Politikfelder betreffen, soll eine korrekte und vollständige Anwendung des EU-Rechts im Interesse der Bürgerinnen und Bürger und der Unternehmen gewährleistet werden.

Die wichtigsten Beschlüsse der Kommission werden im Folgenden nach Politikfeldern geordnet vorgestellt. Die Kommission hat zudem beschlossen, 50 Verfahren einzustellen, in denen die Probleme mit den Mitgliedstaaten gelöst wurden und keine weiteren Verfahrensschritte notwendig sind.

Für nähere Informationen über den Ablauf von Vertragsverletzungsverfahren siehe die Seite mit allen Fragen & Antworten.

Weitere Einzelheiten zu früheren Beschlüssen finden Sie durch Eingabe des Aktenzeichens (INFR(YYYY)) im Register der Beschlüsse über Vertragsverletzungsverfahren.

 

1. Umwelt

(Weitere Informationen: Adalbert Jahnz – Tel. +32 229-53156; Maëlys Dreux – Tel.: +32 229-54673)

Aufforderungsschreiben

Kommission fordert DEUTSCHLAND zum Schutz von Vögeln und deren Lebensräumen auf
Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland (INFR(2023)2179) einzuleiten, weil das Land die Maßnahmen zur Erhaltung wild lebender Vogelarten gemäß der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG) nicht hinreichend umgesetzt hat. Sowohl im europäischen Grünen Deal als auch in der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 wird darauf hingewiesen, dass der Verlust an biologischer Vielfalt in der EU Einhalt unbedingt gestoppt werden muss, indem die Artenvielfalt geschützt und wiederhergestellt wird. Die Vogelschutzrichtlinie ist für die Erhaltung der biologischen Vielfalt von entscheidender Bedeutung, da sie dem Schutz der 500 wild lebenden Vogelarten in der EU dient. Deutschland hat für fünf Vogelarten keine Ausweisung der geeignetsten Gebiete als besondere Schutzgebiete vorgenommen und damit kein ausreichend kohärentes Netz solcher Gebiete geschaffen. Darüber hinaus wurden noch keine Erhaltungsmaßnahmen für 220 von 742 bestehenden Schutzgebieten festgelegt. Deutschland hat ferner das Schutzgebiet „Unterer Niederrhein“, in dem die Zahl der geschützten Vogelarten erheblich zurückgegangen ist, nicht ausreichend geschützt. Nach Ansicht der Kommission reichen die von Deutschland innerhalb und außerhalb des Netzes der Schutzgebiete ergriffenen Maßnahmen bislang nicht aus, um die Anforderungen der Richtlinie zu erfüllen. Dies hat zu einem deutlichen Rückgang der Populationen geschützter Vogelarten geführt. Die Kommission übermittelt daher ein Aufforderungsschreiben an Deutschland, das nun zwei Monate Zeit hat, um auf die vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln. 

Kommission fordert SPANIEN auf, die Behandlung von Siedlungsabfällen zu verbessern
Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien (INFR(2024)2013) einzuleiten, weil das Land die Deponierichtlinie (Richtlinie 1999/31/EG) und die Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG) nicht ordnungsgemäß anwendet. In der Deponierichtlinie sind Normen für Deponien festgelegt, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, Wasser, Boden und Luft zu verhüten. Gemäß dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass nur behandelte Abfälle deponiert werden. Im europäischen Grünen Deal und im Null-Schadstoff-Aktionsplan wird ein Null-Schadstoff-Ziel für die EU festgelegt, das der öffentlichen Gesundheit, der Umwelt und der Klimaneutralität zugutekommen soll. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 15. Oktober 2014 entschieden, dass Abfälle vor der Deponierung auf die am besten geeignete Weise behandelt werden müssen, um negative Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu verringern. In Spanien wurden jedoch den neuesten Daten zufolge 12,7 % aller eingesammelten Siedlungsabfälle vor ihrer Entsorgung auf Deponien nicht wie vorgeschrieben behandelt. Darüber hinaus hat Spanien kein integriertes und angemessenes Netz von Abfallbewirtschaftungsanlagen für gemischte Siedlungsabfälle eingerichtet, das alle Deponien in seinem Hoheitsgebiet abdeckt. Die Kommission richtet daher ein Aufforderungsschreiben an das Land, das nun zwei Monate Zeit hat, um auf die vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

Ergänzendes Aufforderungsschreiben nach Artikel 258 AEUV

Kommission fordert DEUTSCHLAND zur Annahme von Lärmaktionsplänen für Hauptverkehrsstraßen auf
Die Europäische Kommission hat beschlossen, ein ergänzendes Aufforderungsschreiben an Deutschland (INFR(2016)2116) zu übermitteln, weil das Land keine Lärmaktionspläne für alle Hauptverkehrsstraßen aufgestellt hat. Gemäß der Richtlinie 2002/49/EG über Umgebungslärm müssen die Mitgliedstaaten Lärmaktionspläne für Ballungsräume, Straßen, Eisenbahnstrecken und Flughäfen erstellen. Im europäischen Grünen Deal mit seinem Null-Schadstoff-Ziel geht es auch um die Bekämpfung der Lärmbelastung im Hinblick auf die öffentliche Gesundheit, die Umwelt und die Klimaneutralität. Da Lärm nach der Luftverschmutzung die zweithäufigste Ursache für vorzeitige Todesfälle ist, setzte sich die Kommission das Ziel, den Anteil der durch Verkehrslärm chronisch beeinträchtigten Menschen bis 2030 um 30 % (im Vergleich zu 2017) zu senken. Die Richtlinie über Umgebungslärm soll die menschliche Gesundheit schützen, indem die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Lärmbelastung zu bewerten, damit die Behörden sowie die Bürgerinnen und Bürger im Rahmen verbindlicher Aktionspläne die besten Lösungen auswählen können. Seit der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom Oktober 2017 hat Deutschland die erforderlichen Aktionspläne für Ballungsräume, Eisenbahnstrecken und Flughäfen erstellt. Es fehlen jedoch nach wie vor viele Aktionspläne für die (schätzungsweise 16 000) Hauptverkehrsstraßen außerhalb von Ballungsräumen. Die Kommission richtet daher ein ergänzendes Aufforderungsschreiben an Deutschland, das nun zwei Monate Zeit hat, um zu reagieren und die vorgebrachten Mängel zu beheben. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

Mit Gründen versehene Stellungnahmen

Kommission fordert BULGARIEN zum Schutz seiner Meeresgewässer auf
Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Bulgarien (INFR(2022)2172) zu richten, weil das Land seinen Berichtspflichten aus der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/56/EG) nicht nachkommt. Ziel der Richtlinie ist es, einen guten Umweltzustand der Meere und Ozeane der EU zu erreichen und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Ressourcen nachhaltig genutzt werden. Gemäß der Richtlinie mussten die Mitgliedstaaten ihre Maßnahmenprogramme bis zum 31. März 2022 überprüfen und aktualisieren. Diese Programme bilden die Eckpfeiler der Richtlinie, da darin die erforderlichen Maßnahmen festgelegt sind, um einen guten Umweltzustand zu erreichen oder zu erhalten, und da durch sie gewährleistet wird, dass die Umsetzung dieser Maßnahmen überwacht wird. Mehrere Mitgliedstaaten haben es versäumt, der Kommission fristgerecht Berichte über die Überprüfung ihrer Maßnahmenprogramme vorzulegen. Aus diesem Grund hatte die Kommission im Februar 2023 Aufforderungsschreiben an die betreffenden Länder gerichtet. Einige Mitgliedstaaten haben seither ihre Maßnahmenprogramme angenommen und dies mitgeteilt. Bulgarien, Dänemark, Griechenland, Kroatien und Malta sind ihrer Verpflichtung jedoch bisher nicht nachgekommen. Die Kommission hatte bereits im Februar 2024 mit Gründen versehene Stellungnahmen an Dänemark, Griechenland, Kroatien und Malta gerichtet. Bulgarien hatte zugesagt, die Überprüfung und Aktualisierung der Programme bis Ende 2023 abzuschließen, aber das interne Genehmigungsverfahren verzögerte sich. Daher hat die Kommission beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Land zu richten, das nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.

Kommission fordert ZYPERN zu angemessener Prüfung von Projekten auf, die erhebliche Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete haben können
Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Zypern (INFR(2019)2303) zu richten, weil das Land versäumt hat, Projekte – wie in der Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) vorgeschrieben – angemessen zu prüfen, die erhebliche Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete haben können. Die Richtlinie ist eines der wichtigsten Instrumente der EU zum Schutz der biologischen Vielfalt. Nach der Habitat-Richtlinie sind Pläne und Projekte, die ein Natura-2000-Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten, vor ihrer Genehmigung einer Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu unterziehen; vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen können sie nur genehmigt werden, wenn sie das Gebiet als solches nicht beeinträchtigen. Die Kommission hatte Zypern im November 2019 ein Aufforderungsschreiben übermittelt. Seitdem hat die Kommission weitere Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern über die Genehmigung neuer Projekte erhalten und die Situation weiter beobachtet. Sie hat festgestellt, dass die strukturelle und anhaltende Praxis fortbesteht, Wirtschaftstätigkeiten in Natura-2000-Gebieten ohne Berücksichtigung der Habitat-Richtlinie zu genehmigen. Daher hat die Kommission beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Land zu richten, das nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.

Kommission fordert von SLOWENIEN Einhaltung der Habitat- und der Vogelschutzrichtlinie
Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Slowenien (INFR(2019)4058) zu richten, weil das Land die Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) und die Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG) in Bezug auf den Schutz von Grasland, Wiesenvögeln und der Schmetterlingsart der Stromtal-Wiesenvögelchen nicht einhält. Gemäß der Habitat-Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten Lebensräume, die für die biologische Vielfalt von entscheidender Bedeutung sind, wie Grasland, in dem viele geschützte Vögel und Schmetterlinge leben, schützen und wiederherstellen. Sowohl im europäischen Grünen Deal als auch in der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 wird darauf hingewiesen, dass der Verlust an biologischer Vielfalt in der EU Einhalt unbedingt gestoppt werden muss, indem die Artenvielfalt geschützt und wiederhergestellt wird. Bestimmte nicht nachhaltige Verfahren führen zu einer Verschlechterung geschützter Lebensräume in einigen slowenischen Natura-2000-Gebieten und zu einem erheblichen Rückgang oder sogar zum lokalen Aussterben bestimmter Arten (z. B. Wiesenvögel und der Schmetterlingsart der Stromtal-Wiesenvögelchen) in mehreren Natura-2000-Gebieten. Die Kommission hatte im Juli 2019 ein Aufforderungsschreiben an Slowenien gerichtet. Slowenien hat seither Maßnahmen ergriffen, die sich jedoch als unzureichend erwiesen haben, um den Rückgang von Graslandlebensräumen und -arten zu verhindern. Daher hat die Kommission beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Land zu richten, das nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.

Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union

Kommission beschließt, IRLAND vor dem Gerichtshof der Europäischen Union wegen mangelndem Schutz seiner Torfmoore zu verklagen
Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, Irland (INFR(2010)2161) wegen der Nichtanwendung der Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) zum Schutz der als Hochmoor- und Flächenmoor-Lebensräume ausgewiesenen Gebiete vor dem Torfabbau vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen. Nach der Habitat-Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten ihre wertvollsten natürlichen Lebensräume ausweisen und sie vor schädlichen Tätigkeiten schützen. In Irland werden diese Gebiete nach wie vor durch Entwässerung und Torfabbau geschädigt, und es sind bisher keine ausreichenden Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gebiete ergriffen worden. Bei diesen Gebieten handelt es sich um Biodiversitäts-Hotspots, in denen wichtige Insekten- und Vogelarten leben. Sie werden aufgrund ihrer einzigartigen Eigenschaften als prioritäre Lebensräume im Sinne der Richtlinie eingestuft. Darüber hinaus sind Torfmoore auch lebenswichtige Kohlenstoffsenken, sofern sie gesund sind. Die geschädigten Torfmoore in Irland hingegen setzen Schätzungen aus einem Bericht der Vereinten Nationen zufolge pro Jahr 21,5 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent frei. Nach der Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens haben die irischen Behörden trotz einiger Fortschritte die Mängel nicht vollständig behoben. Während beispielsweise an den Hochmoorgebieten einige Arbeiten zur Wiederherstellung durchgeführt wurden, wurden in Bezug auf die Flächenmoore keine Maßnahmen ergriffen, in denen Irland kein wirksames Regulierungssystem zum Schutz dieser einzigartigen Moorgebiete eingeführt hat. Daher übermittelte die Kommission im September 2022 eine ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme. Die Kommission ist der Auffassung, dass die bisherigen Bemühungen der irischen Behörden unzureichend waren, und verklagt Irland daher vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Weitere Informationen hierzu in der Pressemitteilung.

Kommission beschließt, GRIECHENLAND vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil das Land die Überprüfung seiner Wasserpläne nicht abgeschlossen hat
Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, Griechenland (INFR(2022)2191) vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil das Land die Überprüfung seiner Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete gemäß der Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG) und seiner Hochwasserrisikomanagementpläne gemäß der Hochwasserrichtlinie (Richtlinie 2007/60/EG) nicht abgeschlossen hat. Der Schwerpunkt der Wasserrahmenrichtlinie liegt auf der Gewährleistung eines sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht guten Zustands europäischer Gewässer wie Flüsse und Seen. Mit der Richtlinie soll die Verschmutzung verringert und beseitigt werden. Außerdem soll sichergestellt werden, dass genügend Wasser für die Bedürfnisse der Menschen sowie der Tier- und Pflanzenwelt zur Verfügung steht. Sie ist ein wesentlicher Bestandteil des europäischen Grünen Deals und notwendig, um die darin enthaltenen Ziele in den Bereichen Klima, Natur und Umwelt zu erreichen. Gemäß der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten ihre Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete alle sechs Jahre aktualisieren und der Kommission übermitteln. Die Einhaltung der Hochwasserrichtlinie ist für die Vorsorge und das Hochwassermanagement von entscheidender Bedeutung. Im Rahmen der Hochwasserrichtlinie müssen die Mitgliedstaaten auch ihre Hochwasserrisikomanagementpläne alle sechs Jahre aktualisieren und der Kommission übermitteln. Diese Pläne sind besonders wichtig für das Erreichen der Ziele der beiden Richtlinien. Griechenland hat seine Hochwasserrisikomanagementpläne für die Einzugsgebiete bislang weder überprüft oder angenommen noch übermittelt. Die Kommission hatte Griechenland im Februar 2023 ein Aufforderungsschreiben übermittelt. Im November 2023 folgte eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Dennoch wurden die entsprechenden Pläne immer noch nicht abgeschlossen. Die Kommission ist der Auffassung, dass die bisherigen Bemühungen der griechischen Behörden unzureichend waren, und verklagt Griechenland daher vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Weitere Informationen hierzu in der Pressemitteilung.

Die Kommission beschließt, ITALIEN vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil das Land die Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser nicht vollständig einhält
Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, Italien (INFR(2017)2181) wegen Nichteinhaltung der in der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Richtlinie 91/271/EWG) festgelegten Verpflichtungen zur Sammlung und Behandlung vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen. Die Richtlinie zielt darauf ab, die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen, indem vorgeschrieben wird, dass kommunales Abwasser vor der Einleitung in die Umwelt gesammelt und behandelt wird. Unbehandeltes Abwasser kann die menschliche Gesundheit gefährden und Seen, Flüsse, Böden sowie Küstengewässer und das Grundwasser verunreinigen. Aus den von Italien übermittelten Informationen geht hervor, dass in insgesamt 179 italienischen Gemeinden Verstöße gegen die Richtlinie zu beobachten sind. Italien muss sicherstellen, dass in 36 Gemeinden Kanalisationen eingerichtet werden (oder in begründeten Fällen, individuelle oder andere geeignete Systeme). In 130 Gemeinden ist Italien noch immer nicht in der Lage, das gesammelte Abwasser ordnungsgemäß zu behandeln. In Gemeinden, die ihr Abwasser in empfindliche Gebiete einleiten, ist eine gründlichere Behandlung des Abwassers erforderlich. Italien kommt dieser Verpflichtung in 12 Gemeinden immer noch nicht nach. Ferner überwacht Italien in 165 Gemeinden nicht, ob die Einleitungen nach und nach die erforderlichen Qualitätsbedingungen erfüllen. Im Juni 2018 übermittelte die Kommission Italien ein Aufforderungsschreiben, auf das im Juli 2019 eine mit Gründen versehene Stellungnahme folgte. Trotz einigen Fortschritten werden die Verpflichtungen der Richtlinie in vielen Gemeinden immer noch nicht eingehalten. Die Kommission ist der Auffassung, dass die bisherigen Bemühungen der italienischen Behörden unzureichend waren, und verklagt Italien daher vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Weitere Informationen hierzu in der Pressemitteilung.

Kommission beschließt, ZYPERN wegen Nichteinleitung der zu Schutz und Bewirtschaftung seiner Natura-2000-Gebiete erforderlichen Schritte vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen
Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, Zypern (INFR(2021)2064) wegen der Nichteinhaltung der Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen. Gemäß der Habitat-Richtlinie hat Zypern 37 Gebiete formell als besondere Schutzgebiete ausgewiesen, es muss jedoch noch die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen für 28 Gebiete festlegen. Darüber hinaus sind die Erhaltungsziele für fünf Gebiete unzulänglich, da die Arten und Lebensräume in diesen Gebieten nicht angemessen geschützt sind. Im Juni 2021 übermittelte die Kommission Zypern ein Aufforderungsschreiben, auf das im April 2022 eine mit Gründen versehene Stellungnahme folgte. Trotz einiger Fortschritte bei der Ausweisung besonderer Schutzgebiete haben die zyprischen Behörden die Missstände nicht vollständig behoben. Die Kommission ist der Auffassung, dass die bisherigen Bemühungen der zyprischen Behörden unzureichend waren, und verklagt Zypern daher vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Weitere Informationen hierzu in der Pressemitteilung.

Aufforderungsschreiben gemäß Artikel 260 AEUV

Kommission fordert ITALIEN zur Einhaltung der Luftqualitätsnormen auf
Die Europäische Kommission richtet ein Aufforderungsschreiben nach Artikel 260 AEUV an Italien (INFR(2014)2147), weil das Land dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10. November 2020 (Rechtssache C-644/18) weiterhin nicht nachkommt. In diesem Urteil hatte der Gerichtshof festgestellt, dass Italien gegen seine Verpflichtungen aus der Luftqualitätsrichtlinie (Richtlinie 2008/50/EG) verstoßen hat. Im europäischen Grünen Deal mit seinem Null-Schadstoff-Ziel wird die vollständige Umsetzung der Luftqualitätsstandards gefordert, um die menschliche Gesundheit und die natürliche Umwelt wirksam zu schützen. Gemäß der Luftqualitätsrichtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, bei den Konzentrationen einiger Schadstoffe in der Luft wie PM10 bestimmte Grenzwerte einzuhalten. Bei Überschreitung dieser Grenzwerte müssen die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um den Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich zu halten. Trotz einiger von Italien seit dem Urteil ergriffenen Maßnahmen verzeichneten 24 Luftqualitätsgebiete im Jahr 2022 noch immer Überschreitungen der Tagesgrenzwerte und ein Gebiet Überschreitungen der Jahresgrenzwerte. Die Kommission übermittelt daher ein Aufforderungsschreiben an das Land, das nun zwei Monate Zeit hat, um auf die vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union erneut anzurufen und die Verhängung von Geldbußen gegen Italien zu beantragen.

 

2. Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU

(Weitere Informationen: Johanna Bernsel – Tel.: +32 229-86699; Ana Martinez Sanjurjo – Tel.: +32 229-63066)

Aufforderungsschreiben

Kommission fordert UNGARN auf, bei seinen Rechtsvorschriften zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung die EU-Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit einzuhalten 
Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn (INFR(2024)4001) einzuleiten, weil das Land die medizinisch unterstützte Fortpflanzung auf staatseigene oder staatlich kontrollierte Anbieter beschränkt hat. Infolge von Änderungen der ungarischen Rechtsvorschriften wurden ausländischen privaten Anbietern alle Zulassungen entzogen. Nach Auffassung der Kommission verstößt die Maßnahme gegen Artikel 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Niederlassungsfreiheit. Die ungarischen Vorschriften beschränken den Zugang zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung, obwohl das entsprechende Angebot in Ungarn ohnehin erheblich geringer ist als in anderen Mitgliedstaaten vergleichbarer Größe. Darüber hinaus lässt sich diese Beschränkung offensichtlich nicht mit dem öffentlichen Interesse begründen. Die Kommission richtet daher ein Aufforderungsschreiben an Ungarn, das nun zwei Monate Zeit hat, um zu reagieren und die Mängel zu beheben. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln. 

 

3. Migration, Inneres und Sicherheitsunion

(Weitere Informationen: Anitta Hipper – Tel.: +32 229-85691; Fiorella Belciu – Tel.: +32 229-93734; Elettra di Massa – Tel.: +32 229-82161)

Aufforderungsschreiben

Kommission fordert SPANIEN, PORTUGAL, RUMÄNIEN, SLOWENIEN, die SLOWAKEI, SCHWEDEN und FINNLAND zur vollständigen und ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie über Saisonarbeitnehmer auf  
Die Europäische Kommission hat mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien (INFR(2024/2004), Portugal (INFR(2024/2006), Rumänien (INFR(2024/2007), Slowenien (INFR(2024/2009), die Slowakei (INFR(2024/2010), Schweden (INFR(2024/2008) und Finnland (INFR(2024/2005) eingeleitet, weil die Länder es versäumt haben, die Bestimmungen der Richtlinie über Saisonarbeitnehmer (Richtlinie 2014/36/EU) vollständig umzusetzen. Ziel der Richtlinie sind faire und transparente Vorschriften für die Zulassung von Saisonarbeitnehmern aus Drittstaaten sicherzustellen, die Garantien für menschenwürdige Arbeits- und Lebensbedingungen, gleiche Rechte und einen ausreichenden Schutz vor Ausbeutung in der gesamten EU bieten. Die uneingeschränkte Einhaltung der Richtlinie über Saisonarbeitnehmer ist eine wichtige Voraussetzung für die Anwerbung von Arbeitnehmern, die für Saisonarbeit in der EU benötigt werden, und könnte auch zur Verringerung der irregulären Migration beitragen. Die Kommission überwacht die Umsetzung der Richtlinie in das nationale Recht der Mitgliedstaaten.  Im April 2023 leitete sie mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben an Belgien, Bulgarien, Deutschland, Estland, Griechenland, Italien, Zypern, Lettland, Litauen und Luxemburg eine erste Reihe von Vertragsverletzungsverfahren ein. Im Dezember 2023 wurde mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben an Tschechien, Frankreich, Kroatien, Ungarn, Malta, die Niederlande, Österreich und Polen eine zweite Reihe von Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Die Kommission ist der Auffassung, dass Spanien, Portugal, Rumänien, Slowenien, die Slowakei, Finnland und Schweden einige Verpflichtungen aus der Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt und/oder angewandt haben. Die Kommission richtet daher Aufforderungsschreiben an Spanien, Portugal, Rumänien, Slowenien, die Slowakei, Schweden und Finnland, die nun zwei Monate Zeit haben, um auf die vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren. . Andernfalls kann die Kommission mit Gründen versehene Stellungnahmen übermitteln.    

Mit Gründen versehene Stellungnahmen 

Kommission fordert BULGARIEN, ZYPERN und SLOWENIEN auf, ihren Verpflichtungen aus der Verordnung zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte nachzukommen  
Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an Bulgarien (INFR(2022)2113), Zypern (INFR(2022)2114) und Slowenien (INFR(2022)2132) zu richten, weil diese Länder einigen Verpflichtungen aus der Verordnung über die Verbreitung terroristischer Online-Inhalte (TCO-Verordnung, Verordnung (EU) 2021/784) nicht nachgekommen sind. Gemäß der TCO-Verordnung, die am 7. Juni 2022 in Kraft getreten ist, müssen Online-Plattformen terroristische Inhalte in der EU innerhalb einer Stunde nach Erhalt einer Entfernungsanordnung der Behörden der Mitgliedstaaten entfernen. Damit soll der Verbreitung extremistischer Ideologien im Internet entgegengewirkt werden, was für die Verhütung von Angriffen und die Bekämpfung von Radikalisierung von entscheidender Bedeutung ist. Gleichzeitig sollen die Grundrechte geschützt werden. Im Januar 2023 hatte die Kommission einige Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet und Aufforderungsschreiben an 22 Mitgliedstaaten übermittelt. Bulgarien, Zypern und Slowenien sind nach Auffassung der Kommission einer oder mehreren Verpflichtungen aus der TCO-Verordnung nicht nachgekommen. Daher hat sie beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an die Länder zu richten, die nun zwei Monate Zeit haben, um zu antworten und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.  Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.    

 

4. Justiz

(Weitere Informationen: Christian Wigand – Tel.: +32 229-62253; Yuliya Matsyk – Tel.: +32 229-13173; Jordis Ferolli – Tel.: +32 229-92729; Cristina Torres Castillo – Tel.: +32 229-90679)

Aufforderungsschreiben 

Kommission fordert BULGARIEN zur ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand und auf Kommunikation bei Freiheitsentzug auf 
Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Bulgarien (INFR(2024)2003) einzuleiten, weil das Land die Richtlinie über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand und auf Benachrichtigung bei Freiheitsentzug (Richtlinie 2013/48/EU) nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat.  Mit der genannten Richtlinie soll sichergestellt werden, dass Personen, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, sowie Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren bereits in einem frühen Stadium des Verfahrens Zugang zu einem Rechtsbeistand erhalten. Ferner sollen Personen, denen die Freiheit entzogen ist, Dritte, wie ihren Arbeitgeber oder ihre Familienangehörigen, sowie Konsularbehörden benachrichtigen und mit ihnen kommunizieren können. Nach Auffassung der Kommission entsprechen bestimmte von Bulgarien mitgeteilte nationale Umsetzungsmaßnahmen nicht den Anforderungen der Richtlinie. So ist insbesondere der Anwendungsbereich der Verfahrensgarantien nach bulgarischem Recht zu eng, und es gibt Mängel bei der Umsetzung des Rechts auf wirksame Teilnahme eines Rechtsbeistands an der Ermittlungsphase. Darüber hinaus ist die Kommission der Auffassung, dass die Möglichkeit, aufgrund von Ermittlungserfordernissen vom Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand abzuweichen, über das in der Richtlinie vorgesehene Maß hinausgeht und die Anforderung, den Träger der elterlichen Verantwortung oder einen anderen geeigneten Erwachsenen über den Freiheitsentzug eines Kindes zu informieren, nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurde. Die Kommission richtet daher ein Aufforderungsschreiben an Bulgarien, das nun zwei Monate Zeit hat, um zu reagieren und die Mängel zu beheben. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.  

Kommission fordert BULGARIEN auf, die EU-Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit ordnungsgemäß umzusetzen  
Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, ein ergänzendes Aufforderungsschreiben an Bulgarien (INFR(2020)2321) zu richten, weil das Land die EU-Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (Rahmenbeschluss 2008/913/JI des Rates) nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat. Mit dem Rahmenbeschluss soll Sorge dafür getragen werden, dass schwere Formen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit wie die Anstachelung zu Gewalt oder Hass in der gesamten Europäischen Union mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Strafen geahndet werden können. Die Kommission hatte Bulgarien im Februar 2021 ein Aufforderungsschreiben übermittelt. Im Juli 2023 verabschiedete Bulgarien ein Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs, mit dem den von der Kommission vorgebrachten Beschwerdepunkten teilweise Rechnung getragen wurde. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass diese Änderung nicht vollständig mit Artikel 4 des Rahmenbeschlusses in Einklang steht, wonach rassistische und fremdenfeindliche Beweggründe bei allen Straftaten als erschwerender Umstand gelten und bei der Festlegung des Strafmaßes berücksichtigt werden müssen. Die Kommission richtet daher ein ergänzendes Aufforderungsschreiben an das Land, das nun zwei Monate Zeit hat, um auf die vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.   

Aufforderungsschreiben und mit Gründen versehene Stellungnahmen 

Kommission fordert von DEUTSCHLAND, SPANIEN, LETTLAND und SLOWENIEN nachdrücklich die Einhaltung der grenzüberschreitenden justiziellen Verfahren im Zusammenhang mit dem Europäischen Haftbefehl  
Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, ergänzende Aufforderungsschreiben an Deutschland (INFR(2020)2361), Lettland (INFR(2021)2239) und Slowenien (INFR(2020)2313) sowie eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Spanien (INFR(2021)2070) zu richten, weil diese Länder den Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates) nicht einhalten. Der Europäische Haftbefehl ist ein vereinfachtes grenzüberschreitendes justizielles Verfahren für die Übergabe einer gesuchten Person zwecks Strafverfolgung oder Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung. Der Haftbefehl wurde zum 1. Januar 2004 eingeführt und ersetzt die langwierigen Auslieferungsverfahren, die zuvor zwischen den EU-Mitgliedstaaten galten. Die Kommission hatte im Februar 2021 ein erstes Aufforderungsschreiben an Deutschland, im Mai 2021 an Spanien, im Dezember 2021 an Lettland und im Februar 2022 an Slowenien gerichtet. Nach Prüfung der Antworten gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass Deutschland, Lettland und Slowenien die Bestimmung über die fakultativen Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls nicht ordnungsgemäß umgesetzt haben. Darüber hinaus hat Deutschland die Bestimmung über die Lage der gesuchten Person in Erwartung der Entscheidung zur Umsetzung des Europäischen Haftbefehls hinsichtlich der Möglichkeit der vorübergehenden Überstellung der gesuchten Person nicht umgesetzt. Spanien hat die Bestimmungen über die weitere Übergabe oder Auslieferung, die zwingenden und fakultativen Ablehnungsgründe und über Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die Person nicht persönlich erschienen ist, nicht ordnungsgemäß umgesetzt. Die Kommission richtet daher ergänzende Aufforderungsschreiben an Deutschland, Lettland und Slowenien sowie eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Spanien; die Länder haben nun zwei Monate Zeit, um auf die vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an Deutschland, Lettland und Slowenien zu richten und Spanien vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen. 

Kommission fordert SPANIEN, ITALIEN, ZYPERN, LUXEMBURG und POLEN zur vollständigen Umsetzung der EU-Vorschriften über Verfahrensgarantien für Kinder in Strafverfahren auf  
Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien (INFR(2023)2176), Italien (INFR(2023)2090), Luxemburg (INFR(2024)2002) und Polen (INFR(2023)2127) einzuleiten und ein ergänzendes Aufforderungsschreiben an Zypern (INFR(2019)0175) zu richten, weil diese Länder die Richtlinie (EU) 2016/800 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt haben. Die Richtlinie ist Teil der umfassenden Strategie der EU zur Gewährleistung gemeinsamer Mindeststandards, um das Recht auf ein faires Verfahren und die Rechte von Verdächtigen und beschuldigten Personen in Strafverfahren in der ganzen EU zu schützen. In der Richtlinie sind gemeinsame Vorschriften für Verfahrensgarantien von Kindern in Strafverfahren verankert, wie das Recht auf eine individuelle Begutachtung, auf besondere Behandlung bei Freiheitsentzug (wie beispielsweise die getrennte Unterbringung von erwachsenen Inhaftierten und der Zugang zu allgemeiner und beruflicher Bildung) und auf Begleitung durch den Träger der elterlichen Verantwortung während des Verfahrens. Die Kommission ist der Auffassung, dass Polen den Anwendungsbereich der Richtlinie und bestimmte materiellrechtliche Anforderungen nicht vollständig umgesetzt hat, beispielsweise in Bezug auf das Recht auf eine individuelle Begutachtung und die Unterstützung des Kindes durch einen Rechtsbeistand. In Bezug auf Italien, Luxemburg und Spanien gab es Probleme hinsichtlich der Vollständigkeit, beispielsweise in Bezug auf das Auskunftsrecht des Kindes und das Recht auf eine medizinische Untersuchung. Zypern ging im Mai 2020 eine erste mit Gründen versehene Stellungnahme zu, weil es der Kommission keine Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie mitgeteilt hatte. Nach der Antwort Zyperns kam die Kommission zu dem Schluss, dass diese gemeldeten Maßnahmen nicht den Anforderungen der Richtlinie entsprechen, wonach für Kinder bei Freiheitsentzug eine besondere Behandlung sicherzustellen ist. Daher hat die Kommission beschlossen, Aufforderungsschreiben an Spanien, Italien, Luxemburg und Polen sowie eine ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme an Zypern zu richten. Die Mitgliedstaaten haben nun zwei Monate Zeit, um zu reagieren und die von der Kommission aufgezeigten Mängel zu beheben. Anderenfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an Spanien, Italien, Luxemburg und Polen zu richten und Zypern vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen.  

 

5. Energie und Klima

(Weitere Informationen: Tim McPhie – Tel.: +32 229-58602; Giulia Bedini – Tel.: +32 229-58661)

Mit Gründen versehene Stellungnahme

Kommission fordert DEUTSCHLAND zur vollständigen Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie auf
Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, eine ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland (INFR(2021)0192) zu richten, weil das Land die EU-Vorschriften zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen nach der Richtlinie (EU) 2018/2001 nicht vollständig umgesetzt hat. Die Richtlinie bildet den Rechtsrahmen für den Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien in den Bereichen Stromerzeugung, Heizung, Kühlung und Verkehr in der EU. Gemäß der Richtlinie müssen EU-weit bis 2030 mindestens 32 % der Energie aus erneuerbaren Energiequellen stammen, und es müssen Maßnahmen im Hinblick auf die Kostenwirksamkeit von Fördermaßnahmen und die Vereinfachung von Verwaltungsverfahren für Vorhaben im Bereich erneuerbare Energien ergriffen werden. Sie erleichtert auch die Beteiligung der Bürger/innen an der Energiewende und enthält spezifische Zielvorgaben für die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien in den Bereichen Wärme- und Kälteerzeugung sowie Verkehr bis 2030. Die Richtlinie war bis zum 30. Juni 2021 in nationales Recht umzusetzen. Nach der Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens im Juli 2021 hatte die Kommission im Mai 2022 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland gerichtet, weil das Land die Richtlinie nicht umgesetzt und insbesondere weder eine vollständige Entsprechungstabelle noch ein erläuterndes Dokument übermittelt hatte, aus denen hervorgeht, wie die einzelnen Bestimmungen der Richtlinie umgesetzt wurden. Nach den Erläuterungen Deutschlands hat die Kommission nun entschieden, eine ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme an das Land zu richten, weil die Richtlinie noch immer nicht vollständig umgesetzt ist. Deutschland muss nun binnen zwei Monaten reagieren und die notwendigen Maßnahmen ergreifen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.

 

6. Mobilität und Verkehr

(Weitere Informationen: Adalbert Jahnz – Tel.: +32 229-53156; Deborah Almerge Rückert – Tel.: +32 229-87986) 

Aufforderungsschreiben 

Kommission fordert SLOWAKEI zu Inspektion der Straßentunnel des TEN-V-Straßennetzes auf 
Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, ein Aufforderungsschreiben an die Slowakei (INFR(2024)4000) zu übermitteln, weil das Land versäumt hat, die Straßentunnel des transeuropäischen Straßennetzes (TEN-V) regelmäßig zu inspizieren. Gemäß der Richtlinie 2004/54/EG müssen Tunnel des TEN-V-Straßennetzes und deren Sicherheitsanforderungen regelmäßig, mindestens jedoch alle sechs Jahre, überprüft werden, damit die Tunnel zuverlässig und dauerhaft betriebsbereit sind. Die Slowakei hat es versäumt, die erforderlichen Vorkehrungen für die Durchführung dieser Inspektionen zu treffen, und gefährdet so die Nutzer der Tunnel. Die Kommission richtet daher ein Aufforderungsschreiben an die Slowakei, die nun zwei Monate Zeit hat, um zu reagieren und die von der Kommission beanstandeten Mängel zu beheben. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln. 

Ergänzendes Aufforderungsschreiben

Kommission fordert NIEDERLANDE zur Einhaltung der EU-Vorschriften über wettbewerbliche Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Schienenverkehr auf 
Die Europäische Kommission hat beschlossen, ein ergänzendes Aufforderungsschreiben an die Niederlande (INFR(2023)4011) zu übermitteln, weil das Land die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße nicht ordnungsgemäß anwendet. Die Einführung eines regulierten Wettbewerbs auf dem Schienenverkehrsmarkt gemäß dieser Verordnung ist von entscheidender Bedeutung, um den Fahrgästen attraktivere und innovativere Dienste zu geringeren Kosten zu bieten und gleichzeitig gemeinwirtschaftliche Aufgaben aufrecht zu erhalten. Am 14. Juli 2023 hatte die Kommission ein erstes Aufforderungsschreiben übermittelt, da die Niederlande beschlossen hatten, die Konzession für den Schienenpersonenverkehr im Zeitraum 2025–2033 direkt an das niederländische Eisenbahnunternehmen Nederlandse Spoorwegen als den etablierten Betreiber zu vergeben, obwohl ein wettbewerbliches Vergabeverfahren hätte angewandt werden müssen. Trotz der Bedenken der Kommission wurde der Auftrag am 21. Dezember 2023 vergeben. Ein weiteres Problem betrifft den Umfang der in diesem Vertrag festgelegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen. Nach der Verordnung sind gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen von einer Behörde auferlegte Anforderungen im Hinblick auf die Sicherstellung von im allgemeinen Interesse liegenden öffentlichen Personenverkehrsdiensten, die der Betreiber übernimmt, obwohl sie nicht in seinem eigenen wirtschaftlichen Interesse sind. Nach Auffassung der Kommission haben die Niederlande nicht ausreichend geprüft, welche Verkehrsdienstleistungen von Marktteilnehmern auf der Grundlage eines kommerziellen offenen Zugangs erbracht werden könnten. Dies verstößt gegen Artikel 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Das Land muss nun binnen zwei Monaten auf die von der Kommission im ergänzenden Aufforderungsschreiben vorgebrachten Beanstandungen reagieren. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln. 

Mit Gründen versehene Stellungnahmen 

Kommission fordert SPANIEN, KROATIEN, ZYPERN, LUXEMBURG, POLEN und SLOWENIEN auf, die EU-Vorschriften über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr umzusetzen 
Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an Spanien (INFR(2023)0213), Kroatien (INFR(2023)0221), Zypern (INFR(2023)0196) Luxemburg (INFR(2023)0229), Polen (INFR(2023)0236) und Slowenien (INFR(2023)0246) einzuleiten, weil diese Länder der Kommission keine nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr (Richtlinie (EU) 2022/738) übermittelt haben. Diese Richtlinie soll Unternehmen dabei helfen, die Vorteile der Verwendung gemieteter Fahrzeuge zu nutzen, z. B. indem sie zulassen, dass in einem anderen Mitgliedstaat gemietete Fahrzeuge eingesetzt werden. Durch diese Möglichkeit könnten die Unternehmen insbesondere einfacher kurzfristige, saisonale oder vorübergehende Nachfragespitzen bewältigen oder defekte oder beschädigte Fahrzeuge ersetzen, während gleichzeitig die Übereinstimmung mit den notwendigen Sicherheitsanforderungen sichergestellt und für angemessene Arbeitsbedingungen für die Fahrer gesorgt wäre. Die Mitgliedstaaten mussten die entsprechenden Maßnahmen bis zum 6. August 2023 erlassen. Die Kommission hat daher beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an diese Mitgliedstaaten zu richten, die nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen. 

Kommission fordert SLOWENIEN zur Umsetzung der EU-Vorschriften über Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt auf 
Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Slowenien (INFR(2022)2041) zu richten, weil das Land die Richtlinie (EU) 2017/2397 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt nicht in nationales Recht umgesetzt hat. Außerdem hat die Kommission beschlossen, eine ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme an das Land (INFR(2022)0261) zu richten, weil es die Richtlinie (EU) 2021/1233 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/2397 in Bezug auf Übergangsmaßnahmen für die Anerkennung von Zeugnissen aus Drittländern in der Binnenschifffahrt nicht vollständig umgesetzt hat. In der Richtlinie (EU) 2017/2397 sind die Voraussetzungen und Verfahren für die Ausstellung von Zeugnissen über die Qualifikation von Personen, die am Betrieb eines Fahrzeugs auf Binnenwasserstraßen der EU beteiligt sind, sowie für die Anerkennung solcher Qualifikationen in anderen Mitgliedstaaten festgelegt. Außerdem sind Übergangsmaßnahmen festgelegt, damit gewährleistet ist, dass Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher, die vor dem Ende des in der Richtlinie vorgesehenen Umsetzungszeitraums ausgestellt wurden, weiter gültig sind. Nach dem Aufforderungsschreiben vom 15. Juli 2022 ist bei der Kommission keine Mitteilung Sloweniens über die vollständige Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht eingegangen. Um einen reibungslosen Übergang zum System zur Anerkennung von Drittlandsurkunden zu gewährleisten, wird die Richtlinie (EU) 2017/2397 mit der Richtlinie (EU) 2021/1233 geändert. Slowenien hat auch diese zweite Richtlinie trotz des Aufforderungsschreibens vom 24. März 2022 nicht umgesetzt. Da die slowenischen Rechtsvorschriften nicht vollständig mit den einschlägigen EU-Richtlinien in Einklang stehen, hat die Kommission nun beschlossen, weitere Schritte einzuleiten und zwei mit Gründen versehene Stellungnahmen an das Land zu richten, das nun zwei Monate Zeit hat, um darauf zu reagieren und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.  

Einzelheiten

Datum der Veröffentlichung
13. März 2024
Autor
Vertretung in Luxembourg