
Am 12. März haben die Vereinigten Staaten Zölle in Höhe von bis zu 25 % auf Importe von Stahl und Aluminium sowie von bestimmten Waren, die Stahl und Aluminium enthalten, aus der Europäischen Union und von anderen Handelspartnern verhängt. Als Reaktion darauf ergreift die Kommission eine Reihe von Gegenmaßnahmen, um europäische Unternehmen, Arbeitsplätze und Verbraucher vor den Auswirkungen dieser ungerechtfertigten Handelsbeschränkungen zu schützen.
Hintergrund: Maßnahmen und Gegenmaßnahmen während der ersten Amtszeit von Präsident Trump
Im Juni 2018 führte die US-Regierung in der ersten Trump-Amtszeit Zölle auf europäische Stahl- und Aluminiumexporte (Zölle nach „Section 232“) ein, von denen Waren im Wert von 6,4 Mrd. EUR* (8 Mrd. EUR auf der Grundlage der Handelsströme und Werte von 2024) betroffen waren. Im Januar 2020 folgten weitere Zölle auf EU-Exporte bestimmter abgeleiteter Stahl- und Aluminiumerzeugnisse im Umfang von rund 40 Mio. EUR*. Die EU reagierte mit gezielten „Ausgleichsmaßnahmen“.
2018 teilte die EU ihre Gegenmaßnahmen in zwei Gruppen ein (Anhang I und II), die jeweils für verschiedene Warenkategorien galten. Anhang I betraf US-Waren im Wert von 2,8 Mrd. EUR, während Anhang II für Waren im Umfang von 3,6 Mrd. EUR vorgesehen war. Eine ähnliche Reaktion der EU folgte auf die nächsten Zölle, die die USA 2020 einführten.
Was die Ausgleichsmaßnahmen von 2018 betrifft, so trat Anhang I im Juni 2018 umgehend in Kraft. Anhang II sollte erst im Juni 2021 in Kraft treten. Bevor Anhang II jedoch wie geplant umgesetzt wurde, setzte die EU alle Maßnahmen (d. h. beide Anhänge) bis zum 31. März 2025 aus. Sie werden jetzt genauso wie die Ausgleichsmaßnahmen von 2020 am 1. April wieder eingeführt. Die Aussetzung war damals das Ergebnis von Gesprächen mit den USA, die zustimmten, ihre Zölle nach „Section 232“ für ein bestimmtes Kontingent von EU-Exporten auszusetzen. Dadurch schafften sich beide Seiten mehr Spielraum, um gemeinsam eine umfassende Vereinbarung, die auch die CO2-Intensität und globale Überkapazitäten mit einbezieht, als langfristige Lösung auszuarbeiten.
Die neuen Maßnahmen der USA
Die von den USA am 12. März eingeführten Maßnahmen bestehen im Wesentlichen aus drei Teilen:
- Wiedereinführung der Zölle nach Section 232 vom Juni 2018 auf Stahl- und Aluminiumprodukte. Sie betreffen verschiedene Halbfertig- und Fertigerzeugnisse wie Stahlrohre, Draht und Aluminiumfolie.
- Erhöhung der Zölle auf Aluminium von ursprünglich 10 % auf 25 %.
- Ausweitung der Zölle auf andere Waren, vor allem:
- Stahl- und Aluminiumprodukte, z. B. Haushaltswaren wie Kochgeräte oder Fensterrahmen
- Produkte, die nur zum Teil aus Stahl oder Aluminium bestehen, wie Maschinen, Fitnessgeräte, bestimmte elektrische Geräte oder Möbel
Außerdem richtet das US-Handelsministerium bis zum 12. Mai 2025 ein System ein, mit dem die USA die zusätzlichen Zölle von bis zu 25 % auf weitere abgeleitete Stahl- und Aluminiumerzeugnisse ausweitet.
Die Zölle der USA werden EU-Exporte im Wert von insgesamt 26 Mrd. EUR treffen. Dies entspricht etwa 5 % aller Warenausfuhren der EU in die USA. Auf der Grundlage der derzeitigen Einfuhren müssen US-Importeure dann zusätzliche Einfuhrzölle in Höhe von bis zu 6 Mrd. EUR zahlen.
Die Reaktion der EU
Die Kommission hat schnell und angemessen reagiert und schützt die Interessen Europas mit zwei Gegenmaßnahmen:
- Wiedereinführung der Ausgleichsmaßnahmen von 2018 und 2020
- Einführung eines neuen Maßnahmenpakets
Wiedereinführung der ausgesetzten Gegenmaßnahmen
Am 1. April 2025 treten die Ausgleichsmaßnahmen von 2018 und 2020 automatisch wieder in Kraft, nachdem ihre Aussetzung am 31. März ausläuft. Damit werden sie erstmals in vollem Umfang umgesetzt. Die Zölle werden auf Waren erhoben, die von Booten über Bourbon Whiskey bis zu Motorrädern reichen.
Neues Maßnahmenpaket
Da die neuen US-Zölle deutlich weitreichender sind und den Handel Europas in erheblich höherem Maße treffen, hat die Kommission am 12. März das Verfahren zur Einführung zusätzlicher Gegenmaßnahmen gegen die USA eingeleitet. Diese Maßnahmen zielen auf Waren im Wert von 18 Mrd. EUR ab und gelten dann zusammen mit den wiedereingeführten Maßnahmen von 2018. Damit soll sichergestellt werden, dass der von den EU-Maßnahmen betroffene Gesamtwert dem zusätzlichen Wert des Handels entspricht, auf den sich die neuen US-Zölle auswirken.
Der erste Schritt in diesem Verfahren ist eine zweiwöchige Konsultation von Interessenträgern in der EU. Sie dient dazu, die richtigen Waren für die neuen Gegenmaßnahmen auszuwählen, damit die EU wirksam, aber verhältnismäßig reagiert und Störungen für Unternehmen und Verbraucher auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
So läuft das gesamte Verfahren zur Einführung zusätzlicher Gegenmaßnahmen ab:
- 12. März – Beginn der Konsultation von Interessenträgern:
- Die Liste der von der Kommission vorgeschlagenen möglichen Waren wird auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht.
- Vorgeschlagen wird eine Mischung aus Industrieprodukten und landwirtschaftlichen Erzeugnissen:
- Industrieprodukte: unter anderem Stahl- und Aluminiumprodukte, Textilien, Lederwaren, Haushaltsgeräte, Werkzeuge, Kunststoffe und Holzprodukte
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- Landwirtschaftliche Erzeugnisse: unter anderem Geflügel, Rindfleisch, bestimmte Meeresfrüchte, Nüsse, Eier, Milchprodukte, Zucker und Gemüse
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- ab 26. März:
- Abschluss der Konsultation der Interessenträger
- Die Kommission führt die Beiträge aus der Konsultation zusammen und prüft sie.
- Die Kommission schließt ihren Entwurf für einen Durchführungsrechtsakt ab und legt ihn den Mitgliedstaaten vor:
- Rechtsgrundlage für diesen Rechtsakt ist die Durchsetzungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 654/2014), da die Kommission die US-Maßnahmen als Schutzmaßnahmen betrachtet.
- Dieser Prozess läuft nach dem Ausschussverfahren ab, d. h. die EU-Mitgliedstaaten werden ersucht, die vorgeschlagenen Maßnahmen zu billigen, bevor sie angenommen werden.
- Mitte April – Das Verfahren kommt zum Abschluss und der Rechtsakt zur Einführung der Gegenmaßnahmen tritt in Kraft.
* Die Werte sind in Preisen von 2018 angegeben.
Einzelheiten
- Datum der Veröffentlichung
- 12. März 2025
- Autor
- Vertretung in Luxembourg