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Vertretung in Luxemburg
Pressemitteilung15. Februar 2023Vertretung in LuxembourgLesedauer: 56 Min

Vertragsverletzungsverfahren im Februar: wichtigste Beschlüsse

Rule of Law

Übersicht nach Politikfeldern

Die Europäische Kommission leitet regelmäßig rechtliche Schritte gegen Mitgliedstaaten ein, die ihren Verpflichtungen aus dem EU-Recht nicht nachkommen. Mit diesen Verfahren, die verschiedene Sektoren und EU-Politikfelder betreffen, soll eine korrekte und vollständige Anwendung des EU-Rechts im Interesse der Bürgerinnen und Bürger und der Unternehmen gewährleistet werden.

Die wichtigsten Beschlüsse der Kommission werden im Folgenden nach Politikfeldern geordnet vorgestellt. Die Kommission hat zudem beschlossen, 93 Verfahren einzustellen, in denen die Probleme mit den Mitgliedstaaten gelöst wurden und keine weiteren Verfahrensschritte notwendig sind.

Für nähere Informationen über den Ablauf von Vertragsverletzungsverfahren siehe die gesamte Seite mit Fragen & Antworten. Weitere Informationen zu allen gefassten Beschlüssen sind im Register der Beschlüsse über Vertragsverletzungsverfahren zu finden.

 

1. Umwelt

(Weitere Informationen: Adalbert Jahnz – Tel.: + 32 229-53156; Daniela Stoycheva – Tel.: +32 229-53664)

 

Aufforderungsschreiben

 

Meeresumwelt: Kommission fordert BULGARIEN, KROATIEN, ZYPERN, DÄNEMARK, ESTLAND, GRIECHENLAND, LETTLAND, LITAUEN und MALTA auf, ihre Meeresgewässer zu schützen

Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen Bulgarien (INFR(2022)2172), Kroatien (INFR(2022)2177), Zypern (INFR(2022)2173), Dänemark (INFR(2022)2174), Estland (INFR(2022)2175), Griechenland (INFR(2022)2176), Lettland (INFR(2022)2180), Litauen (INFR(2022)2179) und Malta (INFR(2022)2181) einzuleiten, weil diese Länder die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/56/EG) nicht einhalten. Die Richtlinie zielt darauf ab, die Meere und Ozeane der EU zu schützen und sicherzustellen, dass deren Ressourcen nachhaltig bewirtschaftet werden.

Gemäß der Richtlinie mussten die Mitgliedstaaten ihre Überwachungsprogramme bis zum 15. Oktober 2020 und ihre Maßnahmenprogramme bis zum 31. März 2022 überprüfen und aktualisieren.

Die betreffenden Mitgliedstaaten haben es versäumt, der Kommission innerhalb der vorgeschriebenen Fristen Berichte über die Überprüfung ihrer Maßnahmenprogramme vorzulegen. Bulgarien und Malta haben außerdem keine Berichte über die Überprüfung ihrer Überwachungsprogramme übermittelt.

Daher hat die Kommission heute beschlossen, Aufforderungsschreiben an Bulgarien, Kroatien, Zypern, Dänemark, Estland, Griechenland, Lettland, Litauen und Malta zu richten. Die Länder haben nun zwei Monate Zeit, um zu reagieren und die festgestellten Mängel zu beheben. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln.

 

Wassermanagement: Kommission fordert 16 Mitgliedstaaten auf, die Überprüfung ihrer Wasserpläne abzuschließen

Die Europäische Kommission hat beschlossen, durch Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen Belgien (INFR(2022)2188), Bulgarien (INFR(2022)2189), Kroatien (INFR(2022)2193), Zypern (INFR(2022)2190), Dänemark (INFR(2022)2184), Griechenland (INFR(2022)2191), Irland (INFR(2022)2185), Litauen (INFR(2022)2194), Luxemburg (INFR(2022)2186), Malta (INFR(2022)2195), Polen (INFR(2022)2196), Portugal (INFR(2022)2197), Rumänien (INFR(2022)2198), die Slowakei (INFR(2022)2187), Slowenien (INFR(2022)2199) und Spanien (INFR(2022)2192) einzuleiten, weil die Länder die Überprüfung ihrer Bewirtschaftungspläne für Einzugsgebiete gemäß der Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG) und/oder ihrer Hochwasserrisikomanagementpläne gemäß der Hochwasserrichtlinie (Richtlinie 2007/60/EG) nicht abgeschlossen haben. Beide Richtlinien verpflichten die Mitgliedstaaten, ihre Bewirtschaftungspläne für Einzugsgebiete bzw. ihre Hochwasserrisikomanagementpläne alle sechs Jahre zu aktualisieren und darüber Bericht zu erstatten. Die Bewirtschaftungspläne für Einzugsgebiete beinhalten Maßnahmenprogramme, die von entscheidender Bedeutung sind, um einen guten Zustand aller Wasserkörper gemäß der Richtlinie zu gewährleisten. Hochwasserrisikomanagementpläne werden auf der Grundlage von Karten erstellt, in denen potenzielle negative Folgen von Hochwasserszenarien verzeichnet sind.

Eine nachhaltige Wasserbewirtschaftung ist ein Kernelement des europäischen Grünen Deals. Die folgenden Mitgliedstaaten haben gegen ihre Verpflichtungen aus einer oder aus beiden Richtlinien verstoßen:

Die Kommission richtet daher Aufforderungsschreiben an diese 16 Mitgliedstaaten, die nun zwei Monate Zeit haben, um darauf zu reagieren und die aufgezeigten Mängel zu beheben. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln.

 

Naturschutz: Kommission fordert MALTA auf, die Frühjahrsjagd auf Turteltauben einzustellen

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, im Zusammenhang mit der Frühjahrsjagd auf Turteltauben und der ordnungsgemäßen Anwendung der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG) ein ergänzendes Aufforderungsschreiben an Malta (INFR(2020)2345) zu richten. In der Richtlinie ist ein allgemeines Schutzsystem für Wildvögel vorgeschrieben, wobei Ausnahmen nur unter strengen Auflagen erlaubt sind. Der europäische Grüne Deal und die EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 zielen darauf ab, dass die EU den Verlust an biologischer Vielfalt stoppt, indem sie die Natur schützt und wiederherstellt.

Malta hat seit 2011 Ausnahmen für die Jagd auf Wachteln und seit 2012 für den Lebendfang von Goldregenpfeifern und Singdrosseln genehmigt und es versäumt, ein allgemeines System zum Schutz wildlebender Vögel vor dem illegalen Töten und Fangen einzuführen. Aus diesem Grund war am 3. Dezember 2020 ein Aufforderungsschreiben an das Land übermittelt worden. Am 8. April 2022 verlängerte Malta die Ausnahmeregelung für die Frühjahrsjagd auf Turteltauben. Diese Ausnahmeregelung entspricht nicht den in der Vogelschutzrichtlinie festgelegten Bedingungen und steht im Widerspruch zu den derzeitigen Erhaltungsbemühungen der Mitgliedstaaten und der Kommission.

Um ihre Bedenken hinsichtlich der Frühjahrsjagd auf Turteltauben auszuräumen, richtet die Kommission ein ergänzendes Aufforderungsschreiben an Malta, das nun zwei Monate Zeit hat, um zu reagieren und die festgestellten Mängel zu beheben. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

 

Schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen: Kommission fordert ÖSTERREICH zur Nachbesserung seiner Unfallverhütungsvorschriften auf

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, ein ergänzendes Aufforderungsschreiben an Österreich (INFR(2020)2104) zu richten, weil das Land seine nationalen Vorschriften nicht vollständig mit der Richtlinie 2012/18/EU (Seveso-III-Richtlinie) zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen in Einklang gebracht hat. Die Richtlinie gilt für mehr als 12 000 Industrieanlagen in der gesamten EU und enthält Vorschriften zur Verhütung schwerer Industrieunfälle und zur Minimierung ihrer Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt. In ihren Anwendungsbereich fallen Wirtschaftszweige wie die chemische und petrochemische Industrie, der Kraftstoffgroßhandel und Kraftstofflager. Im europäischen Grünen Deal und im Null-Schadstoff-Aktionsplan wird ein Null-Schadstoff-Ziel für die EU festgelegt, das der öffentlichen Gesundheit, der Umwelt und der Klimaneutralität zugutekommen soll.

Die Kommission hatte Österreich im Mai 2020 ein Aufforderungsschreiben übermittelt. Daraufhin hatte Österreich seine nationalen Rechtsvorschriften geändert. Diese Vorschriften gewährleisten jedoch nicht, dass die betroffene Öffentlichkeit in Bezug auf die Ansiedlung und Planung neuer Anlagen Zugang zu Gerichten hat. Die Kommission richtet daher ein Aufforderungsschreiben an Österreich, das nun zwei Monate Zeit hat, um auf die vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

 

Mit Gründen versehene Stellungnahmen

 

Naturschutz: Kommission fordert GRIECHENLAND zur Einhaltung des EU-Rechts bei der Planung von Windparkprojekten auf

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Griechenland (INFR(2014)4073) zu richten, weil das Land bei der Planung von Windparkprojekten gegen die Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) verstößt. Gemäß der Richtlinie sind Pläne und Projekte, die sich erheblich auf Natura-2000-Gebiete auswirken könnten, bezüglich ihrer Auswirkungen auf die Gebiete einer angemessenen Prüfung zu unterziehen. Der bestehende Plan für erneuerbare Energien („Besonderer Rahmen für Raumplanung und die nachhaltige Entwicklung erneuerbarer Energiequellen“) wurde jedoch genehmigt, ohne dass zuvor eine solche Prüfung durchgeführt worden wäre. Dies bedeutet, dass Projekte auf der Grundlage eines Plans genehmigt werden, der nicht den EU-Rechtsvorschriften entspricht.

Auch im europäischen Grünen Deal und in der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 wird jeweils darauf hingewiesen, dass es extrem wichtig ist, dem Biodiversitätsverlust in der EU Einhalt zu gebieten, indem die biologische Vielfalt geschützt und wiederhergestellt wird.

Die Kommission hatte Griechenland im Juli 2014 ein Aufforderungsschreiben übermittelt. Der Plan wurde seitdem jedoch noch nicht überarbeitet oder einer angemessenen Prüfung unterzogen, wie dies in der Habitat-Richtlinie vorgeschrieben ist. Trotz der von der Kommission angebotenen technischen Unterstützung wurde das Verfahren zur Überarbeitung des Plans noch nicht abgeschlossen.

Daher hat die Kommission beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Griechenland zu richten, das nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Fall vor den Gerichtshof der Europäischen Union zu bringen.

 

Trinkwasser: Kommission fordert FRANKREICH auf, für sauberes Trinkwasser zu sorgen

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Frankreich (INFR(2020)2273) zu richten, weil das Land die EU-Rechtsvorschriften über die Trinkwasserqualität nicht vollständig umgesetzt hat. Die Trinkwasserrichtlinie (Richtlinie 98/83/EG) zielt darauf ab, die menschliche Gesundheit vor schädlichen Auswirkungen zu schützen, die sich aus der Verunreinigung von für den menschlichen Gebrauch bestimmtem Wasser ergeben, indem dessen Sicherheit und Sauberkeit gewährleistet werden. Im europäischen Grünen Deal wird ein Null-Schadstoff-Ziel für die EU festgelegt, was der öffentlichen Gesundheit, dem Umweltschutz und der Klimaneutralität zugutekommen soll.

Schon seit Langem enthält das Trinkwasser für Zehntausende Menschen in Frankreich übermäßig hohe Nitratmengen. Die Kommission hatte Frankreich im Oktober 2020 ein Aufforderungsschreiben übermittelt. Während Frankreich für einige Trinkwasseranlagen angemessene Maßnahmen ergriffen hat, wird bei dem derzeit an mehrere Tausend Menschen in Frankreich gelieferten Trinkwasser der Grenzwert für Nitrat noch immer nicht eingehalten, was einen Verstoß gegen die Trinkwasserrichtlinie darstellt.

Daher hat die Kommission beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Frankreich zu richten, das nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Fall vor den Gerichtshof der Europäischen Union zu bringen.

 

Wasser: Kommission fordert ITALIEN auf, seine Bevölkerung und seine Ökosysteme besser vor Verunreinigung durch Nitrat aus der Landwirtschaft zu schützen

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Italien (INFR(2018)2249) zu richten, weil das Land die Nitratrichtlinie (Richtlinie 91/676/EWG) nicht vollständig einhält und seine Gewässer nicht vor der Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen schützt.

Ziel der Richtlinie ist es, Oberflächen- und Grundwasser vor Verschmutzung aus landwirtschaftlichen Quellen zu schützen. Mit dem europäischen Grünen Deal mit seinem Null-Schadstoff-Ziel sollen Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung auf ein Niveau reduziert werden, das als nicht mehr schädlich für die menschliche Gesundheit und die natürlichen Ökosysteme gilt.

Gemäß der Nitratrichtlinie müssen die Mitgliedstaaten ihre Gewässer überwachen und diejenigen ermitteln, die von Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen und von Eutrophierung betroffen sind oder betroffen sein könnten. Zudem müssen sie die Flächen, die in diese Gewässer entwässern, als durch Nitrat gefährdete Gebiete ausweisen und geeignete Aktionsprogramme zur Vermeidung und Verringerung dieser Art von Verunreinigung aufstellen.

Im November 2018 hatte die Kommission ein erstes Aufforderungsschreiben an Italien gerichtet, in dem sie die Behörden aufforderte, die Stabilität des Nitratüberwachungsnetzes zu gewährleisten, nitratgefährdete Gebiete in mehreren Regionen zu überprüfen und neu auszuweisen und in mehreren Regionen zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen. Trotz einiger Fortschritte der italienischen Behörden stellte die Kommission später fest, dass weitere Maßnahmen erforderlich sind, um die noch bestehenden Probleme zu lösen. Darüber hinaus waren in der Zwischenzeit weitere Probleme aufgedeckt worden, wie z. B. die Verkürzung einer ununterbrochenen Sperrfrist (in der das Ausbringen von Düngemitteln verboten ist). Aus diesen Gründen war Italien im Dezember 2020 ein ergänzendes Aufforderungsschreiben übermittelt worden. Die Kommission erkennt zwar an, dass einige Missstände seither beseitigt wurden; in mehreren Regionen, in denen sich die Nitratbelastung des Grundwassers nicht verbessert oder das Problem der Eutrophierung in Oberflächengewässern sich weiter verschlechtert hat, gibt es jedoch weiterhin Probleme. Daher hat die Kommission beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Italien zu richten, das nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Fall vor den Gerichtshof der Europäischen Union zu bringen.

 

Umwelthaftung: Kommission fordert DÄNEMARK auf, die Umwelthaftungsrichtlinie vollständig in nationales Recht umzusetzen

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Dänemark (INFR(2020)2109) zu richten, weil das Land es versäumt hat sicherzustellen, dass seine nationalen Rechtsvorschriften es allen in der Umwelthaftungsrichtlinie (Richtlinie 2004/35/EG) genannten Arten von natürlichen und juristischen Personen eindeutig ermöglichen, den zuständigen Behörden Bemerkungen zu Umweltschäden zu unterbreiten und diese aufzufordern, tätig zu werden.

Mit der Umwelthaftungsrichtlinie sollen Umweltschäden verhindert oder behoben werden können, indem natürlichen und juristischen Personen das Recht eingeräumt wird, die zuständige Behörde aufzufordern, vom haftenden Betreiber Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen zu verlangen. Mit der Richtlinie soll auch sichergestellt werden, dass die finanziellen Folgen der Sanierungsmaßnahmen von dem Betreiber getragen werden, der den Umweltschaden verursacht hat.

Nach einer Klarstellung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-529/15 ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass die dänischen Rechtsvorschriften nicht gewährleisten, dass alle in Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie genannten Personen Ansprüche wegen Umweltschäden geltend machen können.

Die Kommission hatte Dänemark im Juli 2020 ein Aufforderungsschreiben übermittelt. Das Land widersprach in seiner Antwort dem angeblichen Verstoß und teilte der Kommission mit, dass es seine Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie nicht geändert habe. Die Kommission beanstandet daher weiterhin, dass die Rechte von Personen, die von Umweltschäden betroffen sein könnten, nicht hinreichend klar aus den dänischen Rechtstexten hervorgehen. 

Sie hat daher beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Dänemark zu richten, das nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Fall vor den Gerichtshof der Europäischen Union zu bringen.

 

Klagen beim Gerichtshof

 

Wasserverschmutzung: Kommission beschließt, BELGIEN wegen Nitratbelastung in Wallonien vor dem Gerichtshof zu verklagen, und fordert das Land auf, seine Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat in Flandern zu schützen 

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, Belgien (INFR(2013)4118) vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil das Land keine ausreichenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Nitratverschmutzung in Wallonien ergriffen hat. Gemäß der Nitratrichtlinie (91/676/EWG) müssen die Mitgliedstaaten ihre Gewässer überwachen und diejenigen ermitteln, die von Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen betroffen sind oder betroffen sein könnten. Außerdem müssen sie die landwirtschaftlichen Flächen, die in diese Gewässer entwässern, als durch Nitrat gefährdete Gebiete ausweisen und geeignete Aktionsprogramme zur Vermeidung und Verringerung der Verunreinigung durch Nitrat aufstellen. Diese Aktionsprogramme müssen alle vier Jahre überprüft und/oder überarbeitet werden, damit sie weiterhin ihren Zweck erfüllen können. Das Aktionsprogramm für die Wallonische Region stammt aus dem Jahr 2014 und hätte 2018 überarbeitet werden müssen. Obwohl die Nitratbelastung an etwa 30 % der überwachten Grundwassermessstellen nach wie vor zunimmt, haben die belgischen Behörden noch keine verpflichtenden Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Verunreinigung durch Nitrat in ihr Aktionsprogramm aufgenommen. Daher hat die Kommission heute beschlossen, das Land vor dem Europäischen Gerichtshof zu verklagen. Weitere Informationen hierzu in der Pressemitteilung.

Darüber hinaus übermittelt die Kommission Belgien (INFR(2022)2051) ein Aufforderungsschreiben zur Nitratbelastung in Flandern. Die Wasserqualität in der flämischen Region hat sich erheblich verschlechtert und zählt nun zu den schlechtesten in der EU, denn alle Oberflächengewässer weisen einen eutrophen Zustand auf. Die aufeinanderfolgenden Nitrat-Aktionsprogramme für Flandern haben seit 2015 nicht zu den erwarteten Ergebnissen geführt. Die Kommission fordert Belgien daher nachdrücklich auf, unverzüglich die erforderlichen verstärkten Maßnahmen zu ergreifen. Belgien hat nun zwei Monate Zeit, um auf das Schreiben zu reagieren und die von der Kommission aufgezeigten Mängel zu beheben. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

 

Verschmutzung durch Abfälle: Kommission beschließt, KROATIEN wegen anhaltender Verschmutzungsprobleme infolge einer illegalen Deponie erneut vor dem EU-Gerichtshof zu verklagen

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, Kroatien erneut vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil das Land dem Urteil des Gerichtshofs vom 2. Mai 2019 nicht in vollem Umfang nachgekommen ist. In diesem Urteil stellte der Gerichtshof fest, dass Kroatien seinen Verpflichtungen aus der Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EU) in Bezug auf eine illegale Deponie in Biljane Donje nicht nachgekommen ist.

Seit 2010 wurden rund 140 000 Tonnen Produktionsrückstände aus der Verarbeitung von Ferromangan und Siliciummangan direkt auf dieser illegalen Deponie, weniger als 50 Meter von Wohnhäusern entfernt, abgelagert. Der Gerichtshof stellte fest, dass das Material als Abfall so zu behandeln ist, dass eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit und eine Schädigung der Umwelt ausgeschlossen sind. Darüber hinaus musste Kroatien die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der Besitzer der in Biljane Donje entsorgten Abfälle die Abfälle selbst behandelt oder von einem Händler, einer Einrichtung oder einem Unternehmen, die bzw. das Abfallbehandlungsverfahren durchführt, oder einem öffentlichen oder privaten Abfallsammelunternehmen behandeln lässt.

Um dem Urteil des Gerichtshofs nachzukommen, muss Kroatien alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit die illegale Deponie in Biljane Donje so bald wie möglich stillgelegt und saniert wird. Mehr als drei Jahre nach dem Urteil hat Kroatien immer noch keine konkreten Schritte unternommen: Die abgelagerten Abfälle stellen eine Gefahr für die Gesundheit und die Umwelt dar. Es ist nicht klar, wie die Abfälle entsorgt werden sollen und wann der Standort saniert wird.

Angesichts des Ausbleibens von Maßnahmen hat die Kommission beschlossen, Kroatien erneut vor dem Gerichtshof zu verklagen. Da es sich um eine zweite Anrufung des Gerichtshofs handelt, können Sanktionen für den Zeitraum seit dem ersten Urteil bis zur Einhaltung der Vorschriften verhängt werden. Weitere Informationen hierzu in der Pressemitteilung.

Verschmutzung durch Abfälle: Kommission beschließt, SLOWENIEN wegen anhaltender Verschmutzungsprobleme infolge einer illegalen Deponie erneut vor dem Gerichtshof zu verklagen

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, Slowenien (INFR(2012)4150) erneut vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil das Land dem Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juli 2015 nicht umfassend nachgekommen ist. In dem Urteil wurde festgestellt, dass Slowenien seine Verpflichtungen aus der Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EU) und der Deponierichtlinie (Richtlinie 1999/31/EU) nicht erfüllt hat. Außerdem stellte der Gerichtshof fest, dass Slowenien sowohl gegen die Abfallrahmenrichtlinie als auch gegen die Deponierichtlinie verstoßen hat, da zwei Deponien in Celje illegal waren. Bis heute ist Slowenien seinen Verpflichtungen in Bezug auf eine der beiden Deponien (Bukovžlak) nicht nachgekommen, da noch keine Sanierungsarbeiten begonnen haben.

Um dem Urteil des Gerichtshofs nachzukommen, muss der Mitgliedstaat alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass diese illegalen Deponien aufgrund der von ihr ausgehenden Gesundheits- und Umweltrisiken so bald wie möglich stillgelegt und saniert wird.

Aufgrund der mehrfachen Verzögerungen beim Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen hat die Kommission beschlossen, Slowenien erneut vor dem Gerichtshof zu verklagen. Da es sich um eine zweite Anrufung des Gerichtshofs handelt, können Sanktionen für den Zeitraum ab dem ersten Urteil bis zur Einhaltung der Vorschriften verhängt werden. Weitere Informationen hierzu in der Pressemitteilung.

 

 

2. Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU

(Weitere Informationen: Sonya Gospodinova – Tel.: +32 229-66953; Federica Miccoli – Tel.: +32 229-58300)

 

Aufforderungsschreiben

 

Freier Dienstleistungsverkehr: Kommission ergreift Maßnahmen zur Sicherstellung eines gut funktionierenden Binnenmarkts

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, 24 Vertragsverletzungsfahren gegen mehrere Mitgliedstaaten wegen verschiedener Verstöße gegen dienstleistungsbezogene Rechtsvorschriften einzuleiten bzw. weiterzuverfolgen. Diese Beschlüsse wurden getroffen, um die korrekte Umsetzung der Vorschriften für ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Binnenmarkts für Dienstleistungen sicherzustellen.

Die Kommission hat beschlossen, Vertragsverletzungsverfahren im Zusammenhang mit der EU-Richtlinie über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung einzuleiten bzw. weiterzuverfolgen. So hat sie beschlossen, elf ergänzende Aufforderungsschreiben an Bulgarien (INFR(2021)2206), Tschechien (INFR(2021)2201), Griechenland (INFR(2021)2200), Frankreich (INFR(2021)2202), Kroatien (INFR(2021)2198), Zypern (INFR(2022)2055), Lettland (INFR(2021)2257), Ungarn (INFR(2021)2192), die Niederlande (INFR(2021)2197), Österreich (INFR(2021)2205) und die Slowakei (INFR(2021)2204) sowie ein Aufforderungsschreiben an Estland (INFR(2022)2169) zu richten, um sicherzustellen, dass vor der Einführung neuer Berufsreglementierungen durch parlamentarische Änderungen eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen wird.

Darüber hinaus hat die Kommission beschlossen, fünf mit Gründen versehene Stellungnahmen an Deutschland (INFR(2021)2212), Spanien (INFR(2021)2256), Litauen (INFR(2021)2207), Polen (INFR(2021)2208) und Slowenien (INFR(2021)2195) zu richten, weil die Länder die EU-Richtlinie über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen nicht ordnungsgemäß umgesetzt haben.

Hinsichtlich der Durchsetzung der Dienstleistungsrichtlinie hat die Kommission beschlossen, Vertragsverletzungsverfahren gegen Malta (INFR(2022)2210), Polen (INFR(2022)2211) und Slowenien (INFR(2022)2209) einzuleiten, da in diesen Ländern ein komplettes Werbeverbot für Rechtsanwälte besteht. Die Kommission hat ferner beschlossen, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Zypern (INFR(2022)2170) wegen des Verbots der Zusammenarbeit mit anderen Berufen der Immobilienbranche und gegen Slowenien (INFR(2022)4119) wegen der Festsetzung von Mindesttarifen für bestimmte Immobilienvermittlungsdienste einzuleiten.

Darüber hinaus hat die Europäische Kommission beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen Belgien (INFR(2022)4120), das eine unverhältnismäßige Garantieregelung für bestimmte Bauleistungen eingeführt hat, und Spanien (INFR(2022)4121) einzuleiten, das versäumt hat, ein transparentes und unparteiisches Auswahlverfahren für die Vergabe von Konzessionen in Küstengebieten sicherzustellen. Alle betroffenen Mitgliedstaaten haben zwei Monate Zeit, um auf die Argumente der Kommission zu antworten. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den nächsten Schritt des Verfahrens einzuleiten. Eine Pressemitteilung zu dem Verfahren ist verfügbar.

 

Düngemittel: Kommission fordert BULGARIEN, KROATIEN und SLOWENIEN auf, Verfahren für die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen einzuführen

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen Bulgarien (INFR(2022)2214), Kroatien (INFR(2022)2215) und Slowenien (INFR(2022)2216) einzuleiten, weil die Länder die Düngeprodukteverordnung (EU) 2019/1009 nicht umgesetzt haben. Diese Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten, nationale Vorschriften für die Benennung der notifizierenden Behörden zu erlassen. Diese Behörden benennen, bewerten und überwachen die Konformitätsbewertungsstellen, die die Hersteller bei der CE-Kennzeichnung ihrer Produkte unterstützen. Nur eine notifizierte Konformitätsbewertungsstelle ist berechtigt, die in der Verordnung festgelegten Konformitätsbewertungstätigkeiten durchzuführen.

Bulgarien hat weder eine notifizierende Behörde benannt noch Verfahren für Konformitätsbewertungsstellen festgelegt; die notifizierenden Behörden Kroatiens und Sloweniens haben keine derartigen Verfahren festgelegt.

Aufgrund der fehlenden Verfahren können die in den drei Mitgliedstaaten eingerichteten Konformitätsbewertungsstellen nicht beantragen, von der notifizierenden Behörde notifiziert zu werden. Produkte dürfen daher nur dann als Produkte mit CE-Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden, wenn die Hersteller von Düngeprodukten ihre Produkte in einem anderen Mitgliedstaat bewerten lassen. Dies könnte jedoch bei den Herstellern zu höheren Kosten für die CE-Kennzeichnung führen oder sie sogar von der CE-Kennzeichnung ihres Produkts abhalten.

Bulgarien, Kroatien und Slowenien müssen nun binnen zwei Monaten auf die Beanstandungen der Kommission reagieren. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an die Länder zu übermitteln.

 

Kommission fordert FRANKREICH auf, seine Kennzeichnungsvorschriften in Bezug auf die Abfallsortierung mit dem Grundsatz des freien Warenverkehrs in Einklang zu bringen

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich (INFR(2022)4028) einzuleiten, weil das Land seine Kennzeichnungsvorschriften in Bezug auf die Abfallsortierung nicht erfüllt hat. Haushaltsprodukte, die unter ein System der erweiterten Herstellerverantwortung fallen, müssen mit dem „Triman-Logo“ (Hinweis, dass es Sortiervorschriften für das Produkt gibt) und dem Sortierhinweis „Infotri“ gekennzeichnet sein, damit sie auf dem französischen Markt in Verkehr gebracht werden dürfen.

Für die Bereitstellung von Abfallsortierhinweisen für Verbraucher gibt es derzeit keine harmonisierten EU-Vorschriften. Die in diesem Bereich erlassenen nationalen Rechtsvorschriften dürfen den Handel auf dem Binnenmarkt nicht unnötig belasten. Die Einführung rein nationaler Kennzeichnungsanforderungen könnte den Grundsatz des freien Warenverkehrs untergraben und kontraproduktive Umweltauswirkungen haben. Derartige Maßnahmen können ferner zu einem höheren Materialbedarf für zusätzliche Kennzeichnungen und zu zusätzlichem Abfall führen, da die Verpackungen dadurch größer als nötig sind.

Die französischen Behörden scheinen die Verhältnismäßigkeit ihrer politischen Entscheidung nicht ausreichend geprüft zu haben, da andere geeignete Optionen zur Verfügung stehen, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten weniger einschränken. Frankreich verstößt auch insofern gegen die Mitteilungspflichten gemäß der Transparenzrichtlinie für den Binnenmarkt (Richtlinie (EU) 2015/1535), als das Gesetz der Kommission nicht vor seiner Annahme im Entwurfsstadium mitgeteilt wurde. Frankreich muss nun binnen zwei Monaten auf die Beanstandungen der Kommission reagieren. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

 

 

3. Migration, Inneres und Sicherheitsunion

(Weitere Informationen: Anitta Hipper – Tel.: +32 229-85691; Yuliya Matsyk – Tel.: + 32 229-13173; Andrea Masini – Tel.: +32 229-91519; Fiorella Belciu – Tel.: +32 229-93734)

 

Aufforderungsschreiben

 

Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern: Kommission fordert BELGIEN, BULGARIEN, LETTLAND, LUXEMBURG, UNGARN, MALTA, ÖSTERREICH, POLEN, RUMÄNIEN, die SLOWAKEI, SLOWENIEN und FINNLAND auf, die Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern einzuhalten

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, ergänzende Aufforderungsschreiben an Belgien (INFR(2019)2227), Bulgarien (INFR(2019)2136), Lettland (INFR(2019)2237), Luxemburg (INFR(2019)2236), Ungarn (INFR(2019)2234), Malta (INFR(2019)2115), Österreich (INFR(2019)2226), Polen (INFR(2019)2238), Rumänien (INFR(2019)2189), die Slowakei (INFR(2019)2135), Slowenien (INFR(2019)2239) und Finnland (INFR(2019)2231) zu übermitteln, weil es die Länder versäumt haben, alle Anforderungen der Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern (Richtlinie 2011/93/EU) ordnungsgemäß umzusetzen. Die Richtlinie fordert von den Mitgliedstaaten den Erlass von Mindestvorschriften zur Definition von Straftaten und Sanktionen auf dem Gebiet des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern, der Kinderpornografie und der Kontaktaufnahme zu Kindern für sexuelle Zwecke. Des Weiteren werden Bestimmungen zur Stärkung der Prävention dieser Verbrechen und des Schutzes der Opfer eingeführt. Die Kommission hatte bereits am 25. Juli 2019 Aufforderungsschreiben an Bulgarien, Malta, Rumänien und die Slowakei sowie am 10. Oktober 2019 an Belgien, Lettland, Luxemburg, Ungarn, Österreich, Polen, Slowenien und Finnland gerichtet. Diese Mitgliedstaaten haben zwei Monate Zeit, um auf die Argumente der Kommission zu antworten. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln.

 

Mit Gründen versehene Stellungnahmen

 

Anerkennung des internationalen Schutzstatus: Kommission fordert TSCHECHIEN auf, alle erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der EU-Vorschriften über die Anerkennung des internationalen Schutzstatus mitzuteilen

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Tschechien (INFR(2019)2171) zu richten, weil das Land die Richtlinie über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz (Richtlinie 2011/95/EU) nicht vollständig umgesetzt hat. Am 26. Juli 2019 hatte die Kommission ein Aufforderungsschreiben an Tschechien wegen Nichtmitteilung nationaler Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie gerichtet. Nach Prüfung der Antwort Tschechiens ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass Tschechien die EU-Vorschriften über die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz nicht vollständig umgesetzt hat. Tschechien hat nun zwei Monate, um auf die mit Gründen versehene Stellungnahme zu reagieren. Ohne eine zufriedenstellende Antwort kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.

 

Terrorismusbekämpfung: Kommission fordert BULGARIEN auf, für die ordnungsgemäße Umsetzung der EU-Vorschriften zu sorgen

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Bulgarien (INFR(2021)2047) zu richten, weil das Land bestimmte Elemente der EU-Vorschriften zur Terrorismusbekämpfung (Richtlinie (EU) 2017/541) nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat. Dies betrifft Bestimmungen, die Straftaten mit terroristischem Hintergrund, wie etwa Auslandsreisen zur Begehung einer terroristischen Straftat, die Rückkehr in die EU oder Reisen innerhalb der EU für solche Aktivitäten, die Ausbildung für terroristische Zwecke und Terrorismusfinanzierung, unter Strafe stellen und sanktionieren. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten auch, dafür zu sorgen, dass Opfer von Terrorismus Zugang zu verlässlichen Informationen sowie zu professionellen und spezialisierten Unterstützungsdiensten haben. Die Umsetzung der Richtlinie ist ein wichtiger Bestandteil der EU-Agenda zur Terrorismusbekämpfung. Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie bis zum 8. September 2018 in nationales Recht überführen. Die Kommission übermittelte am 9. Juni 2021 ein Aufforderungsschreiben. Bulgarien hat nun zwei Monate Zeit, um auf die mit Gründen versehene Stellungnahme zu reagieren und die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Fall vor den Gerichtshof der Europäischen Union zu bringen.

 

Klagen beim Gerichtshof

 

Schusswaffen: Kommission beschließt, LUXEMBURG vor dem Gerichtshof wegen Nichtumsetzung der EU-Vorschriften für den Erwerb und Besitz von Feuerwaffen zu verklagen

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, Luxemburg (INFR(2020)0219) wegen der nicht vollständigen Umsetzung der EU-Vorschriften über technische Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen (Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69) vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen. Ziel dieser Richtlinie ist es, die öffentliche Sicherheit besser zu schützen, indem das Risiko verringert wird, dass Schreckschuss- und Signalwaffen leicht zu echten Feuerwaffen umgebaut werden können. Gemäß der Durchführungsrichtlinie müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Waffen, die in der EU hergestellt oder in die EU eingeführt werden, auf ihre Übereinstimmung mit den im EU-Recht festgelegten technischen Spezifikationen überprüft werden. Die Mitgliedstaaten mussten die Durchführungsrichtlinie bis zum 17. Januar 2020 in nationales Recht umsetzen. Die Kommission hatte dieses Vertragsverletzungsverfahren gegen Luxemburg mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens am 20. Mai 2020 eingeleitet und am 9. Februar 2022 eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgegeben. Da die Antwort Luxemburgs auf die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission nicht zufriedenstellend war, hat die Kommission beschlossen, das Land vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen. Weitere Informationen hierzu in der Pressemitteilung.

 

Vorliegen einer ausschließlichen Außenkompetenz: Kommission beschließt, UNGARN vor dem EU-Gerichtshof zu verklagen, weil das Land gegen den Standpunkt der Union gestimmt hat

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, Ungarn (INFR(2020)2364) vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil das Land dem in dem Beschluss (EU) 2021/3 des Rates festgelegten Standpunkt der EU bezüglich der Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zu Cannabis und Cannabis-verwandten Stoffen in zwei VN-Übereinkommen nicht gefolgt ist. Diese Empfehlungen betreffen Änderungen bei der Liste der unter internationale Kontrolle gestellten Stoffe. Nach EU-Recht fallen Beschlüsse auf internationaler Ebene über die Aufnahme von Stoffen in die Anhänge des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung und des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union. Der Beschluss des Rates, in dem der Standpunkt der Union festgelegt wird, ist nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Artikel 218 Absatz 9) für die EU-Mitgliedstaaten verbindlich, und sie müssen in der Suchtstoffkommission entsprechend abstimmen. Ungarn stimmte bei der Abstimmung über die WHO-Empfehlungen zweimal gegen den Standpunkt der Union. Daher leitete die Kommission mit einem Aufforderungsschreiben vom 18. Februar 2021 und einer mit Gründen versehene Stellungnahme vom 12. November 2021 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn ein. Da die Antwort der ungarischen Behörden nicht zufriedenstellend war, hat die Kommission beschlossen, Ungarn vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen Weitere Informationen hierzu in der Pressemitteilung.

 

4. Justiz

(Weitere Informationen: Christian Wigand – Tel.: +32 229-62253; Katarzyna Kolanko – Tel.: +32 229­63444; Cristina Torres Castillo – Tel.: +32 229-90679)

 

Mit Gründen versehene Stellungnahmen

 

Verfahrensrechte: Kommission fordert POLEN zur Umsetzung der Richtlinie über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand und auf Benachrichtigung bei Freiheitsentzug auf

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Polen (INFR(2021)2077) zu richten, weil das Land die Richtlinie über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand und auf Benachrichtigung bei Freiheitsentzug (Richtlinie 2013/48/EU) nicht vollständig umgesetzt hat. Dies betrifft insbesondere Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass, wenn Minderjährigen im Zuge eines Strafverfahrens die Freiheit entzogen wird, eine geeignete Person über diesen Freiheitsentzug und die Gründe dafür informiert wird, wenn es dem Wohl des Kindes abträglich wäre, den Träger der elterlichen Verantwortung zu benachrichtigen. Am 15. Juli 2021 hatte die Kommission ein Aufforderungsschreiben an Polen übermittelt und das Land aufgefordert, die Richtlinie vollständig umzusetzen. Nach Prüfung der Antwort Polens ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass das Land die Richtlinie nicht in zufriedenstellender Weise umgesetzt hat. Polen hat nun zwei Monate Zeit, um auf die von der Kommission vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren. Ist die Antwort erneut nicht zufriedenstellend, kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen.

 

Klagen beim Gerichtshof der Europäischen Union

 

Schutz von Hinweisgebern: Kommission beschließt, 8 Mitgliedstaaten vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, Tschechien (INFR(2022)0043), Deutschland (INFR(2022)0052), Estland (INFR(2022)0055), Spanien (INFR(2022)0073), Italien (INFR(2022)0106), Luxemburg (INFR(2022)0119), Ungarn (INFR(2022)0093) und Polen (INFR(2022)0150) vor dem Gerichtshof zu verklagen, weil sie die Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Richtlinie (EU) 2019/1937), nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt haben bzw. keine Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt haben. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, Hinweisgebern unabhängig davon, ob sie in Behörden oder in Unternehmen tätig sind, geeignete Kanäle zur Verfügung zu stellen, über die sie vertraulich Verstöße gegen EU-Vorschriften melden können. Damit soll ein zuverlässiger Schutz vor Repressalien etabliert werden. Der Hinweisgeberschutz muss sowohl intern (innerhalb einer Organisation) als auch extern (Meldung an die zuständige Behörde) gewährleistet sein. Die Mitgliedstaaten waren verpflichtet, bis zum 17. Dezember 2021 die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Bestimmungen der Richtlinie nachzukommen. Im Januar 2022 richtete die Kommission Aufforderungsschreiben an 24 Mitgliedstaaten wegen nicht fristgerechter Umsetzung und Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen an die Kommission. Darüber hinaus übermittelte sie im Juli 2022 mit Gründen versehene Stellungnahmen an 15 Mitgliedstaaten, die noch keine vollständige Umsetzung mitgeteilt hatten. Im September 2022 folgten Stellungnahmen an vier weitere Mitgliedstaaten. Da die Antworten von acht Mitgliedstaaten auf die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Kommission nicht zufriedenstellend waren, hat die Kommission beschlossen, diese Mitgliedstaaten vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen. Weitere Informationen hierzu in der Pressemitteilung.

 

Rechtsstaatlichkeit: Kommission beschließt, POLEN wegen Verstößen gegen EU-Recht durch den polnischen Verfassungsgerichtshof vor dem EU-Gerichtshof zu verklagen

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, Polen (INFR(2021)2261) wegen Verstößen gegen EU-Recht durch den polnischen Verfassungsgerichtshof und seine Rechtsprechung vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen Am 22. Dezember 2021 hatte die Kommission durch Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Polen eingeleitet. Dies erfolgte im Anschluss an Urteile des polnischen Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 2021, in denen er Bestimmungen der EU-Verträge für mit der polnischen Verfassung unvereinbar erklärt und den Vorrang des EU-Rechts ausdrücklich in Frage gestellt hatte. Ziel der Kommission ist es, dafür zu sorgen, dass die Rechte der polnischen Bürgerinnen und Bürger geschützt werden und dass sie die Vorteile der EU in gleicher Weise nutzen können wie alle anderen Bürgerinnen und Bürger in der EU. Der Vorrang des EU-Rechts gewährleistet die gleiche Anwendung des EU-Rechts in der gesamten Union. Der Verfassungsgerichtshof hat mit diesen Urteilen gegen die allgemeinen Grundsätze der Autonomie, des Vorrangs, der Wirksamkeit und der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts sowie der verbindlichen Wirkung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs verstoßen. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Urteile auch gegen Artikel 19 Absatz 1 EUV, der das Recht auf wirksamen Rechtsschutz garantiert, verstoßen, da diese Bestimmung zu restriktiv ausgelegt wird. Damit gesteht der Verfassungsgerichtshof Rechtsunterworfenen vor polnischen Gerichten nicht in vollem Umfang die in dieser Bestimmung vorgesehenen Garantien zu. Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass der Verfassungsgerichtshof die Anforderungen an ein zuvor durch Gesetz errichtetes unabhängiges und unparteiisches Gericht nicht mehr erfüllt. Dies ist auf die Unregelmäßigkeiten bei den Ernennungsverfahren für drei Richter im Dezember 2015 und bei der Auswahl seines Präsidenten im Dezember 2016 zurückzuführen. Am 15. Juli 2022 beschloss die Kommission, Polen eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln, auf die Polen am 14. September 2022 antwortete; das Land wies dabei die Begründung der Kommission zurück. In der Antwort Polens werden die Bedenken der Kommission nicht ausgeräumt. Die Kommission hat daher heute beschlossen, Polen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen. Weitere Informationen hierzu in der Pressemitteilung

 

 

5. Energie und Klima

(Weitere Informationen: Tim McPhie – Tel.: +32 229-58602; Giulia Bedini – Tel. +32 229-58661)

 

Aufforderungsschreiben

 

Energielabel: Kommission fordert NIEDERLANDE zur Einhaltung der EU-Verordnung zur Kennzeichnung von Reifen auf

Die Europäische Kommission hat beschlossen, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Niederlande (INFR(2022)2219) einzuleiten und ein Aufforderungsschreiben zu übermitteln, weil das Land es versäumt hat, seine nationalen Vorschriften über die Sanktionen und Durchsetzungsmechanismen zu melden, die gemäß der EU-Verordnung über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter (Verordnung (EU) 2020/740) vorgeschrieben sind.

Die Mitgliedstaaten hätten der Kommission ihre Vorschriften über Sanktionen und Durchsetzungsmechanismen bis zum 1. Mai 2021 mitteilen müssen. Die Niederlande hatten die von der Kommission gesetzte Frist verstreichen lassen. Die Kommission stand seit Juni 2021 mit den niederländischen Behörden in Kontakt, um diese an ihre Verpflichtung zu erinnern. Die Niederlande haben bisher jedoch keine Sanktionsregelung erlassen oder notifiziert, weswegen die Kommission beschlossen hat, ein Aufforderungsschreiben an das Land zu richten, das nun zwei Monate Zeit hat, um der Kommission seine Sanktionsregelung mitzuteilen. Andernfalls kann die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Land richten.

 

Offshore-Energie: Kommission fordert ZYPERN auf, die EU-Richtlinie über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten korrekt umzusetzen

Die Europäische Kommission hat beschlossen, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Zypern (INFR(2022)2220) einzuleiten und ein Aufforderungsschreiben an das Land zu richten, weil es einige Bestimmungen der Richtlinie über die Sicherheit von Offshore-Aktivitäten (Richtlinie 2013/30/EU) nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt hat. Mit dieser Richtlinie werden Vorschriften festgelegt, um Unfälle in Offshore-Energieanlagen zu vermeiden und bei einem Unfall umgehend und effizient reagieren zu können. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass Unternehmen, denen sie Lizenzen für die Exploration oder Förderung erteilen, über die notwendigen finanziellen und technischen Mittel verfügen und Ressourcen vorhalten, um sie erforderlichenfalls einzusetzen. Die Richtlinie schreibt außerdem die Einrichtung einer unabhängigen Behörde vor, die gewährleistet, dass alle Sicherheitsanforderungen eingehalten werden, sowie eine angemessene Regelung zur Bearbeitung von Schadenersatzansprüchen bei Unfällen. Die Unternehmen haften uneingeschränkt für Umweltschäden, die sie an geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen verursachen. Die Richtlinie musste bis zum 19. Juli 2015 in nationales Recht umgesetzt werden. Die Kommission hat Zypern bei der Umsetzung und Durchführung der EU-Vorschriften unterstützt, ist jedoch der Ansicht, dass einige Bestimmungen nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurden. Zypern hat nun zwei Monate Zeit, um die von der Kommission beanstandeten Mängel zu beheben. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln.

 

Mit Gründen versehene Stellungnahmen

 

Erneuerbare Energien: Kommission fordert LETTLAND und POLEN zur vollständigen Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie auf

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an Lettland (INFR(2021)0293) und Polen (INFR(2021)0317) zu richten, weil diese Länder die EU-Vorschriften zur Förderung der Nutzung von Energien aus erneuerbaren Quellen nach der Richtlinie (EU) 2018/2001 nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt haben. Die Richtlinie bildet den Rechtsrahmen für den Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien in den Bereichen Stromerzeugung, Heizung, Kühlung und Verkehr in der EU. Gemäß der Richtlinie müssen EU-weit bis 2030 mindestens 32 % der Energie aus erneuerbaren Energiequellen stammen, und es müssen Maßnahmen im Hinblick auf die Kostenwirksamkeit von Fördermaßnahmen und die Vereinfachung von Verwaltungsverfahren für Vorhaben im Bereich erneuerbare Energien ergriffen werden. Die Richtlinie erleichtert auch die Beteiligung der Bürger/innen an der Energiewende und enthält spezifische Zielvorgaben für die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien in den Bereichen Wärme- und Kälteerzeugung sowie Verkehr bis 2030. Sie war bis zum 30. Juni 2021 in nationales Recht umzusetzen. Im Juli 2021 hatte die Kommission Aufforderungsschreiben an beide Mitgliedstaaten gerichtet. Bis dato haben Lettland und Polen die Richtlinie nur teilweise umgesetzt. Die beiden Staaten müssen ihrer Umsetzungsverpflichtung nun binnen zwei Monaten nachkommen und dies der Kommission mitteilen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.

 

Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden: Kommission fordert NIEDERLANDE zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden auf

Die Kommission hat heute beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Niederlande (INFR(2021)2272) zu richten, weil das Land die Richtlinie (EU) 2018/844 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt hat. Mit der Richtlinie wurden neue Aspekte zur Stärkung des vorhandenen Rahmens, wie beispielsweise Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz neuer Gebäude, Elektromobilität und Ladepunkte, sowie neue Vorschriften für Inspektionen von Heizungs- und Klimaanlagen festgelegt. Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht endete am 10. März 2020. Im Februar 2022 hatte die Kommission ein Aufforderungsschreiben an die Niederlande übermittelt, nachdem sie festgestellt hatte, dass die Richtlinie nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt worden war. Nachdem die Kommission die Antwort der Niederlande und die gemeldeten nationalen Umsetzungsmaßnahmen geprüft hat, ist sie der Auffassung, dass die Umsetzung nach wie vor unvollständig ist. Die Niederlande haben nun zwei Monate Zeit, um ihren Verpflichtungen nachzukommen und dies der Kommission mitzuteilen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.

 

Energieeffizienz: Kommission fordert UNGARN zur vollständigen Umsetzung der Energieeffizienz-Richtlinie auf

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Ungarn (INFR(2020)0530) zu richten, weil das Land die überarbeitete Energieeffizienz-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2018/2002) zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt hat. Ziele dieser Richtlinie sind die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz und die Festlegung eines verbindlichen Energieeffizienzziels von mindestens 32,5 % bis 2030. Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie bis zum 25. Oktober 2020 umsetzen. Im November 2020 hatte die Kommission ein Aufforderungsschreiben an Ungarn übermittelt, weil das Land ihr nicht die vollständige Umsetzung der Richtlinie mitgeteilt hatte. Nach Prüfung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen ist die Kommission der Auffassung, dass die Richtlinie noch immer nicht vollständig umgesetzt wurde. Ungarn hat nun zwei Monate Zeit, um seinen Verpflichtungen nachzukommen und dies der Kommission mitzuteilen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.

 

Strahlenschutz: Kommission fordert von PORTUGAL vollständige Umsetzung der Euratom-Trinkwasserrichtlinie

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Portugal (INFR(2021)2096) zu richten und das Land aufzufordern, die Euratom-Trinkwasserrichtlinie (Richtlinie 2013/51/Euratom des Rates) ordnungsgemäß in nationales Recht umzusetzen. Die Richtlinie legt Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch fest. Sie bestimmt Parameterwerte sowie Häufigkeit und Methoden für die Überwachung dieser Stoffe und sieht die Einrichtung von Überwachungsprogrammen vor, damit geprüft wird, ob Trinkwasser den Anforderungen der Richtlinie entspricht. Darüber hinaus schreibt die Richtlinie vor, dass die Bürgerinnen und Bürger in angemessener und geeigneter Weise über die Qualität ihres Trinkwassers informiert werden. Im Juli 2021 hatte die Kommission ein Aufforderungsschreiben an Portugal übermittelt und das Land aufgefordert, den Verpflichtungen aus der Richtlinie nachzukommen. Nach Ansicht der Kommission hat der Mitgliedstaat die Richtlinie bis dato immer noch nicht korrekt umgesetzt. Portugal hat nun zwei Monate Zeit, um die von der Kommission festgestellten Mängel zu beheben. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union mit der Angelegenheit zu befassen.

 

Klagen beim Gerichtshof der Europäischen Union

 

Europäische Kommission verklagt KROATIEN, UNGARN und PORTUGAL vor dem Gerichtshof, um den Ausbau erneuerbarer Energien in Europa sicherzustellen

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, Kroatien (INFR(2021)0248), Ungarn (INFR(2021)0256) und Portugal (INFR(2021)0326) vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, da diese Länder die Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU (Richtlinie (EU) 2018/2001) noch nicht in nationales Recht umgesetzt haben. Diese Mitgliedstaaten haben bisher nicht für alle Bestimmungen der Richtlinie ordnungsgemäß mitgeteilt, wie sie sie in nationales Recht umgesetzt haben. Die Richtlinie bildet den Rechtsrahmen für den Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien in den Bereichen Stromerzeugung, Heizung, Kühlung und Verkehr in der EU. Sie enthält das verbindliche EU-weite Ziel, bis 2030 mindestens 32 % der Energie aus erneuerbaren Quellen zu erzeugen, und sieht Maßnahmen vor, mit denen die Kostenwirksamkeit von Fördermaßnahmen sichergestellt und die Verwaltungsverfahren für Projekte im Bereich erneuerbarer Energien vereinfacht werden sollen. Die Richtlinie erleichtert auch die Beteiligung der Bürger/innen an der Energiewende und enthält spezifische Zielvorgaben für die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien in den Bereichen Wärme- und Kälteerzeugung sowie Verkehr bis 2030. Sie war bis zum 30. Juni 2021 in nationales Recht umzusetzen. Im Juli 2021 hatte die Kommission an alle Mitgliedstaaten Aufforderungsschreiben im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Richtlinie übermittelt. Im Mai 2022 übermittelte die Kommission 10 Mitgliedstaaten eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Nun hat sie beschlossen, Kroatien, Ungarn und Portugal vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen und die Verhängung finanzieller Sanktionen gemäß Artikel 260 Absatz 3 AEUV zu beantragen. Eine Pressemitteilung zu dem Verfahren ist verfügbar.

 

 

6. Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion

(Weitere Informationen: Arianna Podesta – Tel.: +32 229-87024; Aikaterini Apostola – Tel.: +32 229-87624)

Aufforderungsschreiben

Bekämpfung der Geldwäsche: Kommission fordert von LETTLAND vollständige Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie

Die Europäische Kommission hat beschlossen, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Lettland (INFR(2022)2217) einzuleiten und ein Aufforderungsschreiben an das Land zu richten, weil es die 5. Geldwäscherichtlinie nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt hat. Die Richtlinie musste bis zum 10. Januar 2020 umgesetzt werden, und Lettland hat offiziell die vollständige Umsetzung gemeldet. Nach Auffassung der Kommission wurden jedoch mehrere Bestimmungen der Richtlinie nicht in nationales Recht überführt. Dies betrifft insbesondere die Behandlung von Anbietern elektronischer Geldbörsen (d. h. Unternehmen, die Dienste zur Sicherung privater kryptografischer Schlüssel im Namen ihrer Kunden anbieten, um virtuelle Währungen zu halten, zu speichern und zu übertragen) als Verpflichtete. Andere Umsetzungslücken betreffen die Verpflichtung von Trusts, die erforderlichen Informationen an das nationale Zentralregister zu übermitteln, sowie bestimmte Transparenz- und Aufsichtspflichten der zuständigen Behörden und Selbstverwaltungseinrichtungen in Lettland. Die Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche spielen eine entscheidende Rolle im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die jüngsten Geldwäscheskandale haben gezeigt, dass auf EU-Ebene strengere Vorschriften erforderlich sind. Gesetzeslücken in einem Mitgliedstaat wirken sich auf die gesamte EU aus. Die EU-Vorschriften sollten daher wirksam umgesetzt und überwacht werden, um die Kriminalität zu bekämpfen und unser Finanzsystem zu schützen. Ohne eine zufriedenstellende Antwort Lettlands binnen zwei Monaten kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Land zu richten.

 

Abschlussprüfungen: Kommission fordert ITALIEN zur ordnungsgemäßen Umsetzung der Abschlussprüfungsrichtlinie auf

Die Kommission hat heute ein Aufforderungsschreiben an Italien (INFR(2022)2218) gerichtet, weil das Land die Abschlussprüfungsrichtlinie (Richtlinie 2006/43/EG) nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt hat. Gemäß diesen Vorschriften ist eine zuständige Behörde zu benennen, die die Letztverantwortung für Aufsichtsaufgaben im Bereich der Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen trägt (Richtlinie 2014/56/EU). Um mehr Transparenz bei der Prüfungsaufsicht und eine größere Rechenschaftspflicht zu gewährleisten, sind die Mitgliedstaaten gemäß der Abschlussprüfungsrichtlinie verpflichtet, eine einzige zuständige Behörde zu benennen, die die Letztverantwortung für die Aufsichtsaufgaben trägt. Nach italienischem Recht dagegen teilen sich zwei verschiedene Behörden einige der betreffenden Aufsichtsaufgaben, ohne dass eine der beiden ausdrücklich die Letztverantwortung für die jeweiligen Aufgaben hat. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die italienischen Behörden die einschlägigen Bestimmungen der Abschlussprüfungsrichtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt haben. Ohne eine zufriedenstellende Antwort Italiens binnen zwei Monaten kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Land zu richten.

 

Mit Gründen versehene Stellungnahmen

 

Bekämpfung der Geldwäsche: Kommission fordert SLOWAKEI zur vollständigen Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie auf

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Slowakei (INFR(2020)2018) zu richten, weil das Land die 5. Geldwäscherichtlinie nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt hat. Die Richtlinie musste bis zum 10. Januar 2020 umgesetzt werden, und die Slowakei hat offiziell die vollständige Umsetzung gemeldet. Nach Auffassung der Kommission wurden jedoch mehrere Bestimmungen der Richtlinie nicht in nationales Recht überführt. Dies betrifft die Verpflichtung von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen, die erforderlichen Informationen an das nationale Zentralregister zu übermitteln, sowie die Verpflichtung der Slowakei, sicherzustellen, dass die für die Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute zuständigen Behörden für die Zwecke der Richtlinie miteinander kooperieren. Die Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche spielen eine entscheidende Rolle im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Gesetzeslücken in einem Mitgliedstaat wirken sich auf die gesamte EU aus. Die EU-Vorschriften sollten daher wirksam umgesetzt und überwacht werden, um die Kriminalität zu bekämpfen und unser Finanzsystem zu schützen. Die Slowakei muss nun binnen zwei Monaten reagieren und die notwendigen Maßnahmen ergreifen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.

 

 

Kommission fordert SPANIEN auf, die Vorschriften zur Beseitigung regulatorischer Hindernisse, einschließlich der Nachhaltigkeitsrisiken-Richtlinie, vollständig in nationales Recht umzusetzen

Die Kommission hat heute eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Spanien (INFR(2022)0357) gerichtet, weil das Land die Richtlinie 2021/1270/EU (OGAW-Nachhaltigkeitsrisiken-Richtlinie) nicht vollständig umgesetzt hat. Die delegierte Richtlinie präzisiert die derzeitige Verpflichtung von Vermögensverwaltern, externe Nachhaltigkeitsrisiken im Sinne der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten (SFDR) zu berücksichtigen, sowie bestimmte Auswirkungen dieser Verordnung auf die Sorgfaltspflichten, insbesondere wenn Vermögensverwalter Informationen bezüglich der Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen offenlegen. Mit der OGAW-Nachhaltigkeitsrisiken-Richtlinie werden Investmentgesellschaften verpflichtet, Nachhaltigkeitsrisiken in die Verwaltung von OGAW einzubeziehen, indem Art, Umfang und Komplexität der Aktivitäten der Investmentgesellschaften berücksichtigt werden. Spanien hat die Richtlinie nicht fristgerecht bis zum 31. Juli 2022 in nationales Recht umgesetzt. Das Land muss nun binnen zwei Monaten reagieren und die notwendigen Maßnahmen ergreifen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.

 

 

7. Mobilität und Verkehr

(Weitere Informationen: Adalbert Jahnz – Tel.: +32 229-53156; Anna Wartberger – Tel.: +32 229-82054)

 

Aufforderungsschreiben

 

Maritime Sicherheit: Kommission fordert SCHWEDEN auf, seinen Verpflichtungen aus dem EU-Recht nachzukommen

Die Europäische Kommission hat beschlossen, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Schweden (INFR(2022)2206) einzuleiten und ein Aufforderungsschreiben an das Land zu richten, weil es seinen Verpflichtungen aus den EU-Vorschriften über die maritime Sicherheit (Verordnung (EG) Nr. 725/2004Richtlinie 2005/65/EG und Verordnung (EG) Nr. 324/2008 der Kommission) nicht nachgekommen ist. Das Regelwerk legt Sicherheitsanforderungen für Schiffe, Hafenanlagen und Häfen sowie Verfahren für Inspektionen zur Gefahrenabwehr im Seeverkehr fest. Diese Maßnahmen sind wichtig, um Häfen besser vor Gefahren durch vorsätzliche rechtswidrige Handlungen zu schützen, und die Angreifbarkeit kritischer Infrastrukturen in der EU zu reduzieren. Schweden nimmt nicht alle Verwaltungs- und Kontrollaufgaben wahr, die für die wirksame Umsetzung dieser Regeln für die maritime Sicherheit vorgeschrieben sind. Das Land muss nun binnen zwei Monaten auf die Beanstandungen der Kommission reagieren; andernfalls kann die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermitteln.

 

Sicherheitsaufsicht in der Zivilluftfahrt: Kommission fordert ESTLAND zur Einhaltung der EU-Vorschriften über das Sicherheitsmanagement und die Meldung von Ereignissen auf

Die Europäische Kommission hat beschlossen, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Estland (INFR(2022)2171) einzuleiten und ein Aufforderungsschreiben an das Land zu richten, weil es die EU-Vorschriften über das Flugsicherheitsmanagement und die Meldung von Ereignissen nicht einhält. Gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihren Durchführungsvorschriften (Verordnungen (EU) 1178/2011965/2012139/2014 und 2015/340) müssen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für die Einrichtung eines wirksamen Risikomanagements im Bereich der Flugsicherheit sorgen, das unter anderem die Durchführung interner Kontrollen vorsieht. Das Managementsystem muss über ausreichend qualifiziertes Personal verfügen sowie den Austausch mit anderen jeweils zuständigen Behörden und deren Unterstützung ermöglichen. Ein angemessenes System für das Sicherheitsmanagement und die Meldung von Ereignissen sind von zentraler Bedeutung für die kontinuierliche Verbesserung der Sicherheit von Fluggästen und Personal. Ermittlungen der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) haben jedoch gezeigt, dass das estnische Managementsystem diesen Anforderungen nicht genügt. Die Mitgliedstaaten sind nach der Verordnung (EU) 376/2014 außerdem verpflichtet, die regelmäßigen Ereignismeldungen zu analysieren und geeignete Abhilfemaßnahmen festzulegen. Estland konnte nicht nachweisen, dass es dieser Verpflichtung nachkommt. Weder sieht das staatliche Sicherheitsprogramm Estlands eine Analyse der Meldungen vor, noch enthalten die jährlichen Sicherheitsberichte Maßnahmen, die infolge der eingegangenen Ereignismeldungen ergriffen wurden. Reagiert das Land nicht binnen zwei Monaten auf das Aufforderungsschreiben, kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln.

 

Straßengüterverkehr: Kommission fordert von DÄNEMARK Umsetzung der EU-Vorschriften über die elektronische Maut

Die Europäische Kommission hat beschlossen, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Dänemark (INFR(2022)2207) einzuleiten und ein Aufforderungsschreiben an das Land zu richten, weil es nicht alle notwendigen Bestimmungen der Richtlinie über den elektronischen europäischen Mautdienst (EETS) (Richtlinie (EU) 2019/520) in nationales Recht umgesetzt hat. Dieses europäische Mautsystem soll es den Straßenbenutzern ermöglichen, Mautgebühren ganz einfach EU-weit zu entrichten, und zwar mittels eines über einen einzigen Dienstleister abgeschlossenen Vertrags und einer einzigen Bordeinheit, die in allen Mitgliedstaaten funktioniert. Indem Bargeldtransaktionen an Mautstellen auf ein Minimum reduziert werden und umständliche Verfahren für gelegentliche Nutzer wegfallen, werden der alltägliche Betrieb für die Straßenbenutzer erleichtert, der Verkehrsfluss verbessert und die Straßenüberlastung verringert. Ziel der Richtlinie ist es nicht nur, die Interoperabilität zwischen den elektronischen Mautsystemen zu gewährleisten, sondern auch den grenzüberschreitenden Informationsaustausch zu verbessern, wenn Straßenbenutzungsgebühren nicht entrichtet werden. Die Richtlinie musste bis zum 19. Oktober 2021 umgesetzt werden. Bei unvollständiger Umsetzung der Vorschriften können die Interoperabilität zwischen den elektronischen Mautsystemen in den Mitgliedstaaten und die grenzüberschreitende Durchsetzung von Straßenbenutzungsgebühren nicht gewährleistet werden. Ohne eine zufriedenstellende Antwort Dänemarks binnen zwei Monaten kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Land zu richten.

 

Eisenbahnverkehr: Kommission fordert UNGARN zur ordnungsgemäßen Umsetzung der EU-Vorschriften über die Eisenbahnsicherheit auf

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn (INFR(2022)2099) einzuleiten und ein Aufforderungsschreiben an das Land zu richten, weil es die EU-Vorschriften über die Eisenbahnsicherheit (Richtlinie (EU) 2016/798 und Verordnung (EU) 2016/796) nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat. Mit diesem Regelwerk soll ein effizientes, sicheres und nahtloses europäisches Eisenbahnnetz geschaffen werden, das auf harmonisierten EU-Vorschriften für inländische und grenzüberschreitende Schienenverkehrsdienste beruht. Die Eisenbahnagentur der Europäischen Union (ERA) hat gemäß der Verordnung im Jahr 2018 die ungarische nationale Sicherheitsbehörde geprüft und gravierende Mängel festgestellt, die die Kernfunktionen der Behörde beeinträchtigen. Nach einer gründlichen Überprüfung der von Ungarn ergriffenen Maßnahmen zur Behebung der Mängel kam die ERA zu dem Schluss, dass die ungarische nationale Sicherheitsbehörde den Aktionsplan zur Lösung der Situation nicht wirksam und glaubwürdig umgesetzt hat. Die Kommission fordert daher die ordnungsgemäße Umsetzung der einschlägigen EU-Vorschriften für die Eisenbahnsicherheit und angemessene Maßnahmen, um die von der ERA ermittelten Mängel zu beheben. Ohne eine zufriedenstellende Antwort Ungarns binnen zwei Monaten kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Land zu richten.

 

Klagen beim Gerichtshof

 

Kommission beschließt, GRIECHENLAND wegen Nichteinhaltung der Vorschriften für den Eisenbahnverkehr vor dem EU-Gerichtshof zu verklagen

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, Griechenland (INFR(2017)2141) vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil das Land seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (Richtlinie 2012/34/EU) nicht nachgekommen ist.

Gemäß der Richtlinie waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die jeweiligen nationalen Behörden und Betreiber der Eisenbahninfrastruktur bis spätestens 16. Juni 2015 eine vertragliche Vereinbarung schließen und innerhalb eines Monats veröffentlichen. Solche Vereinbarungen sind insbesondere im Hinblick auf die Transparenz bei anstehenden Projekten im Netz der Eisenbahninfrastruktur wichtig.

Obwohl die Kommission und Griechenland hierüber im Austausch standen, haben die nationalen Behörden noch immer keine vertragliche Vereinbarung mit OSE, dem griechischen Betreiber der Eisenbahninfrastruktur, unterzeichnet und veröffentlicht.

Die Kommission hatte bereits im Dezember 2020 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland eingeleitet und dem Land im Dezember 2021 eine mit Gründen versehene Stellungnahme übersandt. Da Griechenland weiterhin gegen die Richtlinie verstößt, hat die Kommission nun beschlossen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen. Weitere Informationen sind der Pressemitteilung zu entnehmen.

 

8. Digitale Wirtschaft

(Weitere Informationen: Johannes Bahrke – Tel.: +32 229-58615, Charles Manoury – Tel.: +32 229-13391)  

 

Klagen beim Gerichtshof

 

Urheberrecht: Kommission verklagt elf Mitgliedstaaten vor dem Gerichtshof wegen unvollständiger Umsetzung des EU-Urheberrechts

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, elf Mitgliedstaaten vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil sie der Kommission noch keine Umsetzungsmaßnahmen zu zwei Richtlinien in Bezug auf das Urheberrecht mitgeteilt haben. Die Europäische Kommission hat beschlossen, Bulgarien (INFR 2021/0160), Dänemark (INFR 2021/0196), Finnland (INFR 2021/0232), Lettland (INFR 2021/0296), Polen (INFR 2021/0321) und Portugal (INFR 2021/0330) vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil sie noch keine vollständigen Umsetzungsmaßnahmen in Bezug auf das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im Binnenmarkt mitgeteilt haben (Richtlinie (EU) 2019/790). Außerdem verklagt die Kommission Bulgarien (INFR 2021/0159), Finnland (INFR 2021/0231), Lettland (INFR 2021/0295), Polen (INFR 2021/0320) und Portugal (INFR 2021/0329) vor dem Gerichtshof in Bezug auf eine speziellere EU-Richtlinie im Zusammenhang mit dem Urheberrecht und verwandten Schutzrechten, die für bestimmte Online-Übertragungen gilt (Richtlinie (EU) 2019/789), weil sie der Kommission noch keine vollständige Umsetzung der EU-Vorschriften mitgeteilt haben.

Mit diesen beiden Richtlinien sollen die Urheberrechtsvorschriften für Verbraucher und Urheber modernisiert werden, damit sie sich die Vorteile der digitalen Welt bestmöglich zunutze machen können. Die Vorschriften schützen Rechteinhaber aus verschiedenen Sektoren und fördern die Schaffung und Verbreitung hochwertigerer Inhalte. Den Nutzern bringen sie eine größere Auswahl an Inhalten, weil sie die Transaktionskosten senken und die Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen in der gesamten EU erleichtern. Am 23. Juli 2021 hatte die Kommission ein Aufforderungsschreiben an die Mitgliedstaaten übermittelt, die ihr die vollständige Umsetzung der beiden Richtlinien nicht mitgeteilt hatten. Am 19. Mai 2022 richtete die Kommission sodann mit Gründen versehene Stellungnahmen wegen Nichtmitteilung der Umsetzungsmaßnahmen an 10 Mitgliedstaaten bezüglich der Richtlinie (EU) 2019/789 und an 13 Mitgliedstaaten bezüglich der Richtlinie (EU) 2019/790. Eine Pressemitteilung zu dem Verfahren ist verfügbar.

 

Richtlinie über offene Daten: Europäische Kommission verklagt BELGIEN, BULGARIEN, LETTLAND und die NIEDERLANDE vor dem EU-Gerichtshof wegen Nichtumsetzung von EU-Vorschriften über offene Daten und die Weiterverwendung von Daten des öffentlichen Sektors

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, Belgien (INFR 2021/0370), Bulgarien (INFR 2021/0375), Lettland (INFR 2021/0463) und die Niederlande (INFR 2021/0474) vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil sie die EU-Vorschriften über offene Daten und die Weiterverwendung von Daten des öffentlichen Sektors (Richtlinie (EU) 2019/1024 über offene Daten) noch nicht in nationales Recht umgesetzt haben. Die vier Mitgliedstaaten hatten die nationalen Maßnahmen bis zum Ablauf der Frist am 17. Juli 2021 nicht mitgeteilt. Deshalb erhielten sie im September 2021 Aufforderungsschreiben und zwischen April und Juni 2022 mit Gründen versehene Stellungnahmen. Mit der Richtlinie vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors sollen die Vorteile von Daten erschlossen werden, indem ein größerer Teil des riesigen, wertvollen Pools von Datenressourcen des öffentlichen Sektors für die Weiterverwendung zur Verfügung gestellt wird. Indem die Kosten für die Weiterverwendung von Daten reduziert, mehr Daten zur Weiterverwendung bereitgestellt und neue Geschäftsmöglichkeiten durch die gemeinsame Nutzung von Daten über Anwendungsprogrammierschnittstellen (API) geschaffen werden, wird KMU der Markteintritt erleichtert. Die Richtlinie regt die Entwicklung innovativer Lösungen wie Mobilitäts-Apps an, erhöht die Transparenz durch die Öffnung des Zugangs zu Daten aus öffentlich finanzierter Forschung und fördert so neue Technologien wie beispielsweise die künstliche Intelligenz. Eine Pressemitteilung zu dem Verfahren ist verfügbar.

 

9. Beschäftigung und soziale Rechte

(Weitere Informationen: Veerle Nuyts – Tel.: +32 229-96302; Flora Matthaes – Tel.: +32 229-83951)

 

Aufforderungsschreiben

 

Arbeitskräftemobilität: Kommission fordert ITALIEN auf, seine Vorschriften über das Staatsbürgereinkommen mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen

Die Europäische Kommission hat beschlossen, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien (INFR(2022)4024) einzuleiten und ein Aufforderungsschreiben an das Land zu richten, weil die italienische Grundsicherung nicht mit den EU-Vorschriften über die Arbeitnehmerfreizügigkeit, die Bürgerrechte, langfristig Aufenthaltsberechtigte und den internationalen Schutz vereinbar ist. Um Anspruch auf das „Staatsbürgereinkommen“ („Reddito di Cittadinanza) zu haben, müssen Antragsteller unter anderem 10 Jahre in Italien gelebt haben, wobei sie in den letzten beiden Jahren vor Antragstellung ununterbrochen im Land gewohnt haben müssen. Nach der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 und der Richtlinie 2004/38/EG sollten EU-Bürgerinnen und -Bürger, die beschäftigt, selbstständig oder arbeitslos sind, unabhängig von ihrer Aufenthaltsgeschichte uneingeschränkten Zugang zu Sozialleistungen wie dem Staatsbürgereinkommen haben. Auch EU-Bürger/innen, die aus anderen Gründen nicht erwerbstätig sind, sollten unter der alleinigen Voraussetzung, dass sie sich seit mehr als drei Monaten in Italien aufhalten, Anspruch auf die Leistung haben. Zudem ist nach der Richtlinie 2003/109/EG vorgeschrieben, dass langfristig Aufenthaltsberechtigte aus einem Drittland ebenfalls Zugang zu einer solchen Leistung haben. Das Aufenthaltserfordernis von 10 Jahren stellt daher eine mittelbare Diskriminierung dar, da bei nicht-italienischen Staatsangehörigen die Wahrscheinlichkeit, dass sie die Bedingung nicht erfüllen, höher ist als bei italienischen Staatsangehörigen. Zudem werden Personen, die internationalen Schutz genießen, unmittelbar durch die italienische Grundsicherung diskriminiert, da sie keinen Anspruch auf diese Leistung haben. Dies stellt einen Verstoß gegen die Richtlinie 2011/95/EU dar. Und schließlich könnte das Aufenthaltserfordernis italienische Staatsbürger/innen von einem Umzug in ein anderes Land abhalten, da sie bei ihrer Rückkehr nach Italien keinen Anspruch auf die Grundsicherung hätten. Italien muss nun binnen zwei Monaten auf die Beanstandungen der Kommission reagieren. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln.

 

Koordinierung der sozialen Sicherheit: Kommission fordert ITALIEN zur Einhaltung des EU-Rechts auf

Die Europäische Kommission hat beschlossen, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien (INFR(2022)4113) einzuleiten und ein Aufforderungsschreiben an das Land zu richten, weil es gegen die EU-Vorschriften über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung (EG) Nr. 2004/883) und über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Artikel 45 AEUV und Verordnung (EU) 2011/492) verstößt. Im März 2022 hatte Italien eine neue Familienleistung für unterhaltsberechtigte Kinder („Assegno unico e universale per i figli a carico“) eingeführt, auf die nur Personen Anspruch haben, die sich seit mindestens zwei Jahren in Italien aufhalten und mit ihren Kindern im selben Haushalt leben. Nach Ansicht der Kommission verstößt diese Regelung gegen das EU-Recht, da sie EU-Bürger/innen ungleich behandelt, was eine Diskriminierung darstellt. Zudem sind nach der Verordnung über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit alle Wohnorterfordernisse für den Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit wie Familienleistungen verboten. Italien muss nun binnen zwei Monaten auf die Beanstandungen der Kommission reagieren. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln.

 

10. Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

(Weitere Informationen: Garcia Ferrer Miriam – Tel.: +32 229-99075; Thérèse Lerebours – Tel.: +32 229-63303)

 

Aufforderungsschreiben

 

Landwirtschaft: Kommission fordert UNGARN auf, dem Urteil des Gerichtshofs zu ungarischen Rechtsvorschriften zur Beschränkung der Festsetzung des Verkaufspreises von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen nachzukommen

Die Europäische Kommission hat beschlossen, ein Aufforderungsschreiben an Ungarn (INFR(2016)4066) zu richten, weil das Land dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-400/19 Kommission/Ungarn (Gewinnmargen) nicht umgehend und wirksam nachgekommen ist. Der Gerichtshof hatte in seinem Urteil vom 11. März 2021 festgestellt, dass Ungarn gegen seine Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse verstößt, indem es die Anwendung unterschiedlicher Gewinnmargen für identische Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse, die aus verschiedenen Mitgliedstaaten stammen, im Einzelhandelsverkauf verbietet und so die freie Preisbildung einschränkt. Mit Schreiben vom 3. Mai 2021 hatte die Kommission die ungarischen Behörden aufgefordert, zu erläutern, welche Maßnahmen sie ergriffen haben, um dem Urteil nachzukommen. Zwar hatten die ungarischen Behörden geantwortet, dass vorbereitende Arbeiten zur Umsetzung des Urteils begonnen hätten, die Kommission hat seither jedoch keine weiteren Informationen über Maßnahmen erhalten, die die ungarische Regierung ergriffen hat, um dem Urteil des Gerichtshofs nachzukommen. Daher richtet die Kommission ein Aufforderungsschreiben an das Land, das nun zwei Monate Zeit hat, um auf die vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren. Die Kommission behält sich das Recht vor, nach Eingang der Antwort den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen und zu beantragen, dass Ungarn mit einer Geldstrafe belegt wird.

 

11. Haushalt

(Weitere Informationen: Balazs Ujvari Tel.: +32 229-54578; Claire Joawn – Tel.: +32 229-56859)

 

Verfahrensabschluss

 

Kommission stellt Verfahren gegen VEREINIGTES KÖNIGREICH nach Zahlung der geschuldeten traditionellen Eigenmittel ein

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, das Vertragsverletzungsverfahren gegen das Vereinigte Königreich (INFR(2018)2008) einzustellen, nachdem das Land die von ihm geschuldeten traditionellen Eigenmittel und Zinsen an den EU-Haushalt überwiesen hat. Die Kommission hatte das Verfahren am 8. März 2018 eingeleitet, nachdem das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) in einem Bericht festgestellt hatte, dass Einführer im Vereinigten Königreich Zollabgaben umgingen. OLAF bestätigte in enger Zusammenarbeit mit der Generaldirektion Haushalt (GD BUDG) den Umfang der betrügerischen Unterbewertungen, die zwischen 2011 und 2017 über ein Drehkreuz im Vereinigten Königreich erfolgten. Nach mehreren Treffen zwischen der Kommission und dem Vereinigten Königreich wurde der Fall vor den Gerichtshof der Europäischen Union gebracht, der sein Urteil (Rechtssache-C213/19) am 8. März 2022 verkündete. Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission die geschuldeten Beträge neu, die das Vereinigte Königreich nun vollständig beglichen hat.

Einzelheiten

Datum der Veröffentlichung
15. Februar 2023
Autor
Vertretung in Luxembourg