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Vertretung in Luxemburg
Presseartikel7. Juni 2024Vertretung in LuxembourgLesedauer: 4 Min

Kommission holt Rückmeldungen zu gezielten Änderungsentwürfen der Vorschriften über geringfügige staatliche Beihilfen im Agrarsektor ein

Westhof Bio farm, Friedrichsgabekoog and Wöhrden, Germany

Die Europäische Kommission hat heute eine öffentliche Konsultation eingeleitet, in der alle Interessenträger aufgefordert werden, zu den gezielten Änderungsentwürfen der Vorschriften über geringfügige Beihilfen im Agrarsektor („De-minimis-Verordnung für die Landwirtschaft“) Stellung zu nehmen. Alle Interessenträger können sich noch bis zum 21. Juli 2024 an der öffentlichen Konsultation beteiligen.

Vorgeschlagene Änderung

Mit der De-minimis-Verordnung für die Landwirtschaft werden geringfügige Beträge von der Beihilfenkontrolle ausgenommen, da davon ausgegangen wird, dass sie keine Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel im Binnenmarkt haben.

Gemäß der letzten Überarbeitung im Jahr 2019 können die Mitgliedstaaten über einen Zeitraum von drei Steuerjahren im Agrarsektor Unterstützung in Höhe von bis zu 20 000 EUR je Begünstigtem gewähren, ohne dass dies der Kommission vorab zur Genehmigung vorgelegt werden muss. Verfügt ein Mitgliedstaat auf nationaler Ebene über ein Zentralregister für De-minimis-Beihilfen, so gilt für einen Zeitraum von drei Steuerjahren ein Höchstbetrag von 25 000 EUR. Neben diesen Höchstbeträgen je Begünstigtem verfügt jeder EU-Mitgliedstaat über einen nationalen Höchstbetrag für diese Unterstützung (die sogenannte nationale Obergrenze), um mögliche Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

Die De-minimis-Verordnung für die Landwirtschaft läuft am 31. Dezember 2027 aus. Eine Überprüfung der Verordnung vor ihrem Auslaufen war bereits geplant.

Die Kommission hat die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17./18. April 2024 zur Wichtigkeit eines wettbewerbsfähigen, nachhaltigen und widerstandsfähigen Agrarsektors zur Kenntnis genommen. Vor diesem Hintergrund und angesichts des zunehmenden Inflationsdrucks auf den Agrarsektor und der hohen Rohstoffpreise hat die Kommission die gezielte Überarbeitung der De-minimis-Verordnung für die Landwirtschaft am 2. Mai 2024, d. h. vor der geplanten Überarbeitung, eingeleitet.

Die Kommission bittet nun um Rückmeldungen zu dieser vorgezogenen Überarbeitung der De-minimis-Verordnung für die Landwirtschaft.

Die Änderungsentwürfe enthalten folgende Änderungen:

  • Anhebung des De-minimis-Höchstbetrags je Unternehmen über einen Zeitraum von drei Jahren von 25 000 EUR auf 37 000 EUR aufgrund der Inflation
  • Die Anpassung der nationalen Obergrenzen, die auf der Grundlage des Werts der landwirtschaftlichen Erzeugung berechnet werden. Die derzeitigen Vorschriften legen für diese Berechnung den Bezugszeitraum 2012–2017 zugrunde. Dieser Bezugszeitraum wird auf 2012–2023 ausgeweitet, wodurch der insbesondere in den letzten Jahren gestiegene Wert der landwirtschaftlichen Erzeugung berücksichtigt werden kann, sodass die nationale Obergrenze für alle Mitgliedstaaten angehoben wird.
  • Der Beihilfehöchstbetrag wird im Einklang mit den nicht sektorspezifischen De-minimis-Regeln über einen Zeitraum von drei Jahren anstelle von drei Steuerjahren berechnet.
  • Einführung eines obligatorischen Zentralregisters von De-minimis-Beihilfen auf nationaler oder europäischer Ebene, um die Transparenz zu verbessern und den Verwaltungsaufwand für Landwirtinnen und Landwirte zu verringern, die derzeit Eigenerklärungen vorlegen und so die Einhaltung der Vorschriften nicht mehr selbst überwachen müssen (solche Zentralregister können von den Mitgliedstaaten derzeit auf freiwilliger Basis genutzt werden).

Durch diese inflationsbedingte Anhebung des De-minimis-Höchstbetrags je Unternehmen können die Mitgliedstaaten Landwirtinnen und Landwirte einfacher, schneller, direkter und effizienter unterstützen, da dies der Kommission weder gemeldet noch von ihr genehmigt werden muss. Darüber hinaus wird mit der vorgeschlagenen Einführung obligatorischer De-minimis-Zentralregister der Verwaltungsaufwand für landwirtschaftliche Betriebe – vor allem Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen – verringert, da die Berichterstattungspflichten entfallen.

Schließlich wird die Verordnung im Zuge der Überarbeitung bis 2032 verlängert.

Nächste Schritte

Alle Interessenträger können sich bis zum 21. Juli 2024 zu dem Änderungsentwurf äußern. Weitere Informationen, z. B. dazu, wie Stellungnahmen eingereicht werden können, sind hier abrufbar.

Zusätzlich zu der heute eingeleiteten öffentlichen Konsultation wird der Entwurf für einen Vorschlag auch in Sitzungen mit der Kommission und den Mitgliedstaaten erörtert.

So wird sichergestellt, dass sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Interessenträger ausreichend Gelegenheit haben, zu dem Entwurf des Kommissionsvorschlags Stellung zu nehmen.

Die Kommission beabsichtigt, die Änderungen der De-minimis-Verordnung für die Landwirtschaft unter Berücksichtigung der Rückmeldungen der Mitgliedstaaten und Interessenträger so bald wie möglich anzunehmen.

Hintergrund

Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen bei der Europäischen Kommission anmelden müssen und erst nach Genehmigung durch die Kommission durchführen dürfen. Nach der EU-Ermächtigungsverordnung für staatliche Beihilfen kann die Kommission bestimmte Gruppen staatlicher Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären und von der im AEUV festgelegten Anmeldepflicht freistellen.

Weitere Informationen über staatliche Beihilfen im Agrarsektor finden Sie auf der Website der GD Wettbewerb.

Quote(s)

 

Wir überprüfen derzeit unsere Vorschriften über geringe Beihilfebeträge im Agrarsektor, um die Landwirtinnen und Landwirte angesichts des Inflationsdrucks und der hohen Rohstoffpreise zu unterstützen. Durch die vorgeschlagenen gezielten Änderungen können die Mitgliedstaaten geringe Beihilfebeträge einfacher und schneller gewähren, indem die freigestellten Höchstbeträge angehoben werden. Außerdem schlagen wir vor, ein Zentralregister einzuführen, um die Kontrolle der De-minimis-Beihilfen zu erleichtern und die Berichtspflichten für Landwirtinnen und Landwirte zu verringern. Wir fordern nun alle Interessenträger auf, zu unserem Vorschlag Stellung nehmen.

Margrethe Vestager, Exekutiv-Vizepräsidentin, zuständig für Wettbewerbspolitik

Einzelheiten

Datum der Veröffentlichung
7. Juni 2024
Autor
Vertretung in Luxembourg