Übersicht nach Politikfeldern
Die Europäische Kommission leitet regelmäßig rechtliche Schritte gegen Mitgliedstaaten ein, die ihren Verpflichtungen aus dem EU-Recht nicht nachkommen. Mit diesen Verfahren, die verschiedene Sektoren und EU-Politikfelder betreffen, soll eine korrekte und vollständige Anwendung des EU-Rechts im Interesse der Bürgerinnen und Bürger und der Unternehmen gewährleistet werden.
Die wichtigsten Beschlüsse der Kommission werden im Folgenden nach Politikfeldern geordnet vorgestellt. Die Kommission hat zudem beschlossen, 133 Verfahren einzustellen, in denen die Probleme mit den Mitgliedstaaten gelöst wurden und keine weiteren Verfahrensschritte notwendig sind.
Für nähere Informationen über den Ablauf von Vertragsverletzungsverfahren siehe die Seite mit allen Fragen & Antworten. Weitere Informationen zum Werdegang der einzelnen Fälle sind im Register der Beschlüsse über Vertragsverletzungsverfahren zu finden.
1. Umwelt und Fischerei
(Weitere Informationen: Adalbert Jahnz – Tel. +32 229-53156; Maëlys Dreux – Tel.: +32 229-54673)
Aufforderungsschreiben
Kommission fordert FINNLAND zur Einhaltung der Wasserrahmenrichtlinie auf
Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Finnland (INFR(2024)2196) einzuleiten, weil das Land seinen Verpflichtungen aus der Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG) nicht nachkommt. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, für jede Flussgebietseinheit ein Maßnahmenprogramm festzulegen, um einen guten Zustand europäischer Gewässer wie Flüsse und Seen zu gewährleisten. Diese Maßnahmen müssen in die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete aufgenommen werden, die alle sechs Jahre zu erstellen und der Kommission zu übermitteln sind. Jedes Maßnahmenprogramm muss grundlegende Maßnahmen zur Begrenzung verschiedener Arten der Wassernutzung, wie z. B. Wasserentnahme und Stromerzeugung durch Wasserkraft, enthalten. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, diese Begrenzungen und die hierfür erteilten Genehmigungen regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren. Die vollständige Umsetzung der im EU-Recht verankerten Wasserqualitätsstandards ist eine entscheidende Voraussetzung für den wirksamen Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt. Die regelmäßigen Überprüfungen in Finnland entsprechen nicht vollständig den Anforderungen an die Maßnahmen zur Begrenzung verschiedener Arten der Wassernutzung gemäß der Wasserrahmenrichtlinie. Die Kommission richtet daher ein Aufforderungsschreiben an das Land, das nun binnen zwei Monaten auf die Beanstandungen der Kommission reagieren muss. Andernfalls kann sie beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.
Kommission fordert PORTUGAL auf, für eine ordnungsgemäße Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser zu sorgen
Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Portugal (INFR(2024)2193) einzuleiten, weil das Land seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Richtlinie 91/271/EWG) nicht in vollem Umfang nachkommt. Die Richtlinie zielt darauf ab, die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen, indem vorgeschrieben wird, dass kommunales Abwasser vor der Einleitung in die Umwelt gesammelt und behandelt wird. Unbehandeltes Abwasser kann die menschliche Gesundheit gefährden und Seen, Flüsse, Böden sowie Küstengewässer und das Grundwasser verunreinigen. Bislang wird in 20 portugiesischen Gemeinden kommunales Abwasser vor der Einleitung in die Kanalisation nicht ordnungsgemäß behandelt. Darüber hinaus leiten drei Gemeinden kommunales Abwasser ohne die vorgeschriebene weitergehende Behandlung in empfindliche Gebiete ein. Die Kommission richtet daher ein Aufforderungsschreiben an Portugal, das nun zwei Monate Zeit hat, um auf die vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren. Andernfalls kann sie beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.
Kommission fordert BULGARIEN, GRIECHENLAND, UNGARN, RUMÄNIEN, SLOWENIEN und die SLOWAKEI auf, ihren Berichtspflichten aus der Lärmrichtlinie nachzukommen
Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen Bulgarien (INFR(2024)2203), Griechenland (INFR(2024)2198), Ungarn (INFR(2024)2199), Rumänien (INFR(2024)2200), Slowenien (INFR(2024)2201) und die Slowakei (INFR(2024)2202) einzuleiten, weil diese Länder die Lärmrichtlinie (Richtlinie 2002/49/EG) nicht einhalten. In der Lärmrichtlinie werden Lärmpegel und die zu veranlassenden Gegenmaßnahmen festgelegt, wie z. B. geeignete Stadtplanungs- und Lärmschutzmaßnahmen. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, Lärmkarten zu erstellen, die die Lärmbelastung in Ballungsräumen, entlang wichtiger Eisenbahnstrecken und Hauptverkehrsstraßen sowie im Umfeld großer Flughäfen darstellen. Diese strategischen Lärmkarten dienen als Grundlage für die Festlegung von Maßnahmen zur Verringerung der Lärmbelastung in den Lärmaktionsplänen. Die Mitgliedstaaten sind ferner verpflichtet, die Kommission über die Ergebnisse der strategischen Lärmkarten zu unterrichten, damit diese einen Bericht über die Lärmbelastung in der EU erstellen kann. Die sechs fraglichen Mitgliedstaaten haben es versäumt, der Kommission alle relevanten Informationen über ihre strategischen Lärmkarten zu übermitteln, einschließlich zur Lärmexposition der Bevölkerung. Die Kommission richtet daher Aufforderungsschreiben an Bulgarien, Griechenland, Ungarn, Rumänien, Slowenien und die Slowakei, die nun zwei Monate Zeit haben, um auf die vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren. Andernfalls kann sie beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln.
Kommission fordert FRANKREICH zur ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie über Einwegkunststoffe auf
Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich (INFR(2024)2096) einzuleiten, weil das Land die Richtlinie über Einwegkunststoffe (Richtlinie (EU) 2019/904) nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat. Die Richtlinie über Einwegkunststoffe ist ein wichtiges Element der Kunststoffstrategie der Kommission und des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft. Sie zielt darauf ab, die Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu verhindern und zu verringern und den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft zu fördern. Die vollständige Umsetzung der in der Richtlinie verankerten nachhaltigen Verfahren ist von entscheidender Bedeutung, um die menschliche Gesundheit und die natürliche Umwelt wirksam zu schützen und einen erfolgreichen Übergang zu einer nachhaltigeren Kreislaufwirtschaft zu gewährleisten. Frankreich hat mehrere Bestimmungen der Richtlinie nicht ordnungsgemäß und vollständig in nationales Recht umgesetzt. Insbesondere wurden mehrere Begriffsbestimmungen der Richtlinie, wie die Definition des Abfallerzeugers, im französischen Recht nicht hinreichend klar und genau umgesetzt. Darüber hinaus stellt Frankreich nicht sicher, dass die Hersteller bestimmter Getränkeflaschen, die unter die Richtlinie über Einwegkunststoffe fallen, den Anforderungen der Richtlinie unterliegen. Die Kommission richtet daher ein Aufforderungsschreiben an Frankreich, das nun binnen zwei Monaten auf die Beanstandungen der Kommission reagieren muss. Andernfalls kann sie beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.
Mit Gründen versehene Stellungnahmen
Kommission fordert ÖSTERREICH auf, seine nationalen Rechtsvorschriften zur Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verbessern
Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Österreich (INFR(2020)2104) zu richten, weil es das Land versäumt hat, seine nationalen Rechtsvorschriften vollständig mit der Richtlinie zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen („Seveso III“) (Richtlinie 2012/18/EU) in Einklang zu bringen. Diese Richtlinie gilt für mehr als 12 000 Industrieanlagen in der gesamten Europäischen Union und enthält Vorschriften zur Verhütung schwerer Industrieunfälle und zur Minimierung ihrer Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt. In ihren Anwendungsbereich fallen Wirtschaftszweige wie die chemische und petrochemische Industrie, der Kraftstoffgroßhandel und Kraftstofflager. Je nach der Menge der vorhandenen gefährlichen Stoffe sind unterschiedliche Sicherheitsregelungen vorgeschrieben, wobei für Anlagen mit großen Mengen strengere gesetzliche Anforderungen gelten. Im Mai 2020 hatte die Kommission ein Aufforderungsschreiben an Österreich übermittelt, auf das im Februar 2023 ein ergänzendes Aufforderungsschreiben gefolgt war. Daraufhin unternahm Österreich weitere Schritte zur Umsetzung der Richtlinie. Die Verpflichtung der Betreiber, der zuständigen Behörde wesentliche Informationen und den Sicherheitsbericht zu übermitteln, wurde jedoch nicht vollständig in österreichisches Recht umgesetzt. Darüber hinaus beschränkt das Land Tirol den Zugang zur Justiz in einer Weise, die mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unvereinbar ist. Daher hat die Kommission beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Land zu richten, das nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.
Kommission fordert LETTLAND auf, seine Artenschutzvorschriften zu verbessern
Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Lettland (INFR(2021)2260) zu übermitteln und das Land aufzufordern, seine nationalen Rechtsvorschriften mit der Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) in Einklang zu bringen. Gemäß der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten ein System zur Überwachung des unbeabsichtigten Fangs und Tötens streng geschützter Arten einrichten. Anhand der gesammelten Informationen leiten die Mitgliedstaaten dann weitere Untersuchungs- oder aber Erhaltungsmaßnahmen ein, um sicherzustellen, dass der unbeabsichtigte Fang oder das unbeabsichtigte Töten keine signifikanten negativen Auswirkungen auf die betreffenden Arten haben. Im April 2022 hatte die Kommission wegen der nicht ordnungsgemäßen Umsetzung der in der Habitat-Richtlinie festgelegten Artenschutzbestimmungen für den Eurasischen Luchs ein Aufforderungsschreiben an Lettland gerichtet. Lettland hat seine Rechtsvorschriften geändert, den Luchs aus der Liste der bejagbaren Arten gestrichen und ihn in die nationale Liste streng geschützter Arten aufgenommen. Das Land hat jedoch die Anforderungen bezüglich der Überwachung des unbeabsichtigten Fangs und Tötens streng geschützter Arten sowie die Gewährung von Ausnahmegenehmigungen noch immer nicht ordnungsgemäß umgesetzt. Die Kommission hat daher beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Lettland zu richten, das nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.
Kommission fordert RUMÄNIEN zum Schutz von Lebensräumen und Arten auf
Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Rumänien (INFR(2020)2297) zu richten, weil das Land die Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) nicht vollständig umgesetzt hat. Die Richtlinie ist eines der wichtigsten Instrumente der EU zum Schutz der biologischen Vielfalt. In den rumänischen Rechtsvorschriften wird nicht ausdrücklich erwähnt, dass in Bewirtschaftungsplänen enthaltene Erhaltungsmaßnahmen den ökologischen Erfordernissen der in den Gebieten vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen und Arten Rechnung tragen müssen. Dies wirkt sich unmittelbar auf die Qualität der Bewirtschaftungspläne aus, da sie möglicherweise nicht die notwendigen Maßnahmen zum Schutz dieser Lebensraumtypen und Arten enthalten. Das nationale Recht beschränkt auch den Anwendungsbereich einer zentralen Bestimmung der Richtlinie auf Tätigkeiten innerhalb von Natura-2000-Gebieten. Dies schließt alle anderen potenziellen Verschlechterungs- oder Störungsursachen aus, die außerhalb der Standorte entstehen. Die Kommission hatte Rumänien im Oktober 2020 ein Aufforderungsschreiben übermittelt. Rumänien legte zwei Gesetzesentwürfe vor, die die von der Kommission vorgebrachten Beanstandungen beheben sollten; bisher wurde jedoch keiner der Gesetzesentwürfe angenommen. Daher hat die Kommission beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Land zu richten, das nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.
Ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme
Kommission fordert SCHWEDEN zur Übermittlung seiner Maßnahmen zur Umsetzung der Trinkwasserrichtlinie auf
Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, eine ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme an Schweden (INFR(2023)0098) zu übermitteln, weil das Land keine nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Neufassung der Trinkwasserrichtlinie (Richtlinie (EU) 2020/2184) übermittelt hat. Die Richtlinie trägt durch aktualisierte Wasserqualitätsstandards zu einem besseren Schutz der menschlichen Gesundheit bei, indem gegen bedenkliche Schadstoffe wie endokrine Disruptoren und Mikroplastik vorgegangen und für sauberes Leitungswasser gesorgt wird. Auch das Problem der Wasserverluste wird angegangen. Darüber hinaus enthält die Richtlinie neue Bestimmungen, mit denen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, den Zugang zu Trinkwasser zu verbessern und aufrechtzuerhalten. Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie in nationales Recht umsetzen und den Bestimmungen bis zum 12. Januar 2023 nachkommen. Da Schweden seiner Verpflichtung nicht nachgekommen war, hatte die Kommission im März 2023 ein Aufforderungsschreiben und im Dezember 2023 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Land gerichtet. Bei einer weiteren Bewertung der schwedischen Rechtsvorschriften wurde festgestellt, dass Schweden der Kommission auch in Bezug auf andere Verpflichtungen keine Maßnahmen mitgeteilt hat, z. B. die Umsetzung der für die Risikobewertung von Hausinstallationen relevanten Parameter. Die Kommission erweitert nun den Umfang ihrer in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 20. Dezember 2023 enthaltenen Beanstandungen um diese Punkte. Sie hat daher beschlossen, eine ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme an Schweden zu richten, das nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.
Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union
Kommission beschließt, PORTUGAL vor dem Gerichtshof der Europäischen Union auf Verbesserung seiner Rechtsvorschriften über Umweltverschmutzung durch industrielle Tätigkeiten zu verklagen
Die Kommission hat heute beschlossen, Portugal (INFR(2022)2085) vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil es das Land versäumt hat, seine Rechtsvorschriften vollständig mit der Richtlinie über Industrieemissionen (Richtlinie 2010/75/EU) in Einklang zu bringen. Industrielle Tätigkeiten können erhebliche Auswirkungen auf Umwelt und Gesundheit haben. Die Richtlinie enthält Vorschriften zur Vermeidung oder Verringerung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden und zur Abfallvermeidung. Portugal hat die in seinen nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Definitionen der Begriffe „gefährliche Stoffe“ und „bestehende Anlage“ nicht vollständig mit der Richtlinie in Einklang gebracht. Darüber hinaus hat Portugal keine klaren Verpflichtungen für die Betreiber von Industrieanlagen oder für die zuständigen Behörden festgelegt, bei Vorfällen oder Unfällen geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Bestimmte Anforderungen wurden nicht in nationales Recht umgesetzt, insbesondere in Bezug auf die Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigungsauflagen, den Inhalt der Genehmigung für Abfallverbrennungsanlagen, die Bewertung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und die Informationen, die im Falle einer Anlage mit wahrscheinlich erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen vorzulegen sind. Im September 2022 hatte die Kommission ein Aufforderungsschreiben an Portugal übermittelt, auf das im September 2023 eine mit Gründen versehene Stellungnahme folgte. Obwohl die Kommission einige Erläuterungen Portugals zu einem Teil der ursprünglich vorgebrachten Beschwerden akzeptiert hat, sind die portugiesischen Behörden nicht auf alle Beschwerdepunkte eingegangen. Die Kommission ist der Auffassung, dass die bisherigen Bemühungen unzureichend waren, und verklagt das Land daher vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Weitere Informationen hierzu in der Pressemitteilung.
2. Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU
(Weitere Informationen: Johanna Bernsel – Tel.: +32 229-86699; Federica Miccoli – Tel.: +32 229-58300)
Aufforderungsschreiben
Kommission fordert LUXEMBURG zur Einhaltung der EU-Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit auf
Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Luxemburg (INFR(2024)2216) einzuleiten, weil dessen nationale Rechtsvorschriften nicht mit den EU-Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit in Einklang stehen. Mit diesen EU-Vorschriften wird sichergestellt, dass Unternehmen nicht mit ungerechtfertigten Hindernissen konfrontiert sind, wenn sie sich in einem Mitgliedstaat niederlassen wollen. Die Kommission ist insbesondere der Ansicht, dass Luxemburg die Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG) und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht einhält. Den luxemburgischen Rechtsvorschriften zufolge ist für die Niederlassung natürlicher oder juristischer Personen, die selbstständige Handwerks-, Handels-, Gewerbe- oder bestimmte freie Berufe ausüben, eine allgemeine Zulassung erforderlich. Darüber hinaus besteht eine der Voraussetzungen für die Erteilung dieser Niederlassungsgenehmigung darin, dass der Betriebsleiter des Unternehmens regelmäßig persönlich in den Räumlichkeiten in Luxemburg anwesend sein muss. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Anforderungen ungerechtfertigte Hindernisse für die Niederlassungsfreiheit darstellen und somit gegen die EU-Vorschriften verstoßen. Die Kommission richtet daher ein Aufforderungsschreiben an Luxemburg, das nun zwei Monate Zeit hat, um auf die vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.
Kommission fordert ZYPERN zur ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie über Berufsqualifikationen auf
Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Zypern (INFR(2024)4019) einzuleiten, weil die zyprischen Rechtsvorschriften nicht mit der Richtlinie über Berufsqualifikationen (Richtlinie 2005/36/EG in der durch die Richtlinie 2013/55/EU geänderten Fassung) in Bezug auf Architekten mit erworbenen Rechten, d. h. Architekten, die gemäß spezifischer Vorschriften zur Ausübung ihrer Tätigkeit berechtigt sind, in Einklang stehen. Diese Vorschriften verhindern der Kommission zufolge, dass diese Architekten genau wie Architekten mit zyprischer Berufsqualifikation der Architektenkammer beitreten können, und beeinträchtigen damit ihre Verdienst- und Arbeitsbedingungen. Die Kommission richtet daher ein Aufforderungsschreiben an das Land, das nun zwei Monate Zeit hat, um auf die vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren. Andernfalls kann sie beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.
Mit Gründen versehene Stellungnahmen
Kommission fordert GRIECHENLAND zur Einhaltung der EU-Vorschriften über die Anerkennung von Berufsqualifikationen auf
Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Griechenland (INFR(2023)4003) zu richten, weil die griechischen Rechtsvorschriften nicht mit den EU-Rechtsvorschriften über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Richtlinie 2005/36/EG in der durch die Richtlinie 2013/55/EU geänderten Fassung) und mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Einklang stehen. Nach griechischem Recht müssen Fachkräfte, die in anderen EU-Mitgliedstaaten über eine Qualifikation als Berufsberater verfügen, zunächst eine akademische Anerkennung ihres Abschlusses erlangen, bevor sie in Griechenland arbeiten dürfen. Diese Anforderung steht im Widerspruch zu den EU-Vorschriften über Berufsqualifikationen, die sicherstellen, dass Qualifikationen gründlich und unverzüglich bewertet werden. Nach dem Aufforderungsschreiben vom April 2023 hat Griechenland noch immer nicht sichergestellt, dass die nationalen Vorschriften mit den EU-Rechtsvorschriften über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in Einklang stehen. Daher hat die Kommission beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Land zu richten, das nun zwei Monate Zeit hat, um auf das Schreiben zu antworten und die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.
3. Migration, Inneres und Sicherheitsunion
(Weitere Informationen: Anitta Hipper – Tel.: +32 229-85691; Fiorella Boigner – Tel.: +32 229-93734; Elettra di Massa – Tel.: +32 229-82161)
Aufforderungsschreiben
Kommission fordert ÖSTERREICH zur ordnungsgemäßen Umsetzung der Feuerwaffen-Richtlinie auf
Die Europäische Kommission hat mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich (INFR(2024)2207) eröffnet, weil das Land die Feuerwaffen-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2021/555) sowie die Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/68 der Kommission zur Festlegung technischer Spezifikationen für die Kennzeichnung von Feuerwaffen und die Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 der Kommission zur Festlegung technischer Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat. In der Feuerwaffen-Richtlinie werden gemeinsame Mindeststandards für den Erwerb, den Besitz und den gewerblichen Austausch ziviler Feuerwaffen (z. B. für Sport- und Jagdzwecke) festgelegt. Die Vorschriften ermöglichen die legale Verwendung und Verbringung von Feuerwaffen, wesentlichen Komponenten und Munition für den zivilen Gebrauch innerhalb der EU. Gleichzeitig gewährleisten sie ein hohes Maß an Sicherheit und Schutz vor Straftaten und illegalem Waffenhandel. Die Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/68 der Kommission enthält Vorschriften für die Kennzeichnung von Feuerwaffen, um die Rückverfolgbarkeit dieser Waffen zu verbessern und die sichere Überführung von Feuerwaffen und wesentlichen Bestandteilen zu erleichtern. Die Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 der Kommission enthält technische Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen (aus denen nur Platzpatronen oder Reizstoffe abgefeuert werden), um zu verhindern, dass sie illegal zu tödlichen Feuerwaffen umgebaut werden. Die Kommission richtet daher ein Aufforderungsschreiben an Österreich, das nun zwei Monate Zeit hat, um darauf zu reagieren und die von der Kommission aufgezeigten Mängel zu beheben. Andernfalls kann sie beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.
Mit Gründen versehene Stellungnahmen
Kommission fordert UNGARN zur Anpassung seiner Vorschriften an das „Schleuser-Paket“ der EU auf
Die Europäische Kommission hat beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Ungarn (INFR(2023)2095) zu richten, weil das Land weder seiner Pflicht gemäß der Richtlinie 2002/90/EG des Rates, wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen für die Beihilfe zur unerlaubten Einreise und zum unerlaubten Aufenthalt in der EU (Migrantenschleusung) zu verhängen, noch seiner Pflicht gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/946/JI des Rates, der Vorschriften für die Bestrafung solcher Handlungen vorsieht, nachgekommen ist. Im April 2023 hatte Ungarn per Dekret die Umwandlung von Freiheitsstrafen wegen Menschenschmuggels in eine sogenannte „Reintegrationshaft“ beschlossen. Das bedeutet, dass verurteilte ausländische Schleuser aus dem Gefängnis entlassen werden, auch wenn sie ihre Haftstrafe noch nicht vollständig verbüßt haben. Sie müssen Ungarn dann innerhalb von 72 Stunden verlassen, um ihre „Reintegrationshaft“ in ihrem ehemaligen Wohnsitz- oder Heimatland abzusitzen. Das Dekret bietet keine angemessenen Garantien in Bezug auf die Bedingungen, die Überwachung und die Durchsetzung der „Reintegrationshaft“ außerhalb Ungarns. Die Anwendung des Urteils in den anderen Mitgliedstaaten ist daher nicht sichergestellt. Nach Ansicht der Kommission sind solche verkürzten Haftstrafen für Personen, die wegen Menschenschmuggels verurteilt wurden, weder wirksam noch abschreckend und tragen den Umständen dieser Fälle keinerlei Rechnung. Die Kommission hatte im Juli 2023 mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn eingeleitet. Sie ist der Auffassung, dass in der Antwort Ungarns die im Aufforderungsschreiben geäußerten Bedenken hinsichtlich der von den ungarischen Behörden angewandten Rechtsvorschriften und Praktiken nicht in vollem Umfang ausgeräumt werden. Daher hat die Kommission beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Ungarn zu richten, das nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.
Kommission fordert TSCHECHIEN zur Einhaltung bestimmter Verpflichtungen aus dem Visakodex auf
Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, eine ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme an Tschechien (INFR(2012)2239) zu richten, weil das Land Artikel 32 Absatz 3 und Artikel 35 Absatz 7 des Visakodex (Verweigerung eines Visums) im Lichte von Artikel 47 der Grundrechtecharta nicht nachkommt. Der Visakodex ist die wichtigste EU-Rechtsvorschrift zur Visumpolitik, in der Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen festgelegt sind. Er enthält auch Vorschriften für Visa für den Flughafentransit. Der Visakodex verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Gewährung eines Rechts auf Einlegung eines Rechtsmittels im Fall der Verweigerung, Annullierung und Aufhebung eines Visums. Die EU-Grundrechtecharta garantiert außerdem jedem, dessen durch EU-Vorschriften garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Die Kommission ist der Auffassung, dass die tschechischen Rechtsvorschriften nach wie vor nicht in vollem Umfang den Anforderungen des Visakodex und den Verpflichtungen aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entsprechen. Die streitigen Bestimmungen des fraglichen tschechischen Gesetzes schränken den Anwendungsbereich der gerichtlichen Kontrolle ein. Die in den nationalen Vorschriften angeführten Gründe für die Verweigerung eines Visums (interne Sicherheit, öffentliche Ordnung usw.) sind von der gerichtlichen Kontrolle ausgeschlossen. Daher hat die Kommission beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Tschechien zu richten, das nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.
Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union
Kommission beschließt, ESTLAND vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil das Land keinen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen die Verweigerung eines Visums geschaffen hat
Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, Estland (INFR(2012)2242) vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil das Land keinen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung eines Visums geschaffen hat. Der Visakodex verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Gewährung eines Rechts auf Einlegung eines Rechtsmittels im Fall der Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung eines Visums, das im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Artikel 47, umgesetzt werden sollte. Nach diesem Artikel wird dem Einzelnen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht gewährt, wenn Rechte und Freiheiten nach dem Unionsrecht verletzt werden. Die Kommission ist der Auffassung, dass die bisherigen Bemühungen der estnischen Behörden unzureichend waren, und verklagt das Land daher vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Weitere Informationen hierzu in der Pressemitteilung.
4. Justiz
(Weitere Informationen: Jordis Ferolli – Tel.: +32 229-92729; Yuliya Matsyk – Tel.: +32 229-13173; Cristina Torres Castillo – Tel.: +32 229-90679)
Aufforderungsschreiben
Kommission fordert GRIECHENLAND, LUXEMBURG, MALTA, SLOWENIEN, die SLOWAKEI und SCHWEDEN zur ordnungsgemäßen Umsetzung der EU-Vorschriften über die Unschuldsvermutung und das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung auf
Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland (INFR(2024)2209), Luxemburg (INFR(2024)2215), Malta (INFR(2024)2214), Slowenien (INFR(2024)2211), die Slowakei (INFR(2024)2210) und Schweden (INFR(2024)2208) einzuleiten, weil diese Länder die Richtlinie über die Stärkung der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (Richtlinie 2016/343/EU) nicht ordnungsgemäß umgesetzt haben. Die Richtlinie ist eine von sechs EU-Richtlinien zur Einführung gemeinsamer Mindeststandards, die ein faires Verfahren und den ausreichenden Schutz der Rechte von verdächtigen oder beschuldigten Personen in Strafverfahren in der ganzen EU sicherstellen sollen. Nach Auffassung der Kommission bleiben einige der von den sechs Mitgliedstaaten gemeldeten nationalen Umsetzungsmaßnahmen hinter den Anforderungen der Richtlinie zurück. Insbesondere stellt die Kommission fest, dass durch die von Griechenland und Luxemburg mitgeteilten Maßnahmen die Bestimmungen der Richtlinie über die öffentliche Bezugnahme auf die Schuld und Verfahren in Abwesenheit nicht ordnungsgemäß umgesetzt werden. Luxemburg hat darüber hinaus die Bestimmungen über den Einsatz physischer Zwangsmaßnahmen vor Gericht oder in der Öffentlichkeit, über die Folgen der Ausübung des Rechts, die Aussage zu verweigern, und des Rechts, sich nicht selbst belasten zu müssen, sowie über Rechtsbehelfe, die bei Verstößen gegen die in der Richtlinie verankerten Rechte zur Verfügung stehen, nicht ordnungsgemäß umgesetzt. Nach Auffassung der Kommission spiegeln die von Malta mitgeteilten Umsetzungsmaßnahmen nicht die Anforderung der Richtlinie wider, wonach eine Person lediglich vorübergehend von der Verhandlung ausgeschlossen werden können sollte, wenn dies dem Zweck dient, den ordnungsgemäßen Ablauf des Strafverfahrens sicherzustellen. In Bezug auf Schweden, Slowenien und die Slowakei ist die Kommission der Auffassung, dass diese Länder folgende Bestimmungen der Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt haben: die Unschuldsvermutung (Schweden und Slowenien), das Verbot der öffentlichen Bezugnahme auf die Schuld, den Einsatz von physischen Zwangsmaßnahmen vor Gericht oder in der Öffentlichkeit (Slowenien), die Beweislast, die Folgen der Ausübung des Rechts, die Aussage zu verweigern und sich nicht selbst belasten zu müssen (Schweden und Slowenien), bestimmte Bestimmungen über Verfahren in Abwesenheit und über Rechtsbehelfe bei Verstößen gegen die in der Richtlinie verankerten Rechte. Die Kommission richtet daher Aufforderungsschreiben an Griechenland, Luxemburg, Malta, Slowenien, die Slowakei und Schweden, die nun zwei Monate Zeit haben, um auf die vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren. Andernfalls kann sie beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.
Kommission fordert TSCHECHIEN zur Einhaltung der EU-Vorschriften für die Gleichbehandlung von Personen ungeachtet der ethnischen Herkunft auf
Die Europäische Kommission hat beschlossen, ein ergänzendes Aufforderungsschreiben an Tschechien (INFR(2014)2174) zu richten, weil das Land seinen Verpflichtungen aus der Rassismusbekämpfungsrichtlinie (Richtlinie 2000/43/EG des Rates) nicht nachkommt. Der Richtlinie zufolge sind Diskriminierungen aus Gründen der ethnischen Herkunft in Schlüsselbereichen des Lebens, wie der Bildung, streng verboten. Die Richtlinie ist eine wichtige Komponente für den Aufbau einer Union der Gleichheit. Im September 2014 hatte die Kommission ein Aufforderungsschreiben an Tschechien gerichtet, in dem sie das Land aufforderte, gegen die unangemessene und systematische Unterbringung von Roma-Schülern in getrennten Schulen für Kinder mit Behinderungen vorzugehen. Seither hat Tschechien die sogenannten Sonder- oder praktischen Schulen abgeschafft. Die Kommission hat jedoch festgestellt, dass Roma-Kinder in separaten Klassen oder Schulen für Schüler mit geistigen/körperlichen Beeinträchtigungen oder schweren Entwicklungs- oder Verhaltensstörungen nach wie vor überrepräsentiert sind. Darüber hinaus werden viele Roma-Kinder, die in Tschechien eine Regelschule besuchen, auch dort in separaten Klassen oder Schulen unterrichtet, z. B. in ausschließlich für Roma vorgesehene Klassen oder Schulen mit einem niedrigeren Bildungsniveau. Die Kommission richtet daher ein ergänzendes Aufforderungsschreiben an Tschechien, das nun zwei Monate Zeit hat, um zu antworten und auf die von der Kommission vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren. Andernfalls kann sie beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.
Aufforderungsschreiben und mit Gründen versehene Stellungnahme
Kommission fordert BULGARIEN, ESTLAND und IRLAND auf, die EU-Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit ordnungsgemäß umzusetzen
Die Europäische Kommission hat heute ein Aufforderungsschreiben an Irland (INFR(2024)2205) sowie mit Gründen versehene Stellungnahmen an Bulgarien (INFR(2020)2321) und Estland (INFR(2016)2048) gerichtet, weil diese Länder den Rahmenbeschluss des Rates zur strafrechtlichen Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (Rahmenbeschluss 2008/913/JI des Rates) nicht vollständig und ordnungsgemäß umgesetzt haben. Mit dem Rahmenbeschluss soll Sorge dafür getragen werden, dass schwere Formen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit wie die Anstachelung zu Gewalt oder Hass in der gesamten Europäischen Union mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Strafen geahndet werden können. Die Kommission ist der Auffassung, dass Irland die Bestimmungen betreffend die Aufstachelung zu Hass oder Gewalt, einschließlich der Billigung, Leugnung oder gröblichen Verharmlosung völkerrechtlicher Verbrechen und des Holocaust, nicht vollständig umgesetzt hat. Die Kommission hatte im Oktober 2020 auch Aufforderungsschreiben an Estland und im Februar 2021 an Bulgarien gerichtet. Nach Ansicht der Kommission hat Estland die Bestimmungen betreffend die Definition der Straftat der Anstachelung zu Hass oder Gewalt, einschließlich der Billigung, Leugnung oder gröblichen Verharmlosung völkerrechtlicher Verbrechen und des Holocaust, nicht ordnungsgemäß umgesetzt. Im bulgarischen, estnischen und irischen Recht ist zudem nicht bzw. nicht ordnungsgemäß präzisiert, dass rassistische und fremdenfeindliche Beweggründe bei allen Straftaten als erschwerender Umstand gelten oder dass solche Beweggründe bei der Festlegung des Strafmaßes durch die nationalen Gerichte berücksichtigt werden können. Die Mitgliedstaaten müssen nun binnen zwei Monaten reagieren und die von der Kommission aufgezeigten Mängel beheben. Ohne eine zufriedenstellende Antwort kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Irland zu richten und Bulgarien und Estland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen.
Mit Gründen versehene Stellungnahmen
Kommission fordert BULGARIEN zur ordnungsgemäßen Umsetzung der EU-Vorschriften über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand und auf Kommunikation bei Freiheitsentzug auf
Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Bulgarien (INFR(2024)2003) zu richten, weil das Land die Richtlinie über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand und auf Benachrichtigung bei Freiheitsentzug (Richtlinie 2013/48/EU) nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat. Diese ist eine von sechs Richtlinien des EU-Rechtsrahmens für gemeinsame Mindeststandards für faire Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass die Rechte von Verdächtigen und beschuldigten Personen ausreichend geschützt werden. Der Rahmen stärkt das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweilige Strafrechtspflege und erleichtert damit die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen. Nach Ansicht der Kommission hat Bulgarien Bestimmungen zu folgenden Aspekten der Richtlinie nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt: zum Anwendungsbereich der Verfahrensrechte, zur effektiven Teilnahme des Rechtsbeistands an Befragungen sowie zu den Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand aus Gründen der Ermittlung. Die Kommission hatte am 13. März 2024 ein Aufforderungsschreiben an Bulgarien übermittelt. Der Beschwerdepunkt betreffend den Anwendungsbereich der Verfahrensrechte ist ein systemisches Problem, das auch die anderen Richtlinien über Verfahrensrechte betrifft. Heute hat die Kommission deshalb beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Bulgarien zu richten, das nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss, um die von der Kommission aufgezeigten Mängel zu beheben. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.
Kommission fordert von BULGARIEN und SCHWEDEN nachdrücklich die Einhaltung der grenzüberschreitenden justiziellen Verfahren im Zusammenhang mit dem Europäischen Haftbefehl
Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Schweden (INFR(2020)2362) und eine ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme an Bulgarien (INFR(2021)2262) zu richten, weil diese Länder den Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates) nicht einhalten. Der Europäische Haftbefehl ist ein vereinfachtes grenzüberschreitendes justizielles Verfahren für die Übergabe einer gesuchten Person zwecks Strafverfolgung oder Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung. Der Haftbefehl wurde zum 1. Januar 2004 eingeführt und ersetzt die langwierigen Auslieferungsverfahren, die zuvor zwischen den EU-Mitgliedstaaten galten. Im Februar 2021 bzw. im Februar 2022 hatte die Kommission Aufforderungsschreiben an Schweden und Bulgarien übermittelt. Im Juli 2023 hatte sie außerdem eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Bulgarien gerichtet. Schweden hat nach Ansicht der Kommission folgende Aspekte der Richtlinie nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt: das Recht auf eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach einem in Abwesenheit der betroffenen Person ergangenen Urteil, Vorrechte und Immunitäten sowie die Ablehnung der Vollstreckung aufgrund des Nichtvorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit in Verbindung mit der Bestimmung über die Möglichkeit einer Vernehmung in Erwartung einer Entscheidung über den Europäischen Haftbefehl. Bulgarien hatte der Kommission neue nationale Rechtsvorschriften mitgeteilt, mit denen die früheren Probleme ausgeräumt wurden. Andere Änderungen des bulgarischen Rechts sorgten für neue Konformitätsprobleme mit der Richtlinie, weswegen die Kommission am 24. April 2024 ein ergänzendes Aufforderungsschreiben an Bulgarien richtete. Die Kommission ist der Auffassung, dass das Land die Bestimmungen betreffend die Untersuchungshaft und die materiellen Bedingungen für die tatsächliche Übergabe nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat. Sie übermittelt daher eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Schweden und eine ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme an Bulgarien. Beide Länder haben nun zwei Monate Zeit, um auf die vorgebrachten Beanstandungen der Kommission zu reagieren. Ohne zufriedenstellende Antwort kann die Kommission in beiden Fällen den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen.
Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union
Kommission zieht gegen UNGARN vor den Gerichtshof der Europäischen Union – ungarisches Souveränitätsverteidigungsgesetz als Verstoß gegen EU-Recht gewertet
Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, Ungarn vor dem Gerichtshof zu verklagen, weil sie das ungarische „Souveränitätsverteidigungsgesetz“ als Verstoß gegen das EU-Recht erachtet. Mit diesem nationalen Gesetz wird ein „Amt zur Verteidigung der Souveränität“ eingerichtet, das bestimmte Aktivitäten untersuchen soll, die angeblich im Interesse eines anderen Staates oder einer ausländischen Einrichtung, Organisation oder natürlichen Person ausgeführt werden und mutmaßlich die Souveränität Ungarns verletzen oder gefährden könnten. Gleiches gilt für Organisationen, deren mit Geldern aus dem Ausland finanzierte Aktivitäten angeblich Wahlergebnisse oder den Wählerwillen beeinflussen. Im Februar 2024 hatte die Kommission ein Aufforderungsschreiben an Ungarn gerichtet und ihre Bedenken geschildert. Da die Antwort Ungarns auf das Aufforderungsschreiben aus Sicht der Kommission nicht zufriedenstellend war, übermittelte sie im Mai 2024 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie die Beanstandungen wegen der Verletzung der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte, der Grundfreiheiten des Binnenmarktes und der EU-Datenschutzvorschriften erneut vorbrachte. In seiner Antwort auf diese mit Gründen versehene Stellungnahme machte Ungarn geltend, dass das Souveränitätsverteidigungsgesetz nicht gegen EU-Recht verstoße und dass die vorgebrachten Bedenken unbegründet seien. Nach sorgfältiger Prüfung der Antwort der ungarischen Behörden hält die Kommission an der Auffassung fest, dass die meisten der festgestellten Beanstandungen noch nicht ausgeräumt wurden. Weitere Informationen hierzu in der Pressemitteilung.
5. Energie und Klima
(Weitere Informationen: Tim McPhie – Tel.: +32 229-58602; Giulia Bedini – Tel.: +32 229-58661)
Aufforderungsschreiben und ergänzendes Aufforderungsschreiben
Kommission fordert RUMÄNIEN auf, Beschränkungen für die Preisfestsetzung und die Ausfuhr von Strom und Gas abzuschaffen
Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Rumänien (INFR(2024)2194) einzuleiten, weil das Land die Freiheit der Marktteilnehmer in Bezug auf die Festsetzung ihrer Großhandelspreise für Strom und Gas sowie die Ausfuhr von Gas einschränkt. Genauer gesagt hat Rumänien nationale Maßnahmen eingeführt, wonach bestimmte Stromerzeuger verpflichtet sind, alle Einnahmen oberhalb einer bestimmten Preisschwelle an einen Energiewendefonds abzuführen, und Gaserzeuger einen Teil ihrer Produktion zu festen Preisen an bestimmte Kunden verkaufen müssen. Diese Maßnahmen sind nicht mit der Richtlinie (EU) 2019/944 und der Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt sowie mit der Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt vereinbar. Sie schränken die Freiheit der Strom- und Gaserzeuger, ihre Großhandelspreise festzusetzen, in Rumänien ein. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass diese Maßnahmen die Grundsätze der freien Preisbildung sowie des grenzüberschreitenden Handels auf den Elektrizitäts- und Gasgroßhandelsmärkten einschränken. Rumänien muss nun binnen zwei Monaten auf die von der Kommission vorgebrachten Beanstandungen reagieren. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.
Kommission fordert RUMÄNIEN auf, Beschränkungen für die Preisfestsetzung und die Ausfuhr von Strom abzuschaffen
Außerdem hat die Kommission heute beschlossen, mit der Übermittlung eines ergänzenden Aufforderungsschreibens ein weiteres offenes Vertragsverletzungsverfahren gegen Rumänien (INFR(2023)2032) fortzusetzen, weil das Land die Ausfuhr von Strom einschränkt und somit die Freiheit der Marktteilnehmer, ihre Großhandelspreise festzulegen, beschränkt. Die betreffende nationale Maßnahme ist nach Auffassung der Kommission nicht mit Artikel 35 und 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie mit der Richtlinie (EU) 2019/944 und der Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt vereinbar, da sie die gleiche Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung hat. Aus denselben Gründen gilt sie auch als Verstoß gegen die Elektrizitätsrichtlinie und die Elektrizitätsverordnung. Außerdem ist die Kommission der Meinung, dass die Maßnahme den Grundsatz der freien Preisbildung auf den Elektrizitätsgroßhandelsmärkten einschränkt. Das heutige ergänzende Aufforderungsschreiben folgt auf die Eröffnung des Vertragsverletzungsverfahrens im April 2023. Rumänien hat Gesetzesänderungen erlassen, die jedoch die von der Kommission geäußerten Bedenken nicht ausgeräumt, sondern neue Probleme aufgeworfen haben, weswegen die Kommission beschlossen hat, ein ergänzendes Aufforderungsschreiben an das Land zu richten. Rumänien muss nun binnen zwei Monaten auf die von der Kommission vorgebrachten Beanstandungen reagieren. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.
Mit Gründen versehene Stellungnahmen
Kommission fordert von TSCHECHIEN und FRANKREICH vollständige Umsetzung der EU-Vorschriften über den Elektrizitätsbinnenmarkt
Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an Tschechien (INFR(2022)2033) und Frankreich (INFR(2022)2103) zu richten, weil diese Länder die EU-Vorschriften über den Elektrizitätsbinnenmarkt, die in der Richtlinie (EU) 2019/944 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU festgelegt sind, nicht vollständig umgesetzt haben. Die Richtlinie enthält die wichtigsten Vorschriften für die Organisation und die Funktionsweise des EU-Elektrizitätssektors im Hinblick auf das Ziel, integrierte, wettbewerbsgeprägte, verbraucherorientierte, flexible, faire und transparente Elektrizitätsmärkte in der ganzen EU zu schaffen. Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht lief am 31. Dezember 2020 aus. Die Kommission hatte im Mai 2022 bzw. im September 2022 Aufforderungsschreiben an Tschechien und Frankreich gerichtet, nachdem sie festgestellt hatte, dass die Richtlinie nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt worden war. Die Kommission hat die Antworten der Mitgliedstaaten sowie die von ihnen gemeldeten nationalen Umsetzungsmaßnahmen geprüft, ist jedoch nach wie vor der Ansicht, dass die Länder die Richtlinie nicht vollständig umgesetzt haben. Beide Mitgliedstaaten haben nun zwei Monate Zeit, um die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und diese der Kommission mitzuteilen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.
Kommission fordert ÖSTERREICH zur vollständigen Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie auf
Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Österreich (INFR(2021)0133) zu richten, weil das Land die EU-Vorschriften zur Förderung der Nutzung von erneuerbaren Energien nach der Richtlinie (EU) 2018/2001 nicht vollständig umgesetzt hat. Die Richtlinie bildet den Rechtsrahmen für den Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien in den Bereichen Stromerzeugung, Heizung, Kühlung und Verkehr in der EU. Gemäß der Richtlinie müssen EU-weit bis 2030 mindestens 32 % der Energie aus erneuerbaren Energiequellen stammen, und es müssen Maßnahmen im Hinblick auf die Kostenwirksamkeit von Fördermaßnahmen und die Vereinfachung von Verwaltungsverfahren für Vorhaben im Bereich erneuerbare Energien ergriffen werden. Außerdem erleichtert die Richtlinie die Beteiligung der Bürger/innen an der Energiewende und enthält spezifische Zielvorgaben für die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien in den Bereichen Wärme- und Kälteerzeugung sowie Verkehr bis 2030. Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht lief am 30. Juni 2021 aus. Im Juli 2021 hatte die Kommission ein Aufforderungsschreiben an Österreich gerichtet, weil das Land die Frist für die Umsetzung hatte verstreichen lassen. Anschließend hatte das Land Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie an die Kommission gemeldet. Nach Prüfung dieser Maßnahmen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass mehrere Bestimmungen der Richtlinie noch immer nicht auf Bundes- und Landesebene umgesetzt wurden. Die Kommission hat daher beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Land zu richten. Österreich hat nun zwei Monate Zeit, um die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und sie der Kommission mitzuteilen. Andernfalls kann diese beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.
6. Steuern und Zollunion
(Weitere Informationen: Francesca Dalboni – Tel.: +32 229-88170; Saul Louis Goulding – Tel.: +32 229-64735)
Aufforderungsschreiben
Kommission fordert UNGARN zur Abschaffung seiner Einzelhandelssteuer und zur Achtung der Niederlassungsfreiheit auf
Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn (INFR(2024)4022) einzuleiten, weil das Land seine Einzelhandelssteuerregelung nicht mit der in Artikel 49 und 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerten Niederlassungsfreiheit in Einklang gebracht hat. Aufgrund der derzeitgen Gestaltung der Einzelhandelssteuerregelung wird der Umsatz beherrschter ausländischer Einzelhandelsunternehmen, die als integrierte oder verbundene Unternehmen in Ungarn tätig sind, mit hohen und stark progressiven Steuersätzen besteuert. Inländische Einzelhandelsunternehmen vergleichbarer Größe, die unter ihrer jeweiligen Marke oder ihrem jeweiligen Logo über Franchise-Systeme im ungarischen Markt tätig sind, zahlen nicht die höchsten Steuersätze, weil ihr Umsatz nicht für Steuerzwecke zusammengerechnet wird. Die Regelung hindert die beherrschten ausländischen Einzelhandelsunternehmen, ihre Geschäftstätigkeit ähnlich umzustrukturieren wie vergleichbare inländische Einzelhandelsunternehmen. Die Einzelhandelssteuerregelung stellt daher eine Einschränkung der Niederlassungsfreiheit dar. Den länderspezifischen Empfehlungen für Ungarn von 2023 und 2024 zufolge werden größere ausländische Unternehmen unverhältnismäßig von dieser Steuer – und anderen sektorspezifischen Steuern, die in den letzten Jahren eingeführt wurden und den Binnenmarkt beeinträchtigen – belastet. Ungarn hatte sich daher im Rahmen seines Aufbau- und Resilienzplans verpflichtet, die Einzelhandelssteuer auslaufen zu lassen, die es ursprünglich eingeführt hatte, um den Beitrag des Einzelhandelssektors zu den öffentlichen Einnahmen zu erhöhen. Trotz der eindeutigen politischen Zusagen in seinem Aufbau- und Resilienzplan hat Ungarn den Steuerzuschlag im Einzelhandelssektor nicht auslaufen lassen. Vielmehr hat das Land diese Steuermaßnahme ohne Angabe eines klaren Zeitplans für ihre Abschaffung verlängert und die Spitzensteuersätze im Rahmen der Einzelhandelsregelung mit der Zeit sogar erhöht. Die Kommission richtet daher ein Aufforderungsschreiben an Ungarn, das nun binnen zwei Monaten antworten und die von der Kommission beanstandeten Mängel beheben muss. Andernfalls kann sie beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.
Kommission fordert MALTA auf, wirksame Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen anderer Mitgliedstaaten zu leisten
Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Malta (INFR(2024)2204) einzuleiten, weil das Land anderen Mitgliedstaaten bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen keine wirksame Amtshilfe leistet. Nach maltesischem Recht begründet eine Forderung aus einem anderen Mitgliedstaat keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch, sondern muss zunächst von einem nationalen maltesischen Gericht anerkannt werden, bevor sie vollstreckt werden kann. Dies steht im Widerspruch zu Artikel 12 Absatz 1 der Beitreibungsrichtlinie (Richtlinie 2010/24/EU), wonach der Vollstreckungstitel die Grundlage für die Beitreibung bildet und die Mitgliedstaaten keine weitere Anerkennung auf nationaler Ebene vorschreiben dürfen. Außerdem hat Malta die Beitreibungsrichtlinie nicht ordnungsgemäß angewandt und keine Amtshilfe geleistet. Die Kommission richtet daher ein Aufforderungsschreiben an das Land, das nun binnen zwei Monaten auf die Beanstandungen der Kommission reagieren muss. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.
Mit Gründen versehene Stellungnahmen
Kommission fordert DEUTSCHLAND auf, seine Vorschriften über Steuervorteile für Verträge der zusätzlichen Altersvorsorge (Riester-Rente) mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen.
Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland (INFR(2022)4014) zu richten, weil das Land seine Vorschriften über Steuervorteile für Verträge der zusätzlichen Altersvorsorge (Riester-Rente) nicht mit dem EU-Recht in Einklang gebracht hat. Nach den derzeit geltenden Vorschriften erhalten in Deutschland ansässige Personen, die in einem anderen EU-/EWR-Land beschäftigt sind, für Verträge der zusätzlichen Altersvorsorge, die nach dem 1. Januar 2010 geschlossen wurden, keine Altersvorsorgezulage, und sie können die Beiträge steuerlich nicht absetzen. Damit eine Person diese Vorteile in Anspruch nehmen kann, muss sie derzeit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen. Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer/innen in einem Mitgliedstaat – in der Regel in ihrem Beschäftigungsstaat – rentenversichert sein. Eine in Deutschland wohnhafte Person, die in einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat arbeitet, unterliegt daher den Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats ihrer Beschäftigung und hat nicht die Möglichkeit, Beiträge zur gesetzlichen deutschen Rentenversicherung zu leisten. Sie kann trotzdem einen Vertrag der zusätzlichen Altersvorsorge in Deutschland abschließen. Aber obwohl ihre ausländischen Einkünfte in Deutschland besteuert werden, kann die betroffene Person die Steuervorteile für diesen Vertrag nicht in Anspruch nehmen. Die deutschen Rechtsvorschriften stellen somit eine Beschränkung der in Artikel 45 AEUV und Artikel 28 EWR-Abkommen verankerten Arbeitnehmerfreizügigkeit dar. Daher hat die Kommission beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland zu richten, das nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.
Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union
Kommission beschließt, SPANIEN, ZYPERN, POLEN und PORTUGAL vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil diese Länder keine Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates (Richtlinie zur Säule 2) in nationales Recht mitgeteilt haben
Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, Spanien (INFR(2024)0049), Zypern (INFR(2024)0020), Polen (INFR(2024)0113) und Portugal (INFR(2024)0119) vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil diese Länder es versäumt haben, ihr die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom 15. Dezember 2022 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Europäischen Union („Richtlinie zur Säule 2“) in nationales Recht mitzuteilen. Die Überführung der Richtlinie in nationales Recht ist von zentraler Bedeutung, damit die Säule 2 – die Mindestbesteuerungskomponente der von der OECD/G20 angestoßenen Reform der internationalen Besteuerung – wirksam in der Europäischen Union umgesetzt werden kann. Mit der Säule 2 soll verhindert werden, dass die Staaten einander bei den Körperschaftsteuersätzen unterbieten. Für die Gewinne großer multinationaler und inländischer Gruppen oder Unternehmen mit einem Jahresumsatz von insgesamt mindestens 750 Mio. EUR gilt künftig ein effektiver Mindeststeuersatz von 15 %. Für die Kommission hat die Umsetzung der Säule 2 Priorität, weil sie dazu beitragen wird, das Risiko der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung zu verringern, und gewährleisten soll, dass die größten multinationalen Unternehmensgruppen den vereinbarten globalen Mindestkörperschaftsteuersatz zahlen. Alle EU-Mitgliedstaaten waren verpflichtet, die für die Einhaltung der Richtlinie zur Säule 2 notwendigen Vorschriften bis zum 31. Dezember 2023 in Kraft zu setzen und der Kommission den Wortlaut dieser Vorschriften unverzüglich mitzuteilen. Die Maßnahmen gelten für Geschäftsjahre ab dem 31. Dezember 2023. Bisher sind fast alle EU-Mitgliedstaaten dieser Verpflichtung nachgekommen. Nur Spanien, Zypern, Polen und Portugal haben noch keine Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt. Die Kommission erkennt an, dass die Behörden der genannten Mitgliedstaaten erhebliche Anstrengungen unternehmen, um die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Säule 2 zu erlassen, stellt jedoch fest, dass sie bisher keine Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt haben. Daher leitet die Kommission den nächsten Verfahrensschritt ein und verklagt Spanien, Zypern, Polen und Portugal wegen Nichtumsetzung vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Weitere Informationen hierzu in der Pressemitteilung.
7. Mobilität und Verkehr
(Weitere Informationen: Adalbert Jahnz – Tel.: +32 229-53156; Anna Wartberger – Tel.: +32 229-82054)
Aufforderungsschreiben nach Artikel 260 Absatz 2 AEUV
Kommission fordert GRIECHENLAND auf, einem Urteil des Gerichtshofs zu den EU-Vorschriften über Datalink-Dienste nachzukommen
Die Europäische Kommission hat beschlossen, ein Aufforderungsschreiben an Griechenland (INFR(2020)2050) zu richten, weil das Land es versäumt hat, dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 18. April 2024 zu Datalink-Diensten (Rechtssache C-599/22) rasch und wirksam nachzukommen. Der Gerichtshof hatte in seinem Urteil festgestellt, dass Griechenland nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass sein benannter Anbieter von Flugverkehrsdiensten die Anforderungen an den Betrieb von Datalink-Diensten erfüllt. Datalink-Dienste bieten die Möglichkeit einer sicheren und effizienten Echtzeit-Kommunikation zwischen der Flugverkehrskontrollstelle und den Luftfahrzeugen und sind unverzichtbar für ein sicheres und effizientes Flugverkehrsmanagement. Sie ermöglichen die ständige Überwachung und Koordinierung der Flugbahnen sowie die Übermittlung kritischer Informationen wie Aktualisierungen zur Wetterlage, Flugplänen und Flugleistungsdaten. Nach einem Briefwechsel mit den griechischen Behörden kam die Kommission zu dem Schluss, dass die von Griechenland bisher ergriffenen Maßnahmen nicht ausreichen, um den vom Gerichtshof festgestellten Verstoß abzustellen. Die Kommission kann ein Aufforderungsschreiben nach Artikel 260 Absatz 2 AEUV übermitteln, wenn ein Mitgliedstaat einem Urteil des Gerichtshofs nicht nachgekommen ist. Die Kommission richtet daher ein Aufforderungsschreiben an Griechenland, das nun binnen zwei Monaten auf die Beanstandungen der Kommission reagieren muss. Erhält die Kommission keine zufriedenstellende Antwort, kann sie den Gerichtshof gemäß Artikel 260 Absatz 2 AEUV erneut anrufen und die Verhängung finanzieller Sanktionen beantragen.
Mit Gründen versehene Stellungnahmen
Kommission fordert MALTA auf, das EU-Recht in Bezug auf Hafenarbeiter/innen ordnungsgemäß anzuwenden
Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Malta (INFR(2022)4020) zu richten, weil das Land die EU-Vorschriften in Bezug auf seine Regelung für Hafenarbeiter/innen nicht ordnungsgemäß anwendet. Die maltesischen Vorschriften sehen eine Quote und ein Genehmigungssystem für alle Hafenarbeiter/innen und eine Präferenzregelung für Familienangehörige bereits im Hafen beschäftigter Arbeitskräfte vor. Die Kommission hat Bedenken bezüglich der Vereinbarkeit des maltesichen Rechts- und Regulierungsrahmens für Hafenarbeit mit den Artikeln 45, 49 und 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union über die Arbeitnehmerfreizügigkeit, die Niederlassungs- und die Dienstleistungsfreiheit. Die Kommission hatte Malta im September 2022 ein Aufforderungsschreiben übermittelt. Malta hatte in seiner Antwort das Bestehen einer Quote und eines Genehmigungssystem für alle Hafenarbeiter/innen sowie der Präferenzregelung für Familienangehörige bereits im Hafen beschäftigter Arbeitskräfte eingeräumt. Das bedeutet, dass Unternehmen neues Personal nur unter den 400 im Hafenarbeiterregister eingetragenen Personen auswählen können; erfüllt keine der Personen die Anforderungen des Arbeitgebers, müssen die Unternehmen unter den Familienangehörigen dieser 400 registrierten Hafenarbeiter/innen suchen. Erst wenn auch diese nicht den Anforderungen entsprechen, kann der Arbeitgeber seine Beschäftigten frei auswählen. Obwohl die maltesischen Behörden eine Begründung für ihre Regelung angegeben haben, ist die Kommission nach wie vor der Ansicht, dass sie nicht mit dem EU vereinbar ist. Sie hat daher beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Malta zu richten, das nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.
Kommission fordert von ÖSTERREICH und DEUTSCHLAND vollständige Umsetzung der Richtlinie über ohne Fahrer gemietete Fahrzeuge im Güterkraftverkehr
Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an Deutschland (INFR(2023)0201 und an Österreich (INFR(2023)0184) zu richten und diese Länder aufzufordern, die Richtlinie (EU) 2022/738 vollständig in nationales Recht umzusetzen. Die Richtlinie soll die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr regeln und Sicherheit, fairen Wettbewerb und die Einhaltung des EU-Rechts gewährleisten. Die Richtlinie enthält außerdem die Bedingungen, unter denen ohne Fahrer gemietete Fahrzeuge im internationalen Güterkraftverkehr zugelassen sind, und bietet einen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und ihren Behörden zur Stärkung ihrer Durchsetzung. Deutschland und Österreich haben der Kommission noch nicht alle erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie mitgeteilt. Die Kommission hat daher beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an die beiden Länder zu richten, die nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.
Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union
Kommission beschließt Klage gegen DÄNEMARK und SPANIEN vor dem Gerichtshof der Europäischen Union wegen Nichtumsetzung der Vorschriften über Qualifikationen in der Binnenschifffahrt und die Anerkennung von Zeugnissen aus Drittländern
Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, Dänemark ((INFR(2022)0207), (INFR(2022)0210)) und Spanien ((INFR(2022)2042), (INFR(2022)0216)) wegen Nichtumsetzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und der Richtlinie (EU) 2021/1233 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/2397 hinsichtlich der Übergangsmaßnahmen für die Anerkennung von Zeugnissen aus Drittländern in der Binnenschifffahrt vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen. Die Richtlinie (EU) 2017/2397 legt Standards und Verfahren für die Erteilung von Befähigungszeugnissen für die in der EU auf Binnenschiffen tätigen Personen und die Anerkennung der betreffenden Qualifikationen durch die Mitgliedstaaten fest. Zudem sind Übergangsmaßnahmen vorgesehen, damit die vor Ablauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinie ausgestellten Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher gültig bleiben. In der Richtlinie (EU) 2021/1233 sind Bestimmungen für einen nahtlosen Übergang zur Anerkennung von Drittlandsurkunden sowie für Kohärenz und Kooperation zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern festgelegt, die zu einer stärkeren Integration und mehr Effizienz in der europäischen Binnenschifffahrt beitragen sollen. Dänemark und Spanien haben der Kommission jedoch nicht mitgeteilt, welche Maßnahmen sie zur Umsetzung der beiden Richtlinien im nationalen Recht ergriffen haben. Die Kommission ist der Auffassung, dass die bisherigen Bemühungen der Behörden unzureichend waren, und verklagt die beiden Länder daher vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Weitere Informationen hierzu in der Pressemitteilung.
Kommission beschließt, finanzielle Sanktionen für BULGARIEN in Anerkennung der teilweisen Umsetzung der EU-Vorschriften über die europäische elektronische Maut zu senken
Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, die finanziellen Sanktionen für Bulgarien (INFR(2021)0517) zu senken, die sie beim Gerichtshof der Europäischen Union beantragt hatte, weil das Land die Richtlinie über den elektronischen europäischen Mautdienst (EETS-Richtlinie) teilweise umgesetzt hat. Im April 2023 hatte die Kommission Bulgarien vor dem Gerichtshof der Europäischen Union verklagt, weil das Land die EETS-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/520) nicht umgesetzt hatte. Durch die Nichtumsetzung entstehen Probleme der Interoperabilität zwischen den elektronischen Mautsystemen der Mitgliedstaaten und bei der grenzüberschreitenden Erhebung von Straßennutzungsgebühren. Außerdem müssten Fahrer für Fahrten nach oder durch Bulgarien Verträge mit mehreren Dienstleistern abschließen und mehrere Bordgeräte haben. Die Richtlinie musste bis zum 19. Oktober 2021 in nationales Recht umgesetzt werden. Im November 2021 hatte die Kommission das Vertragsverletzungsverfahren gegen Bulgarien eingeleitet. Da Bulgarien seiner Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie weiter nicht nachkam, beschloss die Kommission im April 2023, den Gerichtshof der anzurufen und finanzielle Sanktionen zu beantragen. Seither hat Bulgarien die Richtlinie teilweise umgesetzt. Die Kommission schlägt dem Gerichtshof daher vor, das ursprünglich beantragte Zwangsgeld zu senken, um dieser teilweisen Umsetzung und den Anstrengungen Bulgariens Rechnung zu tragen.
8. Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion
(Weitere Informationen: Francesca Dalboni – Tel.: +32 229-88170; Marta Perez-Cejuela Romero Tel.: +32 229-63770)
Aufforderungsschreiben
Kommission fordert UNGARN und die SLOWAKEI zur ordnungsgemäßen Umsetzung der Transparenzrichtlinie auf
Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn (INFR(2024)2218) und die Slowakei (INFR(2024)2219) einzuleiten, weil die Länder es versäumt haben, die Transparenzrichtlinie (Richtlinie 2004/109/EG, geändert durch die Richtlinie 2013/50/EU) vollständig umzusetzen. Ungarn hat nicht dafür gesorgt, dass die Richtlinie in Bezug auf Sanktionen gegen Emittenten, die ihre Berichte über Zahlungen an staatliche Stellen nicht veröffentlichen, ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt wird. Die Slowakei hat es versäumt, für die korrekte Umsetzung der Vorschriften über die Pflicht der zuständigen nationalen Behörden zur Zusammenarbeit bei der Ausübung ihrer Sanktions- und Ermittlungsbefugnisse in grenzüberschreitenden Fällen zu sorgen. Mit der Transparenzrichtlinie in der durch die Richtlinie 2013/50/EU geänderten Fassung werden die Anforderungen an die regelmäßige Offenlegung von Informationen über Emittenten harmonisiert, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind. Die Kommission richtet Aufforderungsschreiben an Ungarn und die Slowakei, die nun zwei Monate Zeit haben, um darauf zu reagieren und die von der Kommission aufgezeigten Mängel zu beheben. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln.
Kommission fordert DEUTSCHLAND, ITALIEN und ÖSTERREICH zur ordnungsgemäßen Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie auf
Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland (INFR(2024)2222), Italien (INFR(2024)2221) und Österreich (INFR(2024)2220) einzuleiten, weil diese Länder die Bestimmungen der Versicherungsvertriebsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2016/97) nicht ordnungsgemäß umgesetzt haben. Mit dieser Richtlinie werden Mindeststandards für den Vertrieb von Versicherungsprodukten im Binnenmarkt festgelegt, um ein hohes Maß an Professionalität, Transparenz und Verbraucherschutz zu gewährleisten. Die Aufforderungsschreiben betreffen die Bestimmungen über Versicherungsvermittler, die von Personen aus einem Drittland kontrolliert werden (Deutschland und Österreich), über Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, die Versicherungsprodukte zusätzlich zu ihren Produkten und Dienstleistungen anbieten (Deutschland), sowie die Vorschriften über grenzüberschreitende Tätigkeiten von Versicherungsvermittlern im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs (Italien). Die Kommission übermittelt Aufforderungsschreiben an Deutschland, Italien und Österreich, die nun binnen zwei Monaten antworten und auf die Beanstandungen der Kommission reagieren müssen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln.
Kommission fordert BULGARIEN zur ordnungsgemäßen Umsetzung der Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie auf
Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Bulgarien (INFR(2024)4020) einzuleiten, weil das Land die Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie (Richtlinie 2009/103/EG) nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat. Nach bulgarischem Recht deckt die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für bestimmte geschädigte Personen eine Entschädigung für immaterielle Schäden ab, die durch den Tod eines Angehörigen verursacht werden. Der Betrag liegt jedoch unter dem von der Richtlinie vorgeschriebenen Mindestbetrag. Nach Ansicht der Kommission kommt Bulgarien damit nicht seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie nach. Die Kommission richtet daher ein Aufforderungsschreiben an Bulgarien, das nun zwei Monate Zeit hat, um zu reagieren und die Mängel zu beheben. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.
9. Digitale Wirtschaft
(Weitere Informationen: Thomas Regnier – Tel.: +32 229-91099, Patricia Poropat – Tel.: + 32 229-80485)
Mit Gründen versehene Stellungnahmen
Kommission fordert TSCHECHIEN, ZYPERN und PORTUGAL zur Einhaltung des EU-Gesetzes über digitale Dienste auf
Die Europäische Kommission hat heute beschlossen mit Gründen versehene Stellungnahmen an Tschechien (INFR(2024)2039), Zypern (INFR(2024)2016) und Portugal (INFR(2024)2038) zu richten, nachdem sie diesen Ländern bereits im April 2024 Aufforderungsschreiben übermittelt hatte. Trotz der seit April erfolgten Gespräche haben die betreffenden Mitgliedstaaten ihre benannten nationalen Koordinatoren für digitale Dienste noch immer nicht ermächtigt, das Gesetz über digitale Dienste umzusetzen. Außerdem haben sie es versäumt, die Vorschriften über die bei Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz über digitale Dienste zu verhängenden Sanktionen zu erlassen. Mit dem Gesetz über digitale Dienste soll der Online-Raum in der EU sicherer werden. Die Mitgliedstaaten mussten bis zum 17. Februar 2024 Koordinatoren für digitale Dienste benennen, d. h. eine unabhängige Regulierungsbehörde, die die Umsetzung und Durchsetzung des Gesetzes überwachen soll. Für die Wahrnehmung der Rechte nach dem Gesetz über digitale Dienste ist es wichtig, dass es in allen Mitgliedstaaten umfassend ermächtigte Koordinatoren für digitale Dienste gibt, die beispielsweise gewährleisten, dass Nutzer Beschwerden gegen Plattformen einreichen können. Die betreffenden Mitgliedstaaten haben nun zwei Monate Zeit, um der mit Gründen versehenen Stellungnahme nachzukommen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, die Mitgliedstaaten vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen.
10. Beschäftigung und soziale Rechte
(Weitere Informationen: Veerle Nuyts – Tel.: +32 229-96302; Ignazio Cocchiere – Tel.: +32 229-82261)
Aufforderungsschreiben
Kommission fordert SPANIEN auf, die missbräuchliche Verwendung befristeter Arbeitsverträge zu verhindern und diskriminierende Beschäftigungsbedingungen im öffentlichen Dienst zu vermeiden
Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, ein ergänzendes Aufforderungsschreiben an Spanien (INFR(2014)4334) zu richten, weil das Land Arbeitnehmer/innen im öffentlichen Sektor nicht ausreichend vor der missbräuchlichen Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge schützt. Dies stellt einen Verstoß gegen das EU-Recht (Richtlinie 1999/70/EG des Rates) dar, wonach die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht Maßnahmen ergreifen müssen, um die missbräuchliche Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge zu verhindern und erforderlichenfalls zu ahnden. Nach Ansicht der Kommission sieht das spanische Recht keine ausreichenden Maßnahmen vor, um die missbräuchliche Verwendung bestimmter Arten von befristeten Arbeitsverhältnissen im öffentlichen Sektor zu verhindern. So ist die Entschädigung für befristet Beschäftigte immer gleich, unabhängig davon, ob sie 20 oder 30 Jahre für ein Unternehmen gearbeitet haben. Außerdem haben Beschäftigte, die 20 Jahre im Rahmen aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge für ein Unternehmen gearbeitet haben und kündigen, um beispielsweise eine andere Stelle anzutreten oder sich um Familienangehörige zu kümmern, keinerlei Anspruch auf eine Entschädigung, auch wenn ein Gericht feststellt, dass die befristeten Arbeitsverträge missbräuchlich verwendet wurden. In dem ergänzenden Aufforderungsschreiben werden Änderungen der nationalen Vorschriften, die Spanien nach Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens durch die Kommission im Jahr 2015 erlassen hat, berücksichtigt. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese neuen nationalen Vorschriften die festgestellten Probleme nicht ausreichend beheben, insbesondere in Bezug auf die Wirksamkeit der Sanktionsmaßnahmen. Die Kommission richtet daher ein ergänzendes Aufforderungsschreiben an Spanien, das nun zwei Monate Zeit hat, um zu antworten und auf die von der Kommission vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.
Mit Gründen versehene Stellungnahmen
Kommission fordert DÄNEMARK, GRIECHENLAND, MALTA und PORTUGAL auf, die Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung in der Binnenschifffahrt in nationales Recht umzusetzen
Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an Dänemark (INFR(2023)2175), Griechenland (INFR(2023)2138), Malta (INFR(2023)2137) und Portugal (INFR(2023)2174) zu richten, damit diese Länder die Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung in der Binnenschifffahrt (Richtlinie 2014/112/EU) in nationales Recht umsetzen. Mit der Richtlinie wird eine Vereinbarung der Sozialpartner über die Regelung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung für Arbeitnehmer/innen, die an Bord eines in der Binnenschifffahrt betriebenen Fahrzeugs beschäftigt sind, umgesetzt. Die Vereinbarung regelt die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit, die Ruhezeiten, die Ruhepausen, die Höchstarbeitszeit während der Nachtzeit und den Jahresurlaub. Bisher haben Dänemark, Griechenland, Malta und Portugal es jedoch versäumt, der Kommission die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht mitzuteilen. Die Kommission hat daher beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an diese Mitgliedstaaten zu richten, die nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.
Kommission fordert ITALIEN auf, seine Rechtsvorschriften über die Arbeitsbedingungen ehrenamtlicher Richter mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen
Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, eine ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme an Italien zu richten (INFR(2016)4081), weil das Land seine nationalen Rechtsvorschriften über ehrenamtliche Richter nicht mit dem EU-Arbeitsrecht in Einklang gebracht hat. Die ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme betrifft ehrenamtliche Richter, die ihr Amt nach dem 15. August 2017 angetreten haben, da Italien keine sachdienlichen Antworten übermittelt oder Maßnahmen bezüglich der Probleme ergriffen hat, die die Kommission in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom Juli 2023 aufgezeigt hatte. Nach Auffassung der Kommission verstößt das italienische Recht nach wie vor gegen die EU-Vorschriften über befristete Arbeitsverhältnisse, Teilzeitarbeit und die Arbeitszeit (Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG, Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 97/81/EG, Richtlinie 2003/88/EG). Mehrere Kategorien ehrenamtlicher Richter (ehrenamtliche Friedensrichter, ehrenamtliche stellvertretende Staatsanwälte und ehrenamtliche Richter) gelten nach italienischem Recht nicht als Arbeitnehmer, sondern als Freiwillige, die ehrenamtliche Dienstleistungen erbringen. Sie werden in Bezug auf bestimmte Arbeitsbedingungen (z. B. Leistungen bei Krankheit, Unfällen oder Schwangerschaft, Steuern, bezahlten Urlaub sowie Höhe und Modalitäten der Vergütung) weniger günstig behandelt als vergleichbare hauptamtliche Richter. Sie haben im Missbrauchsfall keinen Anspruch auf Entschädigung. Außerdem gibt es kein System zur Aufzeichnung der Arbeitszeit. Die Kommission hatte dieses Vertragsverletzungsverfahren im Juli 2021 mit einem Aufforderungsschreiben eingeleitet. Darauf folgten ein ergänzendes Aufforderungsschreiben im Juli 2022 und eine mit Gründen versehene Stellungnahme im Juli 2023. Zwar hat Italien legislative Änderungen geplant, die die Einhaltung des EU-Rechts in Bezug auf ehrenamtliche Richter gewährleisten sollen, die ihr Amt vor dem 15. August 2017 angetreten haben. Für nach diesem Zeitpunkt bestellte Richter hat Italien dagegen keine Pläne vorgelegt. Daher hat die Kommission beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Italien zu richten, das nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.
Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union
Kommission beschließt, ITALIEN vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil das Land der missbräuchlichen Verwendung befristeter Arbeitsverträge und diskriminierenden Beschäftigungsbedingungen kein Ende gesetzt hat
Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, Italien (INFR(2014)4231) vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil das Land der missbräuchlichen Verwendung befristeter Arbeitsverträge und diskriminierenden Beschäftigungsbedingungen in Schulen kein Ende gesetzt hat (Richtlinie 1999/70/EG des Rates). Der Kommission zufolge hat Italien nicht die erforderlichen Vorschriften erlassen, um Diskriminierungen hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und der missbräuchlichen Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge zu verbieten. Die Kommission stellt fest, dass die italienischen Rechtsvorschriften zur Festlegung des Gehalts von befristet beschäftigten Lehrkräften in öffentlichen Schulen keine inkrementelle Gehaltsprogression auf der Grundlage früherer Dienstzeiten vorsehen. Dies stellt eine Diskriminierung gegenüber unbefristet beschäftigten Lehrkräften dar, die Anspruch auf eine solche Gehaltsprogression haben. Darüber hinaus hat Italien entgegen dem EU-Recht keine wirksamen Maßnahmen ergriffen, um die missbräuchliche Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge für Verwaltungspersonal, technisches Personal und Hilfskräfte an staatlichen Schulen zu verhindern. Dies verstößt gegen das EU-Recht über befristete Arbeitsverträge. Die Kommission ist der Auffassung, dass die bisherigen Bemühungen der italienischen Behörden unzureichend waren, und verklagt das Land daher vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Weitere Informationen hierzu in der Pressemitteilung.
Einzelheiten
- Datum der Veröffentlichung
- 3. Oktober 2024
- Autor
- Vertretung in Luxembourg