Zum Hauptinhalt
Vertretung in Luxemburg
Presseartikel15. Februar 2023Vertretung in LuxembourgLesedauer: 2 Min

Europäische Kommission beschließt, LUXEMBURG wegen Nicht-Umsetzung der EU-Vorschriften über Feuerwaffen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen

Rule of Law

Heute hat die Europäische Kommission beschlossen, Luxemburg wegen der nicht vollständigen Umsetzung der EU-Vorschriften über technische Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen.

In der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 der Kommission sind gemeinsame technische Standards für Schreckschuss- und Signalwaffen festgelegt, wie in der Feuerwaffen-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2021/555) vorgeschrieben. Sie soll verhindern, dass Schreckschuss- und Signalwaffen so konstruiert sind, dass ein Umbau zu einer Waffe möglich ist, mit der Schrot, Kugeln oder Geschosse abgefeuert werden können. Die vollständige Umsetzung der Durchführungsrichtlinie der Kommission wird den Schutz der öffentlichen Sicherheit verbessern, da dadurch das Risiko minimiert wird, dass Schreckschuss- und Signalwaffen leicht in echte Feuerwaffen umgebaut werden können. Luxemburg hat die Richtlinie bis zum 17. Januar 2020 nicht vollständig umgesetzt. Die mangelnde Umsetzung mehrerer Bestimmungen durch Luxemburg gefährdet das Ziel der Verbesserung der öffentlichen Sicherheit in der gesamten Union erheblich. Die Kommission leitete dieses Vertragsverletzungsverfahren gegen Luxemburg mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens im Mai 2020 ein und gab im Februar 2022 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab.

Am 8. März 2022 teilte Luxemburg der Kommission die Umsetzung der Durchführungsrichtlinie der Kommission mit. Nach Prüfung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen ist die Kommission der Auffassung, dass bei den mitgeteilten Umsetzungsmaßnahmen eine Lücke besteht; daher ist die Umsetzung nicht abgeschlossen. Deshalb hat die Kommission nun beschlossen, in diesem Fall vor den Gerichtshof der Union zu ziehen.

Hintergrund

Luxemburg hat gegen seine Verpflichtungen zur Umsetzung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 der Kommission über die technischen Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen bis zum 17. Januar 2020 und zur Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen an die Kommission verstoßen, indem es nicht alle Vorschriften erlassen hat, die dazu erforderlich sind.

Ein Durchführungsrechtsakt wird erlassen, wenn einheitliche Bedingungen für die Durchführung verbindlicher Rechtsakte der Union erforderlich sind. Mit diesen Rechtsakten werden der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen (Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union).

Für Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtmitteilung von Umsetzungsmaßnahmen von Durchführungsrichtlinien gelten keine finanziellen Sanktionen. Im Gegensatz dazu ist bei den Verfahren für die Nichtmitteilung von Maßnahmen zur Umsetzung von Richtlinien eine Verhängung finanzieller Sanktionen möglich.

Weitere Informationen

Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 der Kommission 

Richtlinie (EU) 2021/555

Datenbank über Vertragsverletzungsverfahren

EU-Vertragsverletzungsverfahren

Link zu den Vertragsverletzungsverfahren im Februar 2023

Einzelheiten

Datum der Veröffentlichung
15. Februar 2023
Autor
Vertretung in Luxembourg